Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. GBG 1968

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

Sbg. GBG 1968
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Stand der Gesetzesgebung: 10.02.2021
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
StF: LGBl Nr 27/1968 (WV)

§ 1 Sbg. GBG 1968


 

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Anwendungsbereich

 

§ 1

 

(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Personen werden im Folgenden als "Gemeindebeamte" oder "Beamte" bezeichnet.

 

(1a) Ab dem 1. Jänner 2006 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg mehr begründet werden.

 

(2) Das Personalvertretungsrecht der Gemeindebeamten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.

 

(3) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.

§ 2 Sbg. GBG 1968


Gliederung des Gemeindedienstes

 

§ 2

 

(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Gemeindebeamten gliedern sich nach der Art der Verwendung

a)

in Beamte des Verwaltungsdienstes,

b)

Wachebeamte.

Die Gemeindebeamten werden Verwendungsgruppen zugewiesen. Diese richten sich nach den Verwendungsgruppen, die in den für das Dienstrecht der Bundesbeamten maßgeblichen bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind. Hiebei entfällt jedoch die Verwendungsgruppe E.

(2) Innerhalb der einzelnen Verwendungsgruppen der Allgemeinen Verwaltung (§§ 136 ff. des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) sind die Gemeindebeamten nach Maßgabe ihrer dienstlichen Verwendung in Dienstzweigen zusammengefaßt. Ihre besonderen Ernennungserfordernisse, die Definitivstellungserfordernisse und die Amtstitel richten sich nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

(3) Für die Dienstzweige und deren Zuweisung zu einer Verwendungsgruppe gelten die jeweils für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß.

§ 3 Sbg. GBG 1968


Dienstpostenplan

 

§ 3

 

(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes richtet sich die Verwendung der Gemeindebeamten nach den auf Grund des Dienstpostenplans zur Verfügung stehenden Dienstposten. Der Dienstpostenplan (Stellenplan) wird von der Gemeindevertretung anlässlich der Aufstellung des Haushaltsvoranschlages unter Berücksichtigung des Bedarfes aufgestellt und bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

 

(2) Vor personalrechtlichen Verfügungen im Rahmen des Dienstpostenplans ist der Personalakt des betreffenden Gemeindebeamten mit den der Verfügung zugrunde liegenden Unterlagen zwecks Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der zu treffenden Verfügung der Landesregierung vorzulegen.

§ 3a Sbg. GBG 1968 (weggefallen)


§ 3a Sbg. GBG 1968 (weggefallen) seit 01.09.1993 weggefallen.

§ 4 Sbg. GBG 1968 (weggefallen)


§ 4 Sbg. GBG 1968 (weggefallen) seit 02.01.2006 weggefallen.

§ 5 Sbg. GBG 1968 (weggefallen)


§ 5 Sbg. GBG 1968 (weggefallen) seit 02.01.2006 weggefallen.

§ 6 Sbg. GBG 1968 (weggefallen)


§ 6 Sbg. GBG 1968 (weggefallen) seit 02.01.2006 weggefallen.

§ 7 Sbg. GBG 1968 § 7


(1) Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum zweiten Grade, im gleichen Grade Verschwägerte sowie Wahlverwandte dürfen nicht derart im Gemeindedienst angestellt werden, daß der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet wird oder dessen Kontrolle unterliegt.

(2) In besonders gelagerten Fällen kann die Landesregierung Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs 1 genehmigen.

(3) Wird das im Abs 1 bezeichnete Hindernis erst nach der Anstellung begründet, so ist womöglich durch entsprechende Versetzung innerhalb des Dienstbereiches ohne Beeinträchtigung der Bezüge abzuhelfen.

§ 8 Sbg. GBG 1968


Besondere Ernennungserfordernisse

 

§ 8

 

Soweit sich die besonderen Ernennungserfordernisse und die Definitivstellungserfordernisse nicht nach dem für Landesbeamte geltenden Recht richten, finden hierauf die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 8a Sbg. GBG 1968 § 8a


(1) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung.

(2) Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.

§ 8b Sbg. GBG 1968


Dienstliche Ausbildung

 

§ 8b

 

Für die Grundausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Gemeindebeamten sowie die Schulung von Führungskräften finden die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Für dienstliche Ausbildung, deren Notwendigkeit ausschließlich in den besonderen Zwecken der Gemeindeverwaltung liegt, wird durch das Land nicht vorgesorgt. Die Verpflichtung des Gemeindebeamten zu einer bestimmten Fortbildung oder Schulung ist Aufgabe der Gemeinde.

§ 9 Sbg. GBG 1968


(1) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen landesgesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, haben auf die unter dieses Gesetz fallenden Gemeindebeamten die in der Anlage angeführten, für das Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Pensionsrechtes der Bundesbeamten maßgebenden bundesgesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung zu finden.

(2) An die Stelle der Zuständigkeit der Organe der Vollziehung des Bundes tritt bei der Anwendung der im Abs. 1 angeführten Bundesgesetze auf die Gemeindebeamten die Zuständigkeit der nachstehenden Organe, und zwar

an die Stelle

die Zuständigkeit

 

 

1.

des Bundespräsidenten mit Ausnahme der in Z 2 genannten Angelegenheiten;

der Gemeindevorstehung,

soweit nicht in den

2.

des Bundespräsidenten oder der von ihm gemäß Art. 66 B-VG ermächtigten Mitglieder der Bundesregierung bei Ernennungen;

§§ 46 und 47 der

Salzburger Gemeinde-

ordnung 1994 (GdO 1994)

eine Zuständigkeit der

3.

der Bundesregierung;

Gemeindevertretung

oder des Bürgermeisters

vorgesehen ist; die

Maßnahmen gemäß Z 1

bedürfen zu ihrer

Rechtswirksamkeit der

Genehmigung der

Landesregierung;

 

 

4.

eines sonstigen ressortmäßig zuständigen Bundesministeriums;

der Gemeindevorstehung,

soweit nicht in den §§

46 und 47 GdO 1994

eine Zuständigkeit der

Gemeindevertretung oder

des Bürgermeisters

vorgesehen ist;

5.

des Bundeskanzlers, des Bundes-ministeriums für Finanzen;

der Landesregierung als

Genehmigungsbehörde.

(3) Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, gilt mit den nachstehend angeführten Abweichungen:

1.

die §§ 13a bis 15c sind nicht anzuwenden; anstelle der §§ 17 bis 19 finden die §§ 28 bis 31 Abs. 1 und 3 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 (L-BG) auf Gemeindebeamte Anwendung.

1a.

Ergänzend zu § 43 gilt, daß die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) zu verwenden sind.

1b.

Abweichend von § 48f Abs. 1 sind die §§ 48a bis 48d und § 48e Abs. 1 und 2 auf die Gemeinde- und Stadtamtsleiter nicht anzuwenden. Abweichend von § 48f Abs. 2 gelten als Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, vor allem

a)

Beamte, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Sitzungen der Kollegialorgane der Gemeinde oder der Ausschüsse der Kollegialorgane herangezogen werden oder die an solchen Sitzungen teilnehmen;

b)

Beamte, die sonstige unaufschiebbare Aufgaben der gemeindespezifischen Hoheitsverwaltung ausüben, zB Beisitzer von Wahlbehörden sind.

1c.

Abweichend von § 48f Abs. 4 sind die Bestimmungen der §§ 47a, 48a bis 48d und 48e Abs. 1 und 2 auf Beamte nicht anzuwenden, für die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist oder die in Alten- oder Pflegeheimen zur Pflege und Betreuung der Bewohner eingesetzt sind. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist solchen Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

1d.

(entfallen auf Grund von LGBl Nr 7/2000)

2.

Gemeindebeamten ab der Dienstklasse V und Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe D ab der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 6, gebührt ein Urlaubsausmaß von 32 Werktagen.

3.

§ 66 Abs 3 BDG 1979 ist nicht anzuwenden.

3a.

Auf den Verfall des Erholungsurlaubes findet an Stelle von § 69 der § 43 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 Anwendung.

3b.

§ 42 Abs 1a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 findet auch auf Gemeindebeamte Anwendung.

4.

Für Gemeindebeamte, die - ausgenommen Bürgermeister einer Gemeinde und Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg - Mitglied einer Gemeindevertretung sind, gilt § 31 Abs. 2 bis 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987.

4a.

Die im § 87 vorgesehenen Aufgaben der Dienstbehörde obliegen dem Bürgermeister. An die Stelle der Leistungsfeststellungskommission (§§ 87 Abs. 3 bis 7, 88 und 89) tritt die Gemeindevorstehung, die über Anträge gemäß § 87 Abs. 3 oder 4 binnen sechs Monaten in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden hat.

5.

Anstelle der Anlage 1 zum BDG 1979 findet auf Gemeindebeamte die Anlage zum Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 Anwendung.

