Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 C2aRechtssatz
Gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können gemäß § 528 Abs 1 ZPO (oder gemäß § 502 Abs 1 ZPO, § 14 Abs 1 AußStrG) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.Gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (oder gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
Entscheidungstexte