RS OGH 2025/10/28 4Ob512/92; 3Ob531/92; 8Ob1686/92; 1Ob588/93; 2Ob512/95; 7Ob503/95; 1Ob641/94; 7Ob5

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Norm

ABGB §140 Ba
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Der Unterhalt von Kindern bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln für den Altersbereich von sechs bis zehn Jahren mit rund achtzehn Prozent und für den Altersbereich von zehn bis fünfzehn Jahren mit rund zwanzig Prozent des Nettoeinkommens, und zwar mit Abzügen für konkurrierende Unterhaltspflichten von ein Prozent für jedes Kind unter und von zwei Prozent für jedes Kind über zehn Jahren sowie von null Prozent bis drei Prozent für einen Ehegatten, je nach dessen Eigenverdienst.

Entscheidungstexte

Schlagworte

%

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053242

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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