TE OGH 2025/10/28 3Ob82/25t

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Veröffentlicht am 28.10.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen D*, in Obsorge seiner Mutter D*, vertreten durch die Stolz Rechtsanwalts-GmbH in Radstadt, diese wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters Dr. H*, vertreten durch Dr. Christian Schubeck und Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 8. April 2025, GZ 21 R 475/24k-18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 30. Oktober 2024, GZ 373 Pu 29/24w-14, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]            Der Vater war aufgrund einer vor der Bezirkshauptmannschaft * geschlossenen Unterhaltsvereinbarung verpflichtet, seinem Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 690 EUR zu leisten.

[2]            Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung rückständigen Unterhalts von insgesamt 21.935 EUR sA und erhöhte den laufenden Unterhaltsbeitrag ab Jänner 2024 antragsgemäß um 635 EUR auf monatlich 1.325 EUR.

[3]            Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluss hinsichtlich des rückständigen Unterhalts im Sinn einer Reduktion auf 21.620 EUR sA ab und bestätigte im Übrigen die Entscheidung des Erstgerichts. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es nachträglich für zulässig, weil zu den Fragen, ob bei der Unterhaltsbemessung auch eine vernachlässigbar geringe weitere Unterhaltspflicht zu berücksichtigen sei, und ob nicht nur der für die Vergangenheit zustehende Unterhalt, sondern auch die daraus zustehenden Zinsen als Gesamtbetrag auszuweisen seien, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

[4]             Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er die Abweisung des Antrags auf Erhöhung des rückständigen und laufenden Unterhalts anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

[5]            In seiner Revisionsrekursbeantwortung beantragt das Kind, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, diesem nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[6]            Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) –Ausspruch des Rekursgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. [6] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) –Ausspruch des Rekursgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

[7]            1. Die vom Vater gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die in der Unterlassung seiner Einvernahme zur Einkommenssituation seiner Gattin gelegen sein soll, wurde bereits vom Rekursgericht verneint. Diese Frage kann in dritter Instanz daher nicht mehr aufgegriffen gemacht werden (RS0050037; RS0030748). Die Voraussetzungen für eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls (RS0050037 [T5, T8]) liegen hier nicht vor. Der Beurteilung, ob im Hinblick auf den Inhalt der Parteibehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist im Übrigen eine Frage des Einzelfalls, die weder eine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG hat (RS0042828) noch eine Aktenwidrigkeit verwirklichen kann (vgl RS0041814 [insb T8]; 6 Ob 84/25h Rz 14). [7] 1. Die vom Vater gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die in der Unterlassung seiner Einvernahme zur Einkommenssituation seiner Gattin gelegen sein soll, wurde bereits vom Rekursgericht verneint. Diese Frage kann in dritter Instanz daher nicht mehr aufgegriffen gemacht werden (RS0050037; RS0030748). Die Voraussetzungen für eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls (RS0050037 [T5, T8]) liegen hier nicht vor. Der Beurteilung, ob im Hinblick auf den Inhalt der Parteibehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist im Übrigen eine Frage des Einzelfalls, die weder eine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG hat (RS0042828) noch eine Aktenwidrigkeit verwirklichen kann vergleiche RS0041814 [insb T8]; 6 Ob 84/25h Rz 14).

[8]            2. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht ist in der Rechtsprechung geklärt, dass § 190 Abs 3 ABGB auch auf Vereinbarungen anzuwenden ist, die vor oder durch den Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen wurden (8 Ob 92/20t Rz 31; 1 Ob 25/21i Rz 13). [8] 2. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Paragraph 190, Absatz 3, ABGB auch auf Vereinbarungen anzuwenden ist, die vor oder durch den Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen wurden (8 Ob 92/20t Rz 31; 1 Ob 25/21i Rz 13).

