TE OGH 1995/4/26 7Ob544/95

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Stefanie D*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Fritz F*****, vertreten durch Dr.Günther Bernhart und Dr.Gerhard Pail, Rechtsanwälte in Oberwart, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 9.Dezember 1994, GZ R 543/94-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 20.Juli 1994, GZ P 15/94-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht setzte den Kindesunterhalt antragsgemäß mit S 3.000 im Monat fest. Es ging von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von S

22.102 im Monat aus, wobei es irrtümlicherweise die gesetzlichen Sonderzahlungen nur zur Hälfte, Trennungs-, Übernachtungs- und Zehrgelder jedoch zur Gänze einbezog. Weiters berücksichtigte es die Unterhaltspflicht des Vaters für ein weiteres, mehr als 10 Jahre altes Kind.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Bei richtiger gänzlicher Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage und Berücksichtigung nur der Hälfte der Schmutzentschädigung von jährlich insgesamt S 10.714,09 als Einkommensbestandteil ergebe sich ein durchschnittliches Monatseinkommen des Vaters von S 22.406,53. Gewerkschaftsbeitrag und Betriebsratsumlage seien davon nicht abzuziehen. Die vom Erstgericht angenommene niedrigere Bemessungsgrundlage werde durch den festgesetzten Unterhaltsbetrag ohnehin nur mit rd. 13,4 % belastet.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig iSd § 14 Abs 1 AußStrG.Der dagegen vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.

Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zugelassen, daß zu der Frage, ob und wie weit Schmutzentschädigung, Gewerkschaftsbeitrag und Betriebsratsumlage in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, nur widersprüchliche Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz vorliegen und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Von der Beantwortung dieser Fragen hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall jedoch nicht ab. Vermindert man nämlich das vom Rekursgericht ermittelte Durchschnittseinkommen des Vaters, wie es im Revisionsrekurs angestrebt wird, um die volle Schmutzentschädigung sowie um Gewerkschaftsbeitrag und Betriebsratsumlage, dann ergäbe sich eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 21.731,58 im Monat. Bei einer solchen Unterhaltsbemessungsgrundlage wäre aber ebenfalls ein - auf Grund der für durchschnittliche Verhältnisse von der Rechtsprechung als brauchbare Handhabe anerkannten Prozentmethode (EFSlg 61.818; RZ 1991/26; RZ 1992/48; 7 Ob 503/95) ermittelter - Unterhaltsbetrag von S 3.000 als angemessen zu beurteilen (16 % für das noch nicht 6 Jahre alte Kind abzüglich 2 % für die weitere Sorgepflicht des Vaters für ein mehr als 10 Jahre altes Kind: S 21.731,58 x 14 = S 3.042).

Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a ZPO), daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, war der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a ZPO), daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, war der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB00544.95.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19950426_OGH0002_0070OB00544_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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