RS OGH 2025/10/28 3Ob606/90; 6Ob529/91; 1Ob633/90; 8Ob1666/92; 2Ob506/93; 6Ob41/00y; 5Ob172/09v; 2Ob

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Rechtssatz

Verwendet ein Dritter Geld nicht zum Nutzen des Unterhaltspflichtigen, sondern gleichsam vorschussweise für den Unterhaltsberechtigten in der Absicht, dessen Ansprüche nicht zum Erlöschen zu bringen und sich allenfalls nach deren Durchsetzung Ausgleich zu verschaffen, so hat er keinen Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen, und dieser hat weiter an den Berechtigten zu leisten.Verwendet ein Dritter Geld nicht zum Nutzen des Unterhaltspflichtigen, sondern gleichsam vorschussweise für den Unterhaltsberechtigten in der Absicht, dessen Ansprüche nicht zum Erlöschen zu bringen und sich allenfalls nach deren Durchsetzung Ausgleich zu verschaffen, so hat er keinen Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen, und dieser hat weiter an den Berechtigten zu leisten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019975

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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