§ 9a Sbg. GBG 1968


Allgemeine Voraussetzung für den Übertritt oder

die Versetzung in den Ruhestand

 

§ 9a

 

Die Bestimmungen der §§ 9b bis 9f gelten mit der Maßgabe, dass ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand frühestens dann stattfinden kann, wenn der Beamte auch Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 222 Abs 1 Z 1 oder 2 ASVG hat. Diese Voraussetzung findet auf folgende Beamte keine Anwendung:

1.

Beamte, die die Voraussetzungen des Art IIIa des Gesetzes LGBl Nr 23/2001 erfüllen;

2.

Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden (§ 9f).

§ 9b Sbg. GBG 1968


Übertritt in den Ruhestand

 

§ 9b

 

(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er den 780. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand.

 

(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Vorgesetzten des Beamten dessen Übertritt in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.

§ 9c Sbg. GBG 1968


Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

oder auf Antrag

 

§ 9c

 

(1) Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn

1.

sie in den im Abs 2 angegebenen Zeiträumen geboren sind;

2.

sie gemäß § 9d eine lange beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen oder

3.

sie die gemäß § 9e erforderliche Anzahl von Schwerarbeitszeiten aufweisen.

 

(2) Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des jeweils in der rechten Tabellenspalte angegebenen Monats bewirken:

bis einschließlich 1. Juli 1944                     738

2. Juli 1944 bis 1. Jänner 1945                     739

2. Jänner 1945 bis 1. Juli 1945                     740

2. Juli 1945 bis 1. Jänner 1946                     741

2. Jänner 1946 bis 1. Juli 1946                     742

2. Juli 1946 bis 1. Jänner 1947                     743

2. Jänner 1947 bis 1. Juli 1947                     744

2. Juli 1947 bis 1. Jänner 1948                     745

2. Jänner 1948 bis 1. Juli 1948                     746

2. Juli 1948 bis 1. Jänner 1949                     747

2. Jänner 1949 bis 1. Juli 1949                     748

2. Juli 1949 bis 1. Jänner 1950                     749

2. Jänner 1950 bis 1. Juli 1950                     750

2. Juli 1950 bis 1. Jänner 1951                     751

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951                    752

2. April 1951 bis 1. Juli 1951                      753

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951                    754

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952                  755

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952                    756

2. April 1952 bis 1. Juli 1952                      757

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952                    758

2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953                  759

2. Jänner 1953 bis 1. April 1953                    760

2. April 1953 bis 1. Juli 1953                      761

2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953                    762

2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954                  763

2. Jänner 1954 bis 1. April 1954                    764

2. April 1954 bis 1. Juli 1954                      765

2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954                    766

2. Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955                  767

2. Jänner 1955 bis 1. April 1955                    768

2. April 1955 bis 1. Juli 1955                      769

2. Juli 1955 bis 1. Oktober 1955                    770

2. Oktober 1955 bis 1. Jänner 1956                  771

2. Jänner 1956 bis 1. April 1956                    772

2. April 1956 bis 1. Juli 1956                      773

2. Juli 1956 bis 1. Oktober 1956                    774

2. Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957                  775

2. Jänner 1957 bis 1. April 1957                    776

2. April 1957 bis 1. Juli 1957                      777

2. Juli 1957 bis 1. Oktober 1957                    778

2. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1957               779

Für die von dieser Bestimmung erfassten Beamten gilt der jeweils angegebene Lebensmonat als Regelpensionsalter.

 

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

 

(4) Während einer Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 kann eine Erklärung nach Abs 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung geendet hat.

 

(5) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 kann der Beamte die Erklärung nach Abs 1 jederzeit widerrufen.

 

(6) Ein Beamter ist auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn gegen die Versetzung in den Ruhestand kein wichtiger dienstlicher Grund spricht und er in dem Monat, nach dessen Ablauf die Versetzung in den Ruhestand erfolgen soll, mindestens folgenden Lebensmonat vollendet hat:

1.

den 744. Lebensmonat oder

2.

bei Beamten, die die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß Abs 1 Z 1 bewirken können, jenen Lebensmonat, der 36 Monate vor dem für ihn gemäß der im Abs 2 enthaltenen Tabelle maßgeblichen Regelpensionsalter liegt.

Der Antrag ist mindestens sechs Monate vor der Versetzung in den Ruhestand abzugeben. Die Abs 4 und 5 gelten sinngemäß.

§ 9d Sbg. GBG 1968


Sonderbestimmungen für Beamte

mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

 

§ 9d

 

(1) Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten können die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie den 720. Lebensmonat vollenden.

 

(2) Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können bei Vollendung des in der zweiten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken, wenn sie die jeweils erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen:

 

Geburtsdatum          Lebensmonat, ab dessen     Erforderliche

                      Vollendung die Ruhestands-   beitrags-

                      versetzung bewirkt werden    gedeckte

                      kann                     Gesamtdienstzeit

                                                  in Monaten

bis einschließlich 31. Dezember 1951     720          480

1. Jänner 1952 bis 30. Juni 1952         726          486

1. Juli 1952 bis 31. Dezember 1952       732          492

1. Jänner 1953 bis 30. Juni 1953         738          498

1. Juli 1953 bis 31. Dezember 1953       744          504

1. Jänner 1954 bis 30. Juni 1954         750          510

1. Juli 1954 bis 31. Dezember 1954       756          516

1. Jänner 1955 bis 30. Juni 1955         762          522

1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955       768          528

1. Jänner 1956 bis 30. Juni 1956         774          534

 

(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs 1 und 2 zählen:

1.

die ruhegenussfähige Gemeindedienstzeit (§ 6 Abs 2 LB-PG), wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind;

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs 6 ASVG, § 172 Abs 6 GSVG bzw § 164 Abs 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. § 8 Abs 2 Z 1 LB-PG ist bei der Berechnung dieser Zeiten nicht anzuwenden;

3.

Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten;

4.

Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bzw dem EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze.

 

(4) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

§ 9e Sbg. GBG 1968


Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten

 

§ 9e

 

(1) Bei Beamten mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs 2) sind, verringert sich das Regelpensionsalter (§ 9b Abs 1, § 9c Abs 2) um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate; der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres darf dadurch nicht unterschritten werden.

 

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß § 4 Abs 4 APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Bedacht zu nehmen.

 

(3) Beamte des Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

§ 9f Sbg. GBG 1968


(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn

1.

er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und

2.

ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stand ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(4) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs 1 und 2 nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.

(5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs 1 und 2 ist während einer Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 nicht zulässig.

§ 9g Sbg. GBG 1968


Wiederaufnahme in den Dienststand

 

§ 9g

 

(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.

 

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch durch mindestens fünf Jahre die dienstlichen Aufgaben versehen kann.

 

(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

§ 10 Sbg. GBG 1968


Amtstitel

 

§ 10

 

(1) Für die Verleihung von Amtstiteln an Gemeindebeamte gelten folgende Bestimmungen:

1.

Verwendungsgruppe A:

An Stelle der Amtstitel des Dienstzweiges "Höherer Verwaltungsdienst" gelangen für den entsprechenden Gemeindedienstzweig der Verwendungsgruppe A folgende Amtstitel zur Verleihung:

Für einen Dienstposten

der Dienstklasse: Amtstitel:

   III u. IV           Gemeindeverwaltungskommissär

           V           Gemeindeverwaltungsoberkommissär

          VI           Gemeindeverwaltungsrat

         VII und VIII  Gemeindeverwaltungsoberrat

2.

Verwendungsgruppe B, C und D:

Die Amtstitel gelangen an die auf einen Dienstposten des entsprechenden Gemeindedienstzweiges ernannten Beamten unter Voransetzung der Bezeichnung "Gemeinde-" zur Verleihung (z. B. Gemeinderechnungsrevident, Gemeindekontrollor, Gemeindeoffizial).

(2) Soweit Amtstitel für einen anderen Dienstzweig als die im Abs. 1 angeführten zur Verleihung gelangen, sind die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auf Beamte von Gemeinden, die die Bezeichnung "Stadt" führen (§ 3 Abs 1 GdO 1994), tritt im Amtstitel an die Stelle der Voransetzung der Bezeichnung "Gemeinde-" vor den betreffenden Amtstitel die Voransetzung der Bezeichnung "Stadt-" (z. B. Stadtverwaltungskommissär, Stadtrechnungsrevident, Stadtkontrollor).

§ 11 Sbg. GBG 1968


Krankenversicherung

 

§ 11

 

(1) Soweit die Gemeindebeamten nicht nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für den Fall der Krankheit versichert sind, können die Gemeinden durch eigene dienstherrliche Krankenfürsorgeeinrichtungen die Leistungen sicherstellen, die für Bundesbeamte vorgeschrieben sind.

(2) Die Kosten für eine Krankenfürsorgeeinrichtung nach Abs. 1 sind von der Gemeinde und den Beamten je zur Hälfte zu tragen.

§ 12 Sbg. GBG 1968 § 12


Auf Dienstpflichtverletzungen finden die §§ 33 bis 39 und 41 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.

Die im § 36 Abs 4 L-BG enthaltene Verweisung bezieht sich auf § 31 Abs 3 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes.

