TE OGH 1992/10/1 7Ob595/92

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Veröffentlicht am 01.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Manuel H*****, infolge Revisionsrekurses der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als Jugendamt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 27.Mai 1992, GZ 22 a R 157/92-30, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Thalgau vom 4. Februar 1992, GZ P 19/91-26, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahingehend abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, sodaß dieser zu lauten hat:

"Werner P*****, wohnhaft in *****, ist als Vater des mj. Manuel H***** schuldig, für dessen Unterhalt, beginnend mit 8.1.1991, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.600,-- zu Handen des jeweiligen Unterhaltssachwalters bei Exekution zu bezahlen. Die von Werner P***** geleistete Zahlung von S 38.400,-- ist auf diese Verpflichtung anzurechnen."

Text

Begründung:

Nachdem Werner P***** am 14.2.1991 die Vaterschaft zum nicht ehelich geborenen Manuel H***** anerkannte, stellte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als Jugendamt und offensichtlich als dazu bestellter Unterhaltssachwalter am 28.6.1991 den Antrag, ihn zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.600,-- ab Geburt des Kindes zu verpflichten. Werner P***** trifft keine weitere Sorgepflicht, er war als Kraftfahrer beschäftigt und hatte bis Juni 1991 einen monatlichen Durchschnittsverdienst von S 9.200,--. Er wurde am 5.6.1992 in Athen in Untersuchungshaft genommen und erst am 22.6.1992 entlassen. Er weigerte sich gegenüber dem österreichischen Botschaftsbediensteten, Angaben zum Unterhaltsantrag zu machen. Er teilte dem Pflegschaftsgericht unter Vorlage einer von der Mutter des Kindes unterfertigten Quittung mit, daß diese den begehrten Unterhalt für das Jahr 1991 und das Jahr 1992 in Höhe von je S 19.200,-- aus seinen Ersparnissen bereits bezahlt erhalten hat. Gegen den begehrten Unterhaltsbeitrag (wohl der Höhe nach) erhebe er keinen Einwand (AS 79).

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur begehrten Unterhaltsleistung ab Antragstellung. Diese entspreche den derzeitigen Bedürfnissen des Kindes und der Leistungsfähigkeit des Vaters. Die vom Vater zum Teil auch für die Zukunft schon geleisteten Unterhaltszahlungen seien auf die festgesetzte Unterhaltspflicht anzurechnen.

Das Rekursgericht gab dem vom Vater gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs Folge und wies den Unterhaltsbestimmungsantrag des Unterhaltssachwalters ab. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Rechtlich folgerte es, daß der Vater mit der von der Mutter bestätigten Zahlung von S 38.400,-- ohnedies seiner Unterhaltsverpflichtung bis Ende 1992 nachgekommen sei und sohin keine Unterhaltsverletzung vorliege. Im übrigen könne die Erklärung des Vaters, daß er gegen eine Festsetzung des Unterhaltes mit monatlich S 1.600,-- keinen Einwand erhebe, nicht als bedingungslose Zustimmung zum Unterhaltsbegehren gewertet werden.

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Jugendamtes als Unterhaltsachwalter ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Unterhaltes für ein mj. Kind setzt voraus, daß der Unterhaltspflichtige bisher keinen oder weniger als den nach dem Gesetz zu leistenden Unterhalt gegeben hat - wobei zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht auch die termingemäße Leistung gehört - oder zumindest die Gefahr besteht, daß er sich in Zukunft seiner Unterhaltspflicht entziehen werde. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. EFSlg. 57.045/3 u.a.) können Unterhaltsansprüche auch für die Vergangenheit gestellt und sohin ab Geburt des Kindes erhoben werden. Die Unterlassung der gerichtlichen Geltendmachung eines Geldzahlungsanspruches am Tag des Eintrittes einer Fälligkeit ist kein allgemeiner Schulderlöschunggrund. Dem unterhaltspflichtigen Vater mußte mit der Anerkennung seiner Vaterschaft gegenüber dem Kind bewußt sein, daß ihn eine Unterhaltsverpflichtung trifft, deren Höhe er - wollte er eine gerichtliche Durchsetzung vermeiden - mit der Mutter entsprechend zu vereinbaren gehabt hätte. Werner P***** hat aber auch nach Kenntnis vom Unterhaltsbemessungsantrag (dessen Inhalt ihm von der österreichischen Botschaft anläßlich seiner Annahmeverweigerung erklärt worden ist) nicht seine Unterhaltsverpflichtung anerkannt, sondern erst später durch eine Umwidmung durch einer ihm gegenüber der Mutter des Kindes zustehende Forderung auf das Kind entsprochen. Laut vorgelegter Quittung fand dies am 15.11.1991 statt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dem Unterhaltsbegehren des Kindes sei bereits vor Fälligkeit vom Unterhaltspflichtigen entsprochen worden, trifft daher nicht zu. Das vorliegende Unterhaltsbegehren enthält neben dem nach der Sachlage möglicherweise bereits getilgten Rückstandsbegehrens, auch noch das Begehren, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters auch für die Zukunft festzustellen und zufolge bereits eingetretener Unterhaltsverletzung dafür auch einen Exekutionstitel zu schaffen. Das Rekursgericht hat übersehen, daß der Unterhaltspflichtige in seinem Rechtsmittel nunmehr seine Unterhaltsverpflichtung wiederum in Abrede stellt. Geht man davon aus, daß die neben dem Jugendamt zur Entgegennahme von Unterhaltszahlungen nach wie vor berechtigte Mutter mit einer Umwidmung ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Vater auf dessen Unterhaltsschuld gegenüber dem Kind einverstanden war - wobei das Jugendamt auch noch im Revisionsrekurs nicht die Rechtswirksamkeit dieser Umwidmung in Abrede stellt - so erübrigen sich auch die vom Rekursgericht angesprochenen Bedenken gegen die Höhe der auferlegten Unterhaltsverpflichtung. Mit der Rechtswirksamkeit der Umwidmung hat sich der Unterhaltspflichtige aller seiner Einwände, die ihm aus der Tatsache seiner vorübergehenden Einkommenslosigkeit zufolge Inhaftierung zugestanden werden, begeben. Für die Zukunft muß sich der unterhaltspflichtige Vater entgegenhalten lassen, daß er durchaus ein S 9.200,-- übersteigendes monatliches Durchschnittseinkommen erzielen könnte, aber bisher durch seinen häufigen Dienstgeberwechsel sohin aus allein von ihm zu vertretenden Gründen nicht erzielt hat.

Geht man von der im Revisionsrekurs als rechtswirksam zugestandenen Zahlung von S 38.400,-- aus, so ist dies im Leistungsbefehl entsprechend zu berücksichtigen.

Anmerkung

E30442

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00595.92.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19921001_OGH0002_0070OB00595_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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