RS OGH 2026/1/29 6Ob273/99m; 9Ob346/00y; 6Ob117/02b; 5Ob136/02i; 7Ob120/04d; 9Ob111/04w; 6Ob216/06t;

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Veröffentlicht am 17.05.2000
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Rechtssatz

Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Wenn das Berufungsgericht den Sachverhalt für noch nicht ausreichend festgestellt erachtet und dies nicht auf einer irrigen Rechtsansicht beruht, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der Verfahrensergänzung nicht entgegentreten.Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach Paragraph 362, Absatz 2, ZPO fallen in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Wenn das Berufungsgericht den Sachverhalt für noch nicht ausreichend festgestellt erachtet und dies nicht auf einer irrigen Rechtsansicht beruht, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der Verfahrensergänzung nicht entgegentreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113643

Im RIS seit

16.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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