2.

Abweichend von § 38 L-BG ist Disziplinarbehörde die Gemeindevorstehung.

3.

Abweichend von § 39 L-BG entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Disziplinarbehörde in Senaten ohne fachkundige Laienrichter.

4.

Die Disziplinaranwälte (§ 41 L-BG) sind von der Landesregierung zu bestellen.

5.

§ 44 Abs 2 L-BG ist nicht anzuwenden.

6.

§ 50 Abs 2 L-BG findet Anwendung, wenn von der Gemeindevorstehung Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet worden ist oder eine dieser Behörden Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten hat.

7.

In den im § 62 Abs 1 L-BG geregelten Fällen sind die Kosten des Verfahrens von der Gemeinde zu tragen.

8.

Abweichend von § 64 Abs 2 L-BG kann die Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses aus den Gründen des § 46 Abs 1 BDG 1979 ausgeschlossen werden.

§ 13 Sbg. GBG 1968 (weggefallen)


§ 13 Sbg. GBG 1968 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen.

§ 14 Sbg. GBG 1968 (weggefallen)


§ 14 Sbg. GBG 1968 (weggefallen) seit 02.01.2006 weggefallen.

§ 15 Sbg. GBG 1968 (weggefallen)


§ 15 Sbg. GBG 1968 (weggefallen) seit 02.01.2006 weggefallen.

§ 15a Sbg. GBG 1968


Familienhospizfreistellung

 

§ 15a

 

Zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist dem Beamten auf Antrag Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 55a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 zu gewähren.

§ 16 Sbg. GBG 1968


2. Abschnitt

 

Bestimmungen über den Monatsbezug

 

1. Unterabschnitt

 

Bezüge und Pensionsbeitrag

 

Bestandteile des Monatsbezugs

 

§ 16

 

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Monatsbezüge.

 

(2) Der Monatsbezug besteht:

1.

aus dem Gehalt und

2.

aus allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Exekutivdienstzulage, Wachdienstzulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Teuerungszulagen).

 

(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen den vollen Monatsbezug erhalten, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

 

(4) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Zulagen sowie pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, die im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Gemeindedienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4, 5 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Beamten in dieser Dienstverwendung erforderlich ist.

 

(5) Für die Entlohnung von Kindergärtnerinnen findet an Stelle der folgenden Bestimmung § 10a des Salzburger Kindergartengesetzes Anwendung.

§ 16a Sbg. GBG 1968 (weggefallen)


§ 16a Sbg. GBG 1968 (weggefallen) seit 02.01.2000 weggefallen.

§ 17 Sbg. GBG 1968


Gehalt

 

§ 17

 

(1) Das Gehalt der Beamten wird bestimmt:

1.

durch die Besoldungsgruppe;

2.

durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe und

3.

in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe.

 

(2) Folgende Dienstklassen kommen in Betracht:

in der Verwendungsgruppe A:     Dienstklassen III bis VIII,

in der Verwendungsgruppe B:     Dienstklassen II bis VII,

in den Verwendungsgruppen C

   und W 2:                     Dienstklassen I bis V,

in der Verwendungsgruppe D:     Dienstklassen I bis IV,

in der Verwendungsgruppe W 3:   Dienstklassen I bis III.

Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die niedrigste für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

 

(3) Das Gehalt der Beamten beträgt in Schilling:

1.

in den Dienstklassen I bis III:

  Gehalts-                Verwendungsgruppe

  stufe      W 3        D        C, W 2       B       A

                       I. Dienstklasse

  1        13.833     13.676     14.300       -       -

  2        14.012     13.957     14.674       -       -

  3        14.191     14.238     15.046       -       -

  4        14.370     14.519     15.422       -       -

  5        14.548     14.800     15.795       -       -

 

                       II. Dienstklasse

  1        14.984     15.077     16.170     16.170     -

  2        15.273     15.359     16.541     16.635     -

  3        15.564     15.638     16.915     17.103     -

  4        15.548     15.920     17.287     17.568     -

 

                      III. Dienstklasse

  1        16.139     16.199     17.662     18.039     20.419

  2        -          16.480     18.039     18.538     -

  3        -          16.759     18.438     19.053     -

  4        -          17.038     -          -          -

  5        -          17.319     -          -          -

  6        -          17.602     -          -          -

  7        -          17.882     -          -          -

  8        -          18.665     -          -          -

 

2. in den Dienstklassen IV bis VIII:

  Gehalts-                    Dienstklasse

  stufe      IV         V         VI         VII        VIII

  1          -          -         29.170     35.517     47.920

  2          -        24.765      30.050     36.670     50.448

  3         19.493    25.648      30.925     37.817     52.975

  4         20.363    26.523      32.078     40.342     56.790

  5         21.242    27.406      33.227     42.869     60.601

  6         22.122    28.287      34.372     45.398     64.415

  7         23.003    29.170      35.517     47.920     68.233

  8         23.888    30.050      36.670     50.448     72.049

  9         24.765    30.925      37.817     52.975     -

10         25.642    32.078*     38.964     55.502     -

11         26.519    -           40.111     58.029     -

12         27.396    -           41.258     60.556     -

* Die 10. Gehaltsstufe kann von Beamten der Verwendungsgruppe C in der Dienstklasse V nach vier in der Gehaltsstufe 9 verbrachten Jahren unbeschadet ihres Anspruches auf eine Dienstalterszulage erreicht werden.

 

(4) Das Gehalt der Beamten beginnt mit folgender Gehaltsstufe:

Verwendungsgruppe                Dienstklasse

             I     II    III   IV    V    VI    VII   VIII

A            -      -     1     5    3     2     1      1

B            -      1     1     4    2     1     1      -

C, W 2       1      1     1     3    2     -     -      -

D            1      1     1     3    -     -     -      -

W 3          1      1     1     -    -     -     -      -

 

Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.

§ 18 Sbg. GBG 1968


Dienstalterszulage

 

§ 18

 

Dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im folgenden Ausmaß:

1.

In den Verwendungsgruppen A, B und W 2 gebührt nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

2.

In den Verwendungsgruppen C und D gebührt nach zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrags seiner Dienstklasse. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

Die §§ 29 und 30 sind auf die Berechnung der Zeiträume von vier bzw zwei Jahren anzuwenden.

§ 18a Sbg. GBG 1968 (weggefallen)


§ 18a Sbg. GBG 1968 (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

§ 18b Sbg. GBG 1968 (weggefallen)


§ 18b Sbg. GBG 1968 (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

§ 18c Sbg. GBG 1968 (weggefallen)


§ 18c Sbg. GBG 1968 (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

§ 19 Sbg. GBG 1968


Dienstzulage

 

§ 19

 

(1) Dem Beamten des Wachdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine ruhegenussfähige besondere Dienstzulage.

1.

Die Dienstzulage beträgt:

a)

im provisorischen Dienstverhältnis: 329 S

b)

im definitiven Dienstverhältnis:

in der Verwendungsgruppe W 3:

ab einer Dienstzeit in

(vollen) Jahre                 Schilling

-                                 527

10                                682

16                                960

22                              1.216

30                              1.448

in der Verwendungsgruppe W 2:

                       in der                   in der

                  Dienstzulagenstufe 1    Dienstzulagenstufe 2

                      Schilling                Schilling

in der Grundstufe          682                   1.216

in der Dienststufe 1a)   1.448                   2.072

in der Dienststufe 1b)   1.833                   2.622

in der Dienststufe 2     2.622                   3.238

in der Dienststufe 3     3.861                   4.620

 

2. Die besondere Dienstzulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe    Schilling

W 2                           1.162

W 3                           1.103

 

(2) Die Dienstzeit, nach der sich in der Verwendungsgruppe W 3 die Dienstzulage gemäß Abs 1 Z 1 bestimmt, ist die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe. Folgende Zeiten sind der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen:

1.

Zeiten als zeitverpflichteter Soldat;

2.

Zeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter;

3.

Zeiten als Vertragsbediensteter des Wachdienstes.

 

(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren an Stelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage die nach Abs 1 Z 1 für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene höchste Dienstzulage.

 

(4) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 b gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 BDG 1979) gemäß den §§ 25 bis 35 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen oder die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261 Abs 2 BDG 1979 erfüllt haben.

 

(5) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Auf diese Frist ist bis zum Höchstausmaß von vier Jahren anzurechnen:

1.

im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der Dienststufe 1 die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe zurückgelegte Zeit;

2.

im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der Dienststufe 2 die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1 zurückgelegte Zeit.

 

(6) Die §§ 29 und 30 sind auf die in den Abs 2 und 5 angeführten Zeiten anzuwenden.

 

(7) Dem Kommandanten einer Gemeindewache und dessen Stellvertreter gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage von 654 S.

