RS OGH 2006/10/12 7Ob178/73, 6Ob562/80, 7Ob622/85, 10ObS274/03x, 6Ob230/04y, 6Ob216/06t

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Veröffentlicht am 14.11.1973
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Norm

ZPO §503 Z2 C3c
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Behauptung, dass der Sachverständigenbeweis nur unvollständig aufgenommen worden sei, besagt im Grunde nichts anderes, als dass die Untergerichte Feststellungen getroffen hätten, für die die vorliegenden Angaben des Sachverständigen nicht ausreichten. Somit handelt es sich, zumal wenn in der Revision gar nicht behauptet wird, dass das Gutachten wesentlichen Verhandlungsstoff außer acht gelassen hätte, um eine Frage der Beweiswürdigung (SZ 22/126 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043275

Dokumentnummer

JJR_19731114_OGH0002_0070OB00178_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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