RS OGH 2025/1/30 6Ob544/87; 6Ob580/88; 8Ob626/87; 8Ob626/88; 8Ob588/89; 7Ob623/89; 5Ob610/89; 1Ob678

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Veröffentlicht am 09.06.1988
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Rechtssatz

1.) Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. 2.) Solche Unterhaltsansprüche unterliegen nur der Verjährung des § 1480 ABGB; § 72 EheG ist nicht analog anzuwenden.1.) Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. 2.) Solche Unterhaltsansprüche unterliegen nur der Verjährung des Paragraph 1480, ABGB; Paragraph 72, EheG ist nicht analog anzuwenden.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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