§ 20 Sbg. GBG 1968


Wachdienstzulage

 

§ 20

 

Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Wachdienstzulage,

1.

solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird oder

2.

wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

Die Wachdienstzulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe    Schilling

W 2                            947

W 3                            809

§ 21 Sbg. GBG 1968


Verwaltungsdienstzulage

 

§ 21

 

Dem Beamten des Verwaltungsdienstes gemäß § 2 Abs 1 lit a gebührt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:

 

Dienstklasse       Schilling

I bis V              1.693

VI bis VIII          2.152

§ 22 Sbg. GBG 1968


Verwendungszulage

 

§ 22

 

(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1.

in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

2.

einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann; oder

3.

ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

 

(2) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 kann auf folgende Arten bemessen werden:

1.

nach Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört. Sie darf

a)

in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und

b)

im Fall des Abs 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge

nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A durch Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen;

2.

im Fall des Abs 1 Z 3 nach Prozentsätzen des Gehalts der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50 % dieses Gehalts nicht übersteigen.

Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

 

(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

 

(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

 

(5) Bei Beamten in Dienstbereichen gemäß § 41 BDG 1979, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien ruhegenussfähig, wenn der Beamte während der letzten 15 Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gehabt hat.

§ 23 Sbg. GBG 1968


Verwendungsabgeltung

 

§ 23

 

(1) Leistet der Beamte die im § 22 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihm dafür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung.

 

(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 22 Abs 2 anzuwenden. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 22 Abs 3.

 

(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

§ 24 Sbg. GBG 1968


Pflegedienstzulage

 

§ 24

 

(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder des Hebammengesetzes (HebG) berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.

 

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:

1.

für Beamte der Sanitätshilfsdienste 584 S;

2.

für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 1.532 S;

3.

für Beamte des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG und für Hebammen

a)

der Dienstklasse I und II 1.532 S;

b)

ab der Dienstklasse III 1.839 S.

§ 25 Sbg. GBG 1968


Pflegedienst-Chargenzulage

 

§ 25

 

(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

 

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:

1.

für Stationspfleger und Stationsschwestern 2.285 S;

2.

für Oberpfleger und Oberschwestern 2.940 S;

3.

für Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen 3.592 S.

§ 26 Sbg. GBG 1968 § 26


(1) Eine Kinderzulage von 200 S monatlich gebührt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder:

1.

eheliche Kinder,

2.

legitimierte Kinder,

3.

Wahlkinder,

4.

uneheliche Kinder,

5.

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

Der Beamte, der in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist, erhält einen Zuschlag zur Kinderzulage in der Höhe des Dienstnehmeranteiles, der von dieser Kinderzulage zu entrichten ist.

(2) Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für jene Zeitdauer, für die der Beamte oder eine andere Person für ein Kind gemäß Abs. 1 Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist vom Beamten nachzuweisen.

(3) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Gemeindevorstehung die Kinderzulage auf Antrag gewährt werden, wenn

1.

berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und

2.

weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehalts der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(4) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs. 2 oder 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehalts der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(5) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.

(6) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Gemeindebedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage, gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:

1.

die Person, die auch die Familienbeihilfe bezieht;

2.

die Person, deren Haushalt das Kind angehört;

3.

die Person, deren Anspruch früher entstanden ist;

4.

die ältere Person.

(7) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(8) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.

§ 27 Sbg. GBG 1968


Pensionsbeitrag

 

§ 27

 

(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

 

(2) Die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages besteht aus:

1.

dem Gehalt;

2.

den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen;

3.

den Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen;

4.

den anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG).

Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Abs 3a) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.

 

(3) Bei Beamten, die in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, verringert sich die Bemessungsgrundlage um die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geltende Höchstbeitragsgrundlage.

 

(3a) Der Pensionsbeitrag beträgt folgende Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (Abs 2 und 3):

im Zeitraum                           Prozentsatz

ab dem 1. Jänner 2006                    12,55

ab dem 1. Jänner 2007                    12,65

ab dem 1. Jänner 2008                    12,75

ab dem 1. Jänner 2009                    12,85

ab dem 1. Jänner 2010                    12,95

ab dem 1. Jänner 2011                    13,05

ab dem 1. Jänner 2012                    13,15

ab dem 1. Jänner 2013                    13,25

ab dem 1. Jänner 2014                    13,35

ab dem 1. Jänner 2015                    13,45

ab dem 1. Jänner 2016                    13,55

ab dem 1. Jänner 2017                    13,65

ab dem 1. Jänner 2018                    13,75

ab dem 1. Jänner 2019                    13,85

ab dem 1. Jänner 2020                    13,95

ab dem 1. Jänner 2021                    14,05

ab dem 1. Jänner 2022                    14,14

ab dem 1. Jänner 2023                    14,23

ab dem 1. Jänner 2024                    14,32

ab dem 1. Jänner 2025                    14,41

ab dem 1. Jänner 2026                    14,50

ab dem 1. Jänner 2027                    14,59

ab dem 1. Jänner 2028                    14,68

ab dem 1. Jänner 2029                    14,77

ab dem 1. Jänner 2030                    14,85

 

(4) Für Zeiträume, in denen

1.

die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder

2.

der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt,

umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 40 Abs 3 ergibt.

 

(4a) Abweichend von Abs 4 kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten:

1.

für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Betreuung eines unter § 50b Abs 1 BDG 1979 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes;

2.

für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Pflege eines Kindes mit Behinderung (§ 75c BDG 1979) bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes;

3.

für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15a;

4.

für nach dem 60. Lebensjahr eines Beamten gelegene Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 50a BDG 1979.

 

(4b) Wird die Erklärung gemäß Abs 4a spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam.

 

(5) Der nach § 9 Abs 3 Z 1 iVm den §§ 28 bis 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

 

(6) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 40 Abs 5 gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

 

(7) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate der ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen.

In diesem Fall kann die Gemeindevertretung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.

 

(8) Für folgende Zeiträume der ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit ist kein Pensionsbetrag zu leisten, wenn kein Anspruch auf Bezüge besteht:

1.

Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG oder Karenzurlaube nach § 75c BDG 1979;

2.

Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst.

 

(8a) Der Beamte kann schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines unter § 75 Abs 4 Z 1 BDG 1979 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG anschließen. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist in diesem Fall die letzte vor Antritt der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG liegende Bemessungsgrundlage (Abs 2) zugrunde zu legen. War der Beamte zu dieser Zeit teilbeschäftigt, finden die Abs 4a und 4b sinngemäß Anwendung.

 

(9) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Gemeinde für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrags gedeckt sind.

§ 28 Sbg. GBG 1968


2. Unterabschnitt

 

Erreichen eines höheren Gehalts

 

Möglichkeiten

 

§ 28

 

Beamte erreichen ein höheres Gehalt durch:

1.

Vorrückung (§§ 29 und 30),

2.

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 32),

3.

Zeitvorrückung (§ 34),

4.

Beförderung (§ 35),

5.

Erhöhung der Bezüge (§ 36).

§ 29 Sbg. GBG 1968


Vorrückung

 

§ 29

 

(1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Bei der Berechnung dieses Zeitraumes sind in Teilbeschäftigung zurückgelegte Dienstzeiten zur Gänze zu berücksichtigen. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

 

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), wenn sie nicht an diesem Tag gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw 30. September endet.

 

(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand durch die Gemeindevertretung aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.

§ 30 Sbg. GBG 1968 § 30


(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:

1.

Durch eine bescheidmäßige Feststellung, dass der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses gemäß § 87 Abs. 2 BDG 1979 gleichzuhalten.

2.

Durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der dafür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung. Wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten.

3.

Durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 75a BDG 1979 etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt während einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG ein.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 29 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.

(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinn des Abs. 1 Z 1 eingetreten, ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Der im Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes für folgende Karenzurlaube zu 50 % für die Vorrückung wirksam:

1.

Karenzurlaube zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und/oder der Ehegatte oder eingetragene Partner des Beamten aufkommt, bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes;

2.

Karenzurlaube zur Betreuung eines Kindes mit Behinderung (§ 75a BDG 1975).

§ 31 Sbg. GBG 1968


Vorrückungsstichtag

 

§ 31

 

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde folgende, nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten vorangesetzt werden:

1.

die im Abs 2 angeführten Zeiten zur Gänze;

2.

sonstige Zeiten zur Hälfte.

 

(2) Zur Gänze sind voranzusetzen:

1.

die Zeit eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaates;

2.

die Zeit eines Lehrberufes an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder an der Akademie der bildenden Künste oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule;

3.

die Zeit des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes;

4.

die Zeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe gemäß dem Entwicklungshelfergesetz;

5.

die Zeit eines Unterrichtspraktikums nach dem Unterrichtspraktikumsgesetz oder der Einführung in das praktische Lehramt;

6.

die Zeit der Gerichtspraxis;

7.

die Zeit der nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte;

8.

jene Zeit der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, in der das Beschäftigungsausmaß mindestens die Hälfte der Vollbeschäftigung erreicht hat;

9.

bei Beamten der Verwendungsgruppen A und B die Zeit des erfolgreichen Besuches einer höheren Schule oder, solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat, einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können. Mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Ausbildungen, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Ausbildungen, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

10.

bei Beamten der Verwendungsgruppe A die Zeit jenes abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist;

11.

die Zeit der Mindestausbildung nach dem MTD-Gesetz, wenn diese Ausbildung eine Voraussetzung für die Verwendung des Beamten ist.

