TE OGH 2009/2/25 3Ob15/09s

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Veröffentlicht am 25.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marco Z*****, vertreten durch Vill Penz Rupp, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Matthias G*****, vertreten durch Dr. Herbert Gschöpf und Dr. Marwin Gschöpf, Rechtsanwälte in Velden, wegen 29.892,45 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 31.892,45 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. November 2008, GZ 2 R 147/08t-43, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

1. Es steht fest, dass der Kläger mit seinen Schiern mit mittleren Schwüngen in langsamem Tempo am rechten Pistenrand ca bis zur Mitte der Piste talwärts fuhr. Der Beklagte, der erst seit einigen Tagen das Snowboardfahren erlernt hatte, näherte sich in schneller Fahrt, verlor bei einem Rechtsschwung die Kontrolle und kollidierte mit dem Kläger. Der Beklagte hätte den Pistenrand beobachten und den Kläger erkennen können.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte verletzte somit den Vorrang des vorderen, langsameren Fahrers (RIS-Justiz RS0023404). Der im Mittelpunkt der Revisionsausführungen stehende Versuch, diese vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts als unrichtig darzustellen, stellt sich als eine im Revisionsverfahren unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (RIS-Justiz RS0043371).

2. Anders als bei dem der Entscheidung 4 Ob 173/05b zugrundeliegenden Sachverhalt bestehen ausgehend von den zu 1. dargelegten Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte für einen Sorgfaltsverstoß des Klägers, die es erforderlich machen würden, nähere Feststellungen über die von den Parteien konkret eingehaltene Fahrtgeschwindigkeit zu treffen: Entgegen der Auffassung der Revision steht hier eindeutig fest, dass der Kläger der vordere, langsamere Fahrer war.

3. Dass das Berufungsgericht das mit der Berufung des Beklagten vorgelegte Privatgutachten nicht berücksichtigt hat, begründet keinen Mangel des Berufungsverfahrens: Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht zutreffend einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot bejahte (RIS-Justiz RS0041965), kann ein Sachverständigengutachten im Revisionsverfahren nur bei einem - hier nicht vorliegenden - Verstoß gegen zwingende Denkgesetze angefochten werden (RIS-Justiz RS0043168). Ob hingegen das in erster Instanz eingeholte Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig ist, stellt eine Frage der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0113643).

Anmerkung

E901553Ob15.09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00015.09S.0225.000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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