Norm
ABGB §140 BbRechtssatz
Erschwerniszulagen sind nach überwiegender Rechtsprechung zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe nur EFSlg 92.108 uva). Dass deren Einbeziehung auf Grund bestimmter Umstände nur zur Hälfte geboten gewesen wäre (vgl EFSlg 92.109), muss der Unterhaltspflichtige behaupten und beweisen.Erschwerniszulagen sind nach überwiegender Rechtsprechung zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe nur EFSlg 92.108 uva). Dass deren Einbeziehung auf Grund bestimmter Umstände nur zur Hälfte geboten gewesen wäre vergleiche EFSlg 92.109), muss der Unterhaltspflichtige behaupten und beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120355Im RIS seit
22.11.2005Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026