Bei Beamten der Verwendungsgruppe A ist der gemäß Abs 2 Z 9 und 10 voranzusetzende Zeitraum um vier Jahre zu vermindern.

 

(3) Die Anrechnung eines Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule) gemäß Abs 2 Z 10 ist bis zu folgenden

Höchstmaßen möglich:

1.

sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

2.

sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin und Technische Chemie;

3.

fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau und Kulturtechnik;

4.

fünf Jahre für die Studienrichtungen Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Vermessungswesen und Forsttechnik;

5.

viereinhalb Jahre für alle anderen Studienrichtungen.

 

(4) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs 2 Z 10 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

 

(5) Zeiten gemäß Abs 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse dann zur Gänze berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.

 

(6) Von einer Voransetzung nach Abs 1 sind jene Dienstzeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschlossen, die nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind. Diese Bestimmung ist auf Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind.

 

(7) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die Zeiten eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes, soweit sie in einen gemäß Abs 2 Z 10 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

 

(8) Der Vorrückungsstichtag ist von der Gemeindevertretung mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.

 

(9) Wird ein Beamter in die Verwendungsgruppe A oder B überstellt, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung so weit zu verbessern, als sich aus der Anwendung

des Abs 2 Z 9 und 10 und des letzten Satzes eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Die Abs 6 und 7 sind anzuwenden.

§ 32 Sbg. GBG 1968


Überstellung

 

§ 32

 

(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

 

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehalts werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen zusammengefasst:

1.

Verwendungsgruppen B, C, D, W 2 und W 3;

2.

Verwendungsgruppe A.

 

(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe des Abs 2 Z 1 überstellt, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder

Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

 

(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe des Abs 2 Z 1 in die Verwendungsgruppe A überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird.

 

(5) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe A in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, ist der Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Beamte immer in der niedrigeren Verwendungsgruppe gewesen wäre.

 

(6) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Abs 3 bis 5 ergebende Dienstklasse oder Gehaltsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

 

(7) Bei Überstellungen ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 29 und 30 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(8) Ist bei einer Überstellung nach Abs 5 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.

§ 33 Sbg. GBG 1968


Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung

 

§ 33

 

(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt, die nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehen ist.

 

(2) Abs 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Überstellung befristet war und der Grund für die Überstellung weggefallen ist.

 

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen, ausgenommen die Verwendungszulage, dem Gehalt zuzurechnen.

§ 34 Sbg. GBG 1968


Zeitvorrückung

 

§ 34

 

(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Es können dabei erreicht werden:

1.

in den Verwendungsgruppen D und W 3 die Dienstklassen II und III;

2.

in den Verwendungsgruppen C und W 2 die Dienstklassen II bis

IV;

3.

in den Verwendungsgruppen B die Dienstklassen III bis V;

4.

in der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.

 

(2) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 29 und 30 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

 

(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

§ 35 Sbg. GBG 1968


Beförderung

 

§ 35

 

(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten in die nächsthöhere Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.

 

(2) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

 

(3) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. Die §§ 29 und 30 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

 

(4) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

 

(5) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, wird abweichend vom Abs 3 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 29 und 30 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(6) Die Landesregierung kann die Beförderung von Gemeindebeamten durch Verordnung näher regeln, um eine möglichst gleichmäßige Handhabung sicherzustellen.

§ 36 Sbg. GBG 1968


Erhöhung der Bezüge

 

§ 36

 

Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Bezüge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

1.

Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, kann die Erhöhung dementsprechend erfolgen.

2.

Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kann die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten einerseits und dem Salzburger Gemeindeverband und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, andererseits erfolgen.

§ 37 Sbg. GBG 1968


3. Unterabschnitt

 

Anfall, Einstellung, Kürzung und

Entfall der Monatsbezüge

 

Anfall und Einstellung des Monatsbezugs

 

§ 37

 

(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantritts nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst nicht am Ersten des Monats, sondern am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.

 

(2) Der Anspruch auf Monatsbezug endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.

 

(3) Änderungen des Monatsbezugs werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist folgender Tag:

a)

der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen;

b)

ansonsten der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher im Bescheid nicht festgesetzt ist, der Tag, an dem der Bescheid rechtskräftig wird.

 

(4) Abweichend von Abs 3 lit a gebührt die Kinderzulage oder eine Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, wenn der Beamte die Meldung nach § 26 Abs 8 rechtzeitig erstattet hat. Hat der Beamte diese Meldung nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

§ 38 Sbg. GBG 1968


Fortzahlung während einer Präsenzdienstleistung

 

§ 38

 

(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs 1 HGG 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a (ausgenommen Betriebsratsumlagen), Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden Bezüge sind um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindern und nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.

 

(2) Nicht pauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes

fällig werdenden Sonderzahlungen.

§ 39 Sbg. GBG 1968


Auszahlung

 

§ 39

 

(1) Der Monatsbezug ist am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

 

(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

-

für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,

-

für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,

-

für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und

-

für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November. Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 16 Abs 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

 

(3) Der Monatsbezug sowie die Einzelbeträge, aus denen er sich zusammensetzt, die Sonderzahlungen und die Nebengebühren können auf volle Cent auf- oder abgerundet werden. Beträge ab einschließlich 0,5 Cent werden dabei aufgerundet, Beträge bis 0,5 Cent abgerundet.

 

(4) Der Beamte hat dafür vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

§ 40 Sbg. GBG 1968


Kürzung und Entfall der Monatsbezüge

 

§ 40

 

(1) Die Monatsbezüge werden gekürzt:

1.

aus Anlass einer Suspendierung (§ 112 BDG 1979);

2.

bei teilbeschäftigten Beamten (§§ 50a und 50b BDG 1979, §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8 oder 8a VKG);

3.

bei Beamten, denen gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm den §§ 28 bis 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist.

 

(2) Die Kürzung des Monatsbezugs aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn

1.

der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird;

2.

über den Beamten im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder eine Entlassung verhängt wird; oder

3.

der Beamte während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.

 

(3) Der Monatsbezug des Beamten,

1.

dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a und 50b ff BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder

2.

der eine Teilbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt,

gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend von § 37 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage,

soweit diese gemäß § 3 Abs 2 KUG eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.

 

(4) Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm § 31 Abs 2 bis 4 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Dies gilt auch für Beamte, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 30 lit b des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 erfassten Funktionen sind. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend von § 37 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.

 

(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm § 28 oder § 29 Abs 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Abweichend von § 37 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.

 

(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 4 oder 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von § 42 in jedem Fall der Gemeinde zu ersetzen.

 

(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 4 oder 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber in den Fällen des Abs 5 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.

 

(8) Die Monatsbezüge entfallen:

1.

für die Dauer einer Karenz, eines Karenzurlaubs, einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15a oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;

2.

wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

3.

für die Dauer der Außerdienststellung gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm § 29 Abs 3 oder § 30 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im § 3 Abs 1 Z 1 bis 7, 9 bis 11 und 13 des Bundesbezügegesetzes oder § 4 Abs 1 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezugs oder des Bezugs eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

 

(9) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraumes gemäß Abs 8 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsbezugs abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.

§ 41 Sbg. GBG 1968


Abzug von Beiträgen

 

§ 41

 

Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen von der Gemeinde mit Zustimmung des Beamten von seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 37 Abs 3 sinngemäß.

§ 42 Sbg. GBG 1968


Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

 

§ 42

 

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind der Gemeinde zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.

 

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dies kann auch in Raten erfolgen. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich ist, hat die Gemeindevertretung den Ersatzpflichtigen zum Ersatz aufzufordern. Wird der Ersatz nicht geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.

 

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

 

(4) Soweit die Ersatzforderung der Gemeinde durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

 

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Gemeindevertretung Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

§ 43 Sbg. GBG 1968


Verjährung

 

§ 43

 

(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

 

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

 

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

 

(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 44 Sbg. GBG 1968


Wiederaufnahme in den Dienststand

 

§ 44

 

Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand gehabt hat. Dem Beamten ist in der Gehaltsstufe, die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit anzurechnen, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.

§ 45 Sbg. GBG 1968 § 45


(1) Nebengebühren sind:

1.

die Überstundenvergütung (§ 47),

2.

die Pauschalvergütung für einen verlängerten Dienstplan (§ 48),

3.

die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 49),

4.

die Journaldienstzulage (§ 50),

5.

die Bereitschaftsentschädigung (§ 51),

6.

die Mehrleistungszulage (§ 52),

7.

die Belohnung (§ 53),

8.

die Erschwerniszulage (§ 54),

9.

die Gefahrenzulage (§ 55),

10.

die Aufwandsentschädigung (§ 56),

11.

die Fehlgeldentschädigung (§ 57),

12.

der Fahrtkostenzuschuss (§ 58),

13.

die Jubiläumszuwendung, einmalige Entschädigung (§ 59),

14.

die Reisegebühren (§ 60).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6, 8 bis 11 und 14 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen:

1.

Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (Abs. 1 Z 1 und 3) sind in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage festzusetzen.

2.

Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6 und 8 bis 11 sind in einem Prozentsatz des Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festzusetzen.

3.

Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr in dem Ausmaß, dass ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit von der pauschalierten Nebengebühr ein Dreißigstel abgezogen wird.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

1.

nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder

2.

im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 40 Abs. 9 ergibt.

§ 46 Sbg. GBG 1968


Nebengebühren bei Teilbeschäftigung

und Dienstfreistellung

 

§ 46

 

(1) Für Zeiträume, in denen

a.

der Beamte nach § 50a oder § 50b BDG 1979 teilbeschäftigt ist oder

b.

der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt oder

c.

der Beamte gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 dienstfreigestellt ist,

gebühren dem Beamten keine pauschalierten Nebengebühren der im § 45 Abs 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend von § 45 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den lit a bis c.

 

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 45 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend von § 45 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 lit a bis c gilt.

§ 47 Sbg. GBG 1968


Überstundenvergütung

 

§ 47

 

(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die

1.

nicht gemäß § 49 Abs 2 Z 1 BDG 1979 in Freizeit oder

2.

gemäß § 49 Abs 2 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

 

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

1.

im Fall des § 49 Abs 2 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag;

2.

im Fall des § 49 Abs 2 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.

 

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33- fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 45 Abs 3 angeführten Zulage des Beamten.

 

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt:

1.

für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 % der Grundvergütung;

2.

für Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung.

 

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.

 

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

 

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

 

(8) Die Abs 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn des § 50c Abs 3 BDG 1979 sowie des § 23 Abs 10 MSchG und des § 10 Abs 12 VKG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, sind jene als Überstunden im Sinn des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

§ 48 Sbg. GBG 1968


Pauschalvergütung für einen

verlängerten Dienstplan

 

§ 48

 

(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 48 Abs 6 BDG 1979 gilt, gebührt für die über die im § 48 Abs 2 BDG 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

 

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.

 

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 45 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 bis 6 anzuwenden.

§ 49 Sbg. GBG 1968


Sonn- und Feiertagsvergütung

(Sonn- und Feiertagszulage)

 

§ 49

 

(1) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 47 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

 

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 47 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.

 

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

 

(4) Dem unter Abs 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehalts der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

 

(5) Die Bestimmungen des § 47 Abs 6 bis 8 sind anzuwenden.

§ 50 Sbg. GBG 1968


Journaldienstzulage

 

§ 50

 

(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 47 und 49 eine Journaldienstzulage.

 

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.

§ 51 Sbg. GBG 1968


Bereitschaftsentschädigung

 

§ 51

 

(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 47 bis 49 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

 

(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 47 bis 49 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

 

(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt dafür an Stelle der in den §§ 47 bis 49 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

§ 52 Sbg. GBG 1968


Mehrleistungszulage

 

§ 52

 

(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

 

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.

§ 53 Sbg. GBG 1968


Belohnung

 

§ 53

 

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen, Belohnungen gezahlt werden.

§ 54 Sbg. GBG 1968


Erschwerniszulage

 

§ 54

 

(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage.

 

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

§ 55 Sbg. GBG 1968


Gefahrenzulage

 

§ 55

 

(1) Dem Beamten der allgemeinen Verwaltung, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

 

(2) Dem Beamten des Wachdienstes gebührt eine Vergütung der besonderen Gefährdung und eine Vergütung für wachespezifische Belastungen. Die §§ 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 56 Sbg. GBG 1968


Aufwandsentschädigung

 

§ 56

 

Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 60) abgegolten.

§ 57 Sbg. GBG 1968


Fehlgeldentschädigung

 

§ 57

 

(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Bürgern und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

 

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.

§ 58 Sbg. GBG 1968


Fahrtkostenzuschuss

 

§ 58

 

(1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1.

die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt;

2.

er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt; und

3.

die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs 3 selbst zu tragen hat. Beträgt die Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort mehr als 20 km, ist der Berechnung der Fahrtauslagen eine Entfernung von 20 km zugrunde zu legen.

 

(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen dafür nach den billigsten für Personenzüge 2. Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu ermitteln.

 

(3) Der monatliche Fahrtkostenanteil, den Beamte selbst zu tragen haben (Eigenanteil), entspricht dem jeweiligen Preis einer Monatskarte für das billigste öffentliche Beförderungsmittel innerhalb der Stadt Salzburg. Für Beamte, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht erreichen können, beträgt der Eigenanteil 80 % dieses Preises. Bei Beamten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein Eigenanteil in Abzug zu bringen.

 

(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Cent zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet werden und Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufgerundet werden.

 

(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, wenn der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.

 

(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen:

1.

solange er Anspruch auf Reisegebühren gemäß § 22 und § 34 RGV hat;

2.

solange er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.

 

(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 45 Abs 5 anzuwenden.

 

(8) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

 

(9) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

§ 59 Sbg. GBG 1968


Jubiläumszuwendung,

einmalige Entschädigung

 

§ 59

 

(1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt jeweils 200 % des Monatsbezugs, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

 

(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs 1 zählen:

1.

die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist;

2.

die im § 31 Abs 2 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind;

3.

die in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind.

 

(3) Die Jubiläumszuwendung aus Anlass der 40-jährigen Dienstzeit kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren

1.

durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet;

2.

aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens das gemäß § 9a iVm § 13 Abs 1 oder § 14 Abs 2 MagBG geltende Regelpensionsalter erreicht.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zu Grunde zu legen.

 

(4) Bei Beamten, die gemäß § 9a iVm den §§ 14a oder 14b MagBG in den Ruhestand übertreten, tritt die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen an die Stelle des Erreichens des Regelpensionsalters.

 

(5) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

 

(6) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs 3 als Nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig.

 

(7) Beamte, deren Ruhegenuss nicht nach nach § 72 iVm § 5 Abs 2 bis 6 LB-PG gekürzt worden ist, erhalten im Zeitpunkt der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung. Diese beträgt nach einer ununterbrochenen im Dienst der Gemeinde zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache, von 35 Jahren das Zweifache und von 40 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbezugs.

§ 60 Sbg. GBG 1968 § 60


Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der §§ 90 Abs 2 und 3 und 105 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 sinngemäß.

§ 61 Sbg. GBG 1968


4. Abschnitt

 

Weitere Leistungen des Dienstgebers

 

Vorschuss und Geldaushilfe

 

§ 61

 

(1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezugs gewährt werden. Bei einem provisorischen Dienstverhältnis ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (§ 67 Abs 1). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

 

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten billige Rücksicht zu nehmen. Der Beamte kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

 

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

 

(4) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

§ 62 Sbg. GBG 1968


Sachleistungen

 

§ 62

 

Für Sachleistungen hat der Beamte eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Gemeindevertretung festgesetzt. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.

§ 63 Sbg. GBG 1968


Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

 

§ 63

 

(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

 

(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist:

1.

bei von der Gemeinde gemieteten Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den die Gemeinde zu leisten hat;

2. a)

bei im Eigentum der Gemeinde stehenden Baulichkeiten,

b)

bei Baulichkeiten, für die die Gemeinde die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, und

c)

bei sonstigen Baulichkeiten

jeweils jener Hauptmietzins, den die Gemeinde bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

 

(3) Die Grundvergütung beträgt:

1.

für Naturalwohnungen 75 % der Bemessungsgrundlage,

2.

für Dienstwohnungen 50 % der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann die Grundvergütung mit einem niedrigeren Prozentsatz bemessen werden.

 

(4) Die Grundvergütung für die im Abs 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie sich das aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrags, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Der neu ermittelte Betrag ist auf volle Cent auf- oder abzurunden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf volle Cent aufzurunden und Beträge bis 0,5 Cent abzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt "Statistik Österreich" folgenden übernächsten Monatsersten.

 

(5) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs 1, 2 und 4 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist

1.

für eine Garage in der Höhe des zwanzigfachen,

2.

für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des zehnfachen Hauptmietzinses, den die Gemeinde als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum der Gemeinde stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt bzw der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 % des sonst zu errechnenden Betrags vorzuschreiben.

§ 64 Sbg. GBG 1968


Betriebskosten

 

§ 64

 

(1) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.

 

(2) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.

 

(3) Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 oder des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 zu entrichten.

 

(4) Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes. Dabei hat die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 % für Heizkosten zu 30 % für Warmwasserkosten und die Aufteilung der Energiekosten zu 65 % nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 % nach der beheizbaren Fläche zu erfolgen.

 

(5) Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Abs 1 bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.

§ 65 Sbg. GBG 1968


Abrechnung

 

§ 65

 

(1) Der Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.