[9]       3. Seit der Entscheidung des verstärkten Senats zu 6 Ob 544/87 judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass gesetzliche Unterhaltsansprüche auch für die Vergangenheit begehrt werden können (RS0034969). Ebenso kann eine Unterhaltspflicht rückwirkend erhöht, eingeschränkt oder aufgehoben werden, sofern sich der dafür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklicht hat (RS0053283; RS0034969 [T14, T15]; 3 Ob 75/25p Rz 10). Das Argument, der Vater habe auch in der Vergangenheit stets Unterhalt gezahlt, mit dem der Bedarf des Kindes gedeckt worden sei, sodass der Zuspruch von rückständigem Unterhalt nur der Ansparung diene, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Umstand, dass Geldunterhaltsbeiträge erst im Nachhinein eingefordert werden, kann für sich allein ein Unterschreiten der geschuldeten Höhe des Unterhaltsbeitrags nicht rechtfertigen (6 Ob 204/19x Pkt 4.6.; 4 Ob 67/21p Rz 23). Auch Alimentierungen durch die Mutter ändern in der vorliegenden Konstellation nichts am Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Vater (vgl RS0047353 [insb T3]; RS0020019 [T3]; RS0019975). [9] 3. Seit der Entscheidung des verstärkten Senats zu 6 Ob 544/87 judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass gesetzliche Unterhaltsansprüche auch für die Vergangenheit begehrt werden können (RS0034969). Ebenso kann eine Unterhaltspflicht rückwirkend erhöht, eingeschränkt oder aufgehoben werden, sofern sich der dafür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklicht hat (RS0053283; RS0034969 [T14, T15]; 3 Ob 75/25p Rz 10). Das Argument, der Vater habe auch in der Vergangenheit stets Unterhalt gezahlt, mit dem der Bedarf des Kindes gedeckt worden sei, sodass der Zuspruch von rückständigem Unterhalt nur der Ansparung diene, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Umstand, dass Geldunterhaltsbeiträge erst im Nachhinein eingefordert werden, kann für sich allein ein Unterschreiten der geschuldeten Höhe des Unterhaltsbeitrags nicht rechtfertigen (6 Ob 204/19x Pkt 4.6.; 4 Ob 67/21p Rz 23). Auch Alimentierungen durch die Mutter ändern in der vorliegenden Konstellation nichts am Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Vater vergleiche RS0047353 [insb T3]; RS0020019 [T3]; RS0019975).

[10]     4. Für den rückständigen Geldunterhalt gebühren nach der Rechtsprechung wie für jede sonstige Geldforderung auch Verzugszinsen, die dem Geldunterhaltsberechtigten ab Fälligkeit der einzelnen Unterhaltsforderungen, gemäß § 1418 Satz 2 ABGB also ab dem jeweiligen Monatsersten, zustehen (RS0032015; 1 Ob 118/24w Rz 17). Eine Mahnung, um den Lauf von Verzugszinsen in Gang zu setzen, ist beim Kindesunterhalt nicht erforderlich (vgl RS0114142; 7 Ob 115/15k Pkt 1.2.). [10] 4. Für den rückständigen Geldunterhalt gebühren nach der Rechtsprechung wie für jede sonstige Geldforderung auch Verzugszinsen, die dem Geldunterhaltsberechtigten ab Fälligkeit der einzelnen Unterhaltsforderungen, gemäß Paragraph 1418, Satz 2 ABGB also ab dem jeweiligen Monatsersten, zustehen (RS0032015; 1 Ob 118/24w Rz 17). Eine Mahnung, um den Lauf von Verzugszinsen in Gang zu setzen, ist beim Kindesunterhalt nicht erforderlich vergleiche RS0114142; 7 Ob 115/15k Pkt 1.2.).

[11]           5.1. Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen nach ständiger Rechtsprechung alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die dieser verfügen kann (RS0107262). Ausgenommen sind nur solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Ausgaben dienen (RS0107262 [T1]).

[12]     5.2. Eine Erschwerniszulage ist grundsätzlich zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, es sei denn, der Unterhaltsschuldner weist besondere Gründe nach, warum diese lediglich teilweise berücksichtigt werden kann (RS0120355; 1 Ob 155/20f Rz 18; vgl auch RS0111084). Das ist hier nicht der Fall. [12] 5.2. Eine Erschwerniszulage ist grundsätzlich zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, es sei denn, der Unterhaltsschuldner weist besondere Gründe nach, warum diese lediglich teilweise berücksichtigt werden kann (RS0120355; 1 Ob 155/20f Rz 18; vergleiche auch RS0111084). Das ist hier nicht der Fall.

[13]           5.3. Ob auch die Gefahrenzulage ganz oder teilweise einzubeziehen ist, muss hier nicht beantwortet werden, weil die Entscheidung nicht davon abhängt (vgl 4 Ob 14/05w mwN). Nach den vom Vater vorgelegten Unterlagen betrug die Gefahrenzulage im Jahr 2024 monatlich 110,24 EUR brutto, während sein Einkommen (ohne Sonderzahlungen) mit durchschnittlich 7.848 EUR netto festgestellt wurde. Ob die Bemessungsgrundlage allenfalls um die Gefahrenzulage zu kürzen wäre, hat für das Ergebnis daher keine Bedeutung. [13] 5.3. Ob auch die Gefahrenzulage ganz oder teilweise einzubeziehen ist, muss hier nicht beantwortet werden, weil die Entscheidung nicht davon abhängt vergleiche 4 Ob 14/05w mwN). Nach den vom Vater vorgelegten Unterlagen betrug die Gefahrenzulage im Jahr 2024 monatlich 110,24 EUR brutto, während sein Einkommen (ohne Sonderzahlungen) mit durchschnittlich 7.848 EUR netto festgestellt wurde. Ob die Bemessungsgrundlage allenfalls um die Gefahrenzulage zu kürzen wäre, hat für das Ergebnis daher keine Bedeutung.

