RS OGH 2025/10/28 1Ob203/05t; 6Ob26/06a; 3Ob82/25t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
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Norm

ABGB §140 Bb
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Erschwerniszulagen sind nach überwiegender Rechtsprechung zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe nur EFSlg 92.108 uva). Dass deren Einbeziehung auf Grund bestimmter Umstände nur zur Hälfte geboten gewesen wäre (vgl EFSlg 92.109), muss der Unterhaltspflichtige behaupten und beweisen.Erschwerniszulagen sind nach überwiegender Rechtsprechung zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe nur EFSlg 92.108 uva). Dass deren Einbeziehung auf Grund bestimmter Umstände nur zur Hälfte geboten gewesen wäre vergleiche EFSlg 92.109), muss der Unterhaltspflichtige behaupten und beweisen.

Entscheidungstexte

  • RS0120355">1 Ob 203/05t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 203/05t
  • RS0120355">6 Ob 26/06a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 26/06a
    Beisatz: Hier: Ihre Anrechnung zur Gänze (anstatt nur zur Hälfte) würde eine Abänderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage im Ausmaß von lediglich rund 1,3 % bedeuten. Auf die konkrete Unterhaltsfestsetzung hätte dies somit keine relevanten Auswirkungen. (T1)
  • RS0120355">3 Ob 82/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 82/25t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120355

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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