 

(2) Die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zu Gunsten des Beamten, ist der Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten, hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.

§ 66 Sbg. GBG 1968


Vergütung für Nebentätigkeit

 

§ 66

 

(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung, die von der Gemeindevertretung zu bemessen ist.

 

(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes der Gemeinde abzuführen.

§ 67 Sbg. GBG 1968 § 67


(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn

1.

das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;

2.

der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt und nicht Abs. 3 anzuwenden ist;

3.

der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;

oder

4.

der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem:

1.

einem verheirateten Beamten oder einem Beamten in einer eingetragenen Partnerschaft, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft freiwillig aus dem Dienststand austritt; oder

2.

einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes oder

c)

eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG),

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.

Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.

§ 68 Sbg. GBG 1968


Höhe der Abfertigung

 

§ 68

 

(1) Die Abfertigung gemäß § 67 Abs 1 beträgt:

1.

bei Ausscheiden eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit und

a)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezugs oder

b)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezugs;

2.

bei Ausscheiden eines definitiven Beamten und

a)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezugs oder

b)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezugs.

 

(2) Die Abfertigung gemäß § 67 Abs 3 beträgt nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezugs.

 

(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 67 Abs 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs 2 einzurechnen.

 

(4) Wird ein Beamter, der gemäß § 67 Abs 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 67 Abs 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

 

(5) Die gemäß Abs 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von der Gemeindevertretung mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 42 Abs 2 und 43 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 69 Sbg. GBG 1968


Karenzurlaubsgeld

 

§ 69

 

Für Ansprüche auf Geldleistungen aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft zu einem vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kind ist auf Gemeindebeamte das Karenzurlaubsgeldgesetz mit Ausnahme der §§ 21 bis 27 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Die Zuschüsse sind nur dann auszubezahlen, wenn sich der allein stehende Elternteil (§ 15) oder bei verheirateten oder sonst nicht allein stehenden Elternteilen (§§ 16, 17) beide Elternteile vertraglich zur Rückzahlung verpflichten. Die Höhe des Rückzahlungsbetrags ist unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu berechnen.

2.

An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Gemeindevertretung.

§ 70 Sbg. GBG 1968


Teuerungszulagen

 

§ 70

 

Durch Verordnung der Landesregierung können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs (§ 16 Abs 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.

§ 70a Sbg. GBG 1968


Zuwendung beim Tod des Beamten

 

§ 70a

 

Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.

§ 71 Sbg. GBG 1968 § 71


(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer vorherigen Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde:

1.

die Einreihung in eine höhere Dienstklasse oder Gehaltsstufe gemäß § 17 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und § 32 Abs. 6;

2.

die Berücksichtigung von Zeiten gemäß § 31 Abs. 5 bei der Feststellung des Vorrückungsstichtages;

3.

der Verzicht auf das Hereinbringen rückforderbarer Leistungen gemäß § 42 Abs. 5;

4.

die Zahlung von Belohnungen (§ 53), soweit diese für einen Beamten im Jahr insgesamt einen Betrag von 75 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 überschreiten;

(2) Die Gemeindevorstehung hat die Bemessung der Verwendungszulage (§ 22), die Pauschalierung von Nebengebühren sowie die Bemessung der Nebengebühren gemäß den §§ 93, 95 bis 97, 99 und 100 bis 102 durch Richtlinien (Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde) zu regeln. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sollen im Einzelfall Zulagen oder Nebengebühren abweichend von den Richtlinien gewährt werden, bedarf eine derartige Maßnahme der vorherigen Genehmigung der Landesregierung.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Maßnahme oder Richtlinie

1.

gesetzwidrig wäre oder

2.

die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindern, die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Verpflichtungen gefährden oder sonstige überörtliche Interessen nachteilig berühren würde.

§ 72 Sbg. GBG 1968 § 72


Auf Beamte und deren Angehörige und Hinterbliebene finden die Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG) mit folgenden Abweichungen Anwendung:

1.

An die Stelle der Zuständigkeit der Landesregierung tritt jene der Gemeindevorstehung.

2.

Verweisungen auf Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 gelten als Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

3.

Soweit der Eintritt der Rechtsfolgen davon abhängt, dass bestimmte Leistungen aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren, treten diese Rechtsfolgen auch dann ein, wenn die entsprechenden Leistungen aus der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG gebühren. Steht Personen, die nach dem LB-PG in der für Gemeindebeamte anzuwendenden Fassung anspruchsberechtigt sind, infolge eines Ereignisses, das die Gemeinde als Pensionsträger zur Leistung oder Erhöhung von Ruhe- (Versorgungs-)bezügen verpflichtet, ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch gegen Dritte zu, geht dieser Anspruch im Umfang der so entstandenen Ruhe-(Versorgungs-)bezüge auf die Gemeinde über. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen nicht auf die Gemeinde über.

4.

Der von der Gemeinde zu leistende Ruhe-(Versorgungs-)genuss vermindert sich um eine dem Berechtigten zustehende Pension aus der Pensionsversicherung gemäß den §§ 221 ff ASVG, soweit die der anzurechnenden Pension zugrunde liegende Versicherungszeit

a)

von der Gemeinde als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet worden ist oder angerechnet wird oder

b)

nach Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Gemeindedienstverhältnis erworben worden ist.

Bei der Ermittlung der zustehenden Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bleiben allfällige Kürzungen der Pension außer Betracht, die nach sozialversicherungsrechtlichen Ruhensbestimmungen auf Grund einer Erwerbstätigkeit des Berechtigten vorgenommen werden. Gemeindebeamte und deren Hinterbliebene haben der Gemeinde alle für die Bemessung des Pensionsanspruches nach dem ASVG maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Der Wirksamkeitsbeginn der Minderung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses richtet sich nach dem gemäß den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften frühestmöglichen Anfall der Pensionsleistung im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall. Der Wirksamkeitsbeginn wird durch Anspruchsverwirkung nicht gehemmt.

5.

Gemeindebeamte und deren nach diesem Gesetz anspruchsberechtigte Hinterbliebene sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegenüber dem Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung jeweils rechtzeitig entsprechend geltend zu machen und weiter zu verfolgen, und zwar, falls eine Aufforderung dazu missachtet wird, bei sonstigem Verlust ihrer Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)genüsse zur Hälfte.

6.

Anstelle der im § 4 LB-PG Abs. 1 Z 3 enthaltenen Tabelle ist folgende Tabelle anzuwenden:

 

bei erstmaligem Gebühren des     Anzahl der Beitragsgrundlagen

Ruhe- oder Versorgungsgenusses

ab einschließlich dem

1. Jänner 2003                               12

1. Jänner 2004                               24

1. Jänner 2005                               36

1. Jänner 2006                               36

1. Jänner 2007                               36

1. Jänner 2008                               48

1. Jänner 2009                               60

1. Jänner 2010                               72

1. Jänner 2011                               84

1. Jänner 2012                               96

1. Jänner 2013                              108

1. Jänner 2014                              120

1. Jänner 2015                              132

1. Jänner 2016                              144

1. Jänner 2017                              156

1. Jänner 2018                              168

1. Jänner 2019                              180

1. Jänner 2020                              192

1. Jänner 2021                              204

1. Jänner 2022                              216

1. Jänner 2023                              228

1. Jänner 2024                              240

 

7.

§ 7 LB-PG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entscheidung der Gemeindevorstehung der vorausgehenden Genehmigung der Landesregierung bedarf.

8.

An die Stelle des Empfanges eines Überweisungsbetrages tritt bei der Anwendung der §§ 8 bis 11 LB-PG der Eintritt der in Z 9 geregelten Bedingung.

9.

§ 9 LB-PG ist mit der Ergänzung anzuwenden, dass Versicherungszeiten gemäß § 224 ASVG aufschiebend bedingt anzurechnen sind. Die Bedingung wird erfüllt und die Anrechnung wirksam, wenn die angerechneten Zeiten im Zusammenhang mit der Fortsetzung der Pensionsversicherung gemäß § 7 Z 2 ASVG während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zustehende Pension erhöhen. Die Anrechnung wird auch wirksam, wenn diese Bedingung auf Grund von Umständen nicht eintritt, die die Gemeinde zu vertreten hat.

9a.

§ 37d LB-PG ist nicht anzuwenden.

10.