[14]     6. Wendet das Gericht die Bestimmung des § 34 AußStrG an, so ist – mittels einer Rechtsrüge – nur das dabei erzielte Ergebnis überprüfbar (RS0040341 [T14]; 1 Ob 60/21m Rz 5). Da es sich dabei um eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung handelt, können nur gravierende Fehler bei Ausübung des Ermessens vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden (RS0007104 [T9]). Dass die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, sein monatliches Einkommen im Jahr 2024 von 7.848 EUR ohne Sonderzahlungen rechtfertige unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe der Luxusgrenze, eine solche auffallende Fehlbeurteilung begründe, behauptet der Vater in seinem Rechtsmittel nicht. [14] 6. Wendet das Gericht die Bestimmung des Paragraph 34, AußStrG an, so ist – mittels einer Rechtsrüge – nur das dabei erzielte Ergebnis überprüfbar (RS0040341 [T14]; 1 Ob 60/21m Rz 5). Da es sich dabei um eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung handelt, können nur gravierende Fehler bei Ausübung des Ermessens vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden (RS0007104 [T9]). Dass die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, sein monatliches Einkommen im Jahr 2024 von 7.848 EUR ohne Sonderzahlungen rechtfertige unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe der Luxusgrenze, eine solche auffallende Fehlbeurteilung begründe, behauptet der Vater in seinem Rechtsmittel nicht.

[15]     7.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer Unterhaltsentscheidung für die Vergangenheit der rückständige Unterhalt bis zum Letzten des Monats der Beschlussfassung als Gesamtbetrag auszuweisen (7 Ob 197/24g Rz 5 mwN). Grund dafür ist, dass im späteren Exekutionsverfahren die Unterhaltsschuld verringernde Zahlungen vor Schaffung des Exekutionstitels nicht mehr gemäß § 35 Abs 1 EO geltend gemacht werden können und diese daher schon im Titelverfahren als schuldtilgend berücksichtigt werden müssen (9 Ob 23/20b Pkt 3.; 10 Ob 58/13x Pkt 1.; vgl RS0000588). Wie der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung zu 1 Ob 25/04i betont hat, ist der rückständige Unterhalt das Ergebnis einer Rechenoperation, bei der die für den jeweiligen Monat geleisteten Zahlungen vom geschuldeten Unterhalt abgezogen werden. Ausgehend davon wurde weiters klargestellt, dass diese Rechnung entweder im Spruch selbst dargelegt werden kann, indem der geschuldete Unterhalt und die abzuziehenden Beträge angeführt werden (so 7 Ob 616/91). Es ist aber auch zulässig, im Spruch nur das Ergebnis der Berechnung, also den Gesamtbetrag, auszuweisen, weil dem Interesse des Unterhaltsberechtigten nach einem Exekutionstitel über den gesamten Geldunterhaltsanspruch auch dadurch hinreichend Rechnung getragen wird. [15] 7.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer Unterhaltsentscheidung für die Vergangenheit der rückständige Unterhalt bis zum Letzten des Monats der Beschlussfassung als Gesamtbetrag auszuweisen (7 Ob 197/24g Rz 5 mwN). Grund dafür ist, dass im späteren Exekutionsverfahren die Unterhaltsschuld verringernde Zahlungen vor Schaffung des Exekutionstitels nicht mehr gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO geltend gemacht werden können und diese daher schon im Titelverfahren als schuldtilgend berücksichtigt werden müssen (9 Ob 23/20b Pkt 3.; 10 Ob 58/13x Pkt 1.; vergleiche RS0000588). Wie der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung zu 1 Ob 25/04i betont hat, ist der rückständige Unterhalt das Ergebnis einer Rechenoperation, bei der die für den jeweiligen Monat geleisteten Zahlungen vom geschuldeten Unterhalt abgezogen werden. Ausgehend davon wurde weiters klargestellt, dass diese Rechnung entweder im Spruch selbst dargelegt werden kann, indem der geschuldete Unterhalt und die abzuziehenden Beträge angeführt werden (so 7 Ob 616/91). Es ist aber auch zulässig, im Spruch nur das Ergebnis der Berechnung, also den Gesamtbetrag, auszuweisen, weil dem Interesse des Unterhaltsberechtigten nach einem Exekutionstitel über den gesamten Geldunterhaltsanspruch auch dadurch hinreichend Rechnung getragen wird.

[16]           7.2. Die Ansicht des Vaters, bei konsequenter Anwendung der dargelegten Rechtsprechung müssten auch die aus dem rückständigen Unterhalt zustehenden Zinsen in einem Gesamtbetrag ausgewiesen werden, geht allerdings von einer falschen Prämisse aus. Diese Frage betrifft nämlich rein die Bestimmtheit des Exekutionstitels. Die Anforderung daran ist aber nicht nur bei Angabe einer bestimmten Geldsumme (vgl RS0037874), sondern auch dann erfüllt, wenn sich die geschuldete Leistung ohne Zuhilfenahme von Urkunden durch eine einfache Rechenoperation ermitteln lässt (RS0000896; 3 Ob 5/11y; vgl auch RS0000481). Dem Erfordernis der Bestimmtheit des Exekutionstitels wird daher auch dann Genüge getan, wenn die gebührenden Verzugszinsen – wie hier – in Form einer Zinsstaffel zugesprochen werden. [16] 7.2. Die Ansicht des Vaters, bei konsequenter Anwendung der dargelegten Rechtsprechung müssten auch die aus dem rückständigen Unterhalt zustehenden Zinsen in einem Gesamtbetrag ausgewiesen werden, geht allerdings von einer falschen Prämisse aus. Diese Frage betrifft nämlich rein die Bestimmtheit des Exekutionstitels. Die Anforderung daran ist aber nicht nur bei Angabe einer bestimmten Geldsumme vergleiche RS0037874), sondern auch dann erfüllt, wenn sich die geschuldete Leistung ohne Zuhilfenahme von Urkunden durch eine einfache Rechenoperation ermitteln lässt (RS0000896; 3 Ob 5/11y; vergleiche auch RS0000481). Dem Erfordernis der Bestimmtheit des Exekutionstitels wird daher auch dann Genüge getan, wenn die gebührenden Verzugszinsen – wie hier – in Form einer Zinsstaffel zugesprochen werden.

[17]           8.1. Der Unterhalt wird nach der Rechtsprechung nicht exakt mathematisch berechnet, sondern im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach den Umständen des Einzelfalls bemessen (RS0057284 [T6, T9, T14]; vgl 3 Ob 118/21f Rz 10; 5 Ob 190/24p Rz 9). Die von den Gerichten entwickelten Berechnungsformeln und Prozentsätze dienen dabei bloß als Orientierungshilfe und als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle (RS0047419 [T6, T11]; 4 Ob 117/18m Pkt 2.1; 6 Ob 26/24b Rz 13). [17] 8.1. Der Unterhalt wird nach der Rechtsprechung nicht exakt mathematisch berechnet, sondern im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach den Umständen des Einzelfalls bemessen (RS0057284 [T6, T9, T14]; vergleiche 3 Ob 118/21f Rz 10; 5 Ob 190/24p Rz 9). Die von den Gerichten entwickelten Berechnungsformeln und Prozentsätze dienen dabei bloß als Orientierungshilfe und als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle (RS0047419 [T6, T11]; 4 Ob 117/18m Pkt 2.1; 6 Ob 26/24b Rz 13).

[18]     8.2. Nach der Rechtsprechung sind für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten je nach Eigeneinkommen 0 bis 3 Prozentpunkte vom jeweiligen Prozentsatz in Abschlag zu bringen (RS0047427 [T9]; RS0053242 [T1]). Wie hoch der Abschlag ist, richtet sich dabei auch nach dem Umfang der für den Unterhaltspflichtigen daraus entstehenden Belastung (RS0053242 [T4]; 10 Ob 110/15x Pkt 2.1.; 9 Ob 94/03v).

[19]           8.3. Der Vater fordert aufgrund seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehegattin einen Abzug von 1 % vom jeweiligen Prozentsatz, der aber nur im zweiten Halbjahr 2023 zu einer Unterschreitung der Luxusgrenze führen würde. Auch in dieser Hinsicht liegt aber keine erhebliche Rechtsfrage vor. Wenn das Rekursgericht nämlich davon ausgeht, dass angesichts des monatlichen Einkommens des Vaters im Jahr 2023 von 7.856,26 EUR und der sich daraus ergebenden rechnerischen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin von 11,97 EUR pro Monat im konkreten Fall kein Abzug gerechtfertigt sei, liegt dies im Rahmen des ihm zukommenden Ermessensspielraums.

[20]           9. Insgesamt zeigt der Revisionsrekurs daher keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb dieser zurückzuweisen war.

[21]           10. Ein Kostenersatz findet im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes nicht statt (§ 101 Abs 2 AußStrG). [21] 10. Ein Kostenersatz findet im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes nicht statt (Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG).

Textnummer

E146008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00082.25T.1028.000

Im RIS seit

21.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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