§ 47 LB-PG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine allfällige nach Z 4 eintretende Verminderung der Ruhe- oder Versorgungsgenüsse zu berücksichtigen ist. Anstelle der im § 47 Abs. 1 enthaltenen Tabelle ist folgende Tabelle anzuwenden:

  bei erstmaligem Gebühren des Ruhe-        Beitragshöhe in %

      oder Versorgungsgenusses          der Bemessungsgrundlage

 

bis zum 31. Dezember 1998                       2,1

ab dem 1. Jänner 1999                           2,3

ab dem 1. Jänner 2003                           2,17

ab dem 1. Jänner 2004                           2,04

ab dem 1. Jänner 2005                           1,92

ab dem 1. Jänner 2006                           1,92

ab dem 1. Jänner 2007                           1,92

ab dem 1. Jänner 2008                           1,76

ab dem 1. Jänner 2009                           1,62

ab dem 1. Jänner 2010                           1,49

ab dem 1. Jänner 2011                           1,35

ab dem 1. Jänner 2012                           1,22

ab dem 1. Jänner 2013                           1,08

ab dem 1. Jänner 2014                           0,95

ab dem 1. Jänner 2015                           0,81

ab dem 1. Jänner 2016                           0,68

ab dem 1. Jänner 2017                           0,54

ab dem 1. Jänner 2018                           0,41

ab dem 1. Jänner 2019                           0,27

ab dem 1. Jänner 2020                           0,14

ab dem 1. Jänner 2021                    kein Beitrag

 

11.

Auf Gemeindebeamte des Wachdienstes mit langer Exekutivdienstzeit findet § 83a des Gehaltsgesetzes 1956 Anwendung.

12.

Abweichend zu § 61 Abs. 4 LB-PG ist die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen.

13.

§ 67 Abs. 3 und 4 LB-PG ist nicht anzuwenden.

Anspruchsbegründende Nebengebühren nach § 67 Abs. 1 sind für die letzten drei Jahre nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse und für weiter zurückliegende Jahre pauschal mit dem Durchschnittssatz, der sich pro Jahr aus den letzten drei Jahren ergibt, zu bestimmen.

14.

§ 72 LB-PG ist nicht anzuwenden.

§ 73 Sbg. GBG 1968 (weggefallen)


§ 73 Sbg. GBG 1968 (weggefallen) seit 02.01.2006 weggefallen.

§ 74 Sbg. GBG 1968 (weggefallen)


§ 74 Sbg. GBG 1968 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen.

§ 75 Sbg. GBG 1968


6. Abschnitt

 

Schlussbestimmungen

 

Bestimmungen über Mutterschutz, Karenzen und

Karenzurlaube aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft

 

§ 75

 

Auf Beamte finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Beamtinnen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung.

§ 76 Sbg. GBG 1968


Arbeitsplatzsicherung

 

§ 76

 

Auf Beamte, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.

§ 77 Sbg. GBG 1968 § 77


Für die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt § 124 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dienstgebers die Dienstbehörde tritt.

§ 78 Sbg. GBG 1968


Rückwirkung von Verordnungen

 

§ 78

 

Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 36 gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen.

§ 79 Sbg. GBG 1968 § 79


Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz mit Ausnahme der in der Anlage enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

1.

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 120/2005;

2.

Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl I Nr 142/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 132/2005;

3.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 155/2005;

4.

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 56/2005;

5.

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 156/2005;

6.

Bundesbezügegesetz (BBezG), BGBl I Nr 64/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2004;

7.

Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl Nr 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 43/2006;

8.

Bundesgesetz über die Regelung der medizinisch-technischen Fachdienste und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl Nr 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 69/2005;

9.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 82/2018)

10.

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 161/2005;

11.

Entwicklungshelfergesetz, BGBl Nr 574/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 61/1997;

12.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 3/2006;

13.

Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr 54, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 165/2005;

14.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl I Nr 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 69/2005;

15.

Hebammengesetz (HebG), BGBl Nr 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 43/2006;

16.

Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl I Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2005;

17.

Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG), BGBl Nr 827/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 113/2003;

18.

Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG), BGBl Nr 395/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 34/2004;

19.

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl I Nr 8/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 155/2005;

20.

Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 123/2004;

21.

(Entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011);

22.

Teilpensionsgesetz, BGBl I Nr 138/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 80/2005 und die Kundmachung BGBl I Nr 141/2005;

23.

Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG), BGBl Nr 145/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 176/2004;

24.

Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 124/2004;

25.

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl Nr 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 165/2005;

26.

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 137/2001;

27.

Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2005;

28.

Wohnungseigentumsgesetz, BGBl Nr 149/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 417/1975;

29.

Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG 1975), BGBl Nr 417, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2000;

30.

Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl I Nr 70, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 120//2005;

31.

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl Nr 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 40/2006.

§ 79a Sbg. GBG 1968 § 79a


Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl Nr L 348 vom 28. November 1992, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr L 65 vom 5. März 2014;

2.

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl Nr L 303 vom 2. Dezember 2000;

3.

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl Nr L 299 vom 18. November 2003;

4.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011;

5.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007;

6.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016;

7.

Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl Nr L 204 vom 26. Juli 2006;

8.

Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl Nr L 155 vom 18. Juni 2009;

9.

Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl Nr L 68 vom 18. März 2010;

10.

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl Nr L 128 vom 30. April 2014.

§ 80 Sbg. GBG 1968


Schlußbestimmungen

 

§ 80

 

(1) Die Landesregierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen durch Verordnung. Der Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnungen kann dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes gleichgesetzt werden.

(2) § 68 Abs. 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63, in der geltenden Fassung gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 3, des § 7 Abs. 2 und des § 9 Abs. 3.

§ 81 Sbg. GBG 1968


§ 81

 

(1) (Gegenstandslos.)

(2) Mit 1. Jänner 1951 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes außer Kraft getreten: Das Gesetz vom 30. Jänner 1925, LGBl. Nr. 21 (Gemeindeangestelltengesetz), die Verordnung vom 7. Mai 1925, LGBl. Nr. 44 (Gemeindebeamten Prüfungsverordnung), die 1. Novelle zum Gemeindeangestelltengesetz vom 12. Dezember 1928, LGBl. Nr. 19/1929, das Gesetz vom 19. Dezember 1933, LGBl. Nr. 30/1934, über besondere Maßnahmen betreffend die politische Betätigung der Gemeindeangestellten und Sprengelärzte, die Verordnung vom 27. Juni 1934, LGBl. Nr. 78 (Dienstbezüge) und Ruhe-(Versorgungs-)Genüsse, die 3. Novelle zum Gemeindeangestelltengesetz, LGBl. Nr. 27/1936, und Abs. 1 des Gesetzes, LGBl. Nr. 95/1936, über Neuanstellungen von Gemeindebediensteten. Abs. 2 dieses Gesetzes bleibt für die Vertragsbediensteten der Gemeinden in Geltung.

(3) Soweit eine Durchrechnung der Bezüge der Gemeindebediensteten noch nicht erfolgt ist, tritt an die Stelle des im § 59 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes genannten Zeitpunktes (1. September 1946) der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 82 Sbg. GBG 1968


Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

(beginnend ab dem Gesetz LGBl Nr 37/2003) und

Übergangsbestimmungen dazu

 

§ 82

 

(1) § 15a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2003 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) § 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/2005 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 72 Z 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2005 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs 1a, 3, die Aufhebung der §§ 4 bis 6, die §§ 9 Abs 2 und 3, 9a bis 9d, 9f, 9g, 10 Abs 3, die Aufhebung der §§ 14 und 15, die §§ 27 Abs 2, 3a, 4, 4a und 4b, 8 und 8a, 30 Abs 1, 31 Abs 6, 38 Abs 1, 40 Abs 1, 3 und 8, 45 Abs 3, 46 Abs 1, 47 Abs 8, 58 Abs 1, 59 Abs 3, 4 und 7, 64 Abs 3, 67 Abs 3, 69, 70a, 71 Abs 1, 72, die Aufhebung des § 73, die §§ 74, 75 und 79 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung des § 15 Abs 3 steht im Verfassungsrang.

(5) § 9e tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(6) Die im § 79 Z 20 und 25a für anwendbar erklärten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 64/2004 gelten für Eltern, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2005 geboren werden.

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 treten in Kraft:

1.

§ 79 Z 21 mit 28. Oktober 2005;

2.

die §§ 9f Abs 2, 12, 27 Abs 4a, 30 Abs 4, 58 Abs 3, 79 Z 1 bis 20 und Z 22 bis 31 und § 79a sowie der Entfall der §§ 13 und 74 mit 1. Jänner 2007. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 12 Z 3 letzter Satz im Verfassungsrang.

(8) Auf die bis zu dem im Abs 7 Z 2 bestimmten Zeitpunkt zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen sind die §§ 12 und 13 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Bestellung von Mitgliedern der Disziplinarkommission kann bereits vor diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, sie wird jedoch frühestens mit diesem Datum wirksam.

 

 

(10) § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 12 Z 3 vorletzter Satz im Verfassungsrang.

§ 83 Sbg. GBG 1968 § 83


(1)§ 39 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.

(2) Die §§ 7 Abs 1, 26 Abs 3, 30 Abs 4 und 67 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(3) Die §§ 9 Abs 3, 45 Abs 2, 60, 71 Abs 2 und 79 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. § 60 in der Fassung dieses Gesetzes ist nur auf Dienstreisen, Dienstzuteilungen oder Dienstzuweisungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet werden.

(4) Die §§ 8a und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 84 Sbg. GBG 1968


(1) § 9f Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Für die Weiteranwendung des § 9f Abs 4 in der bisher geltenden Fassung gilt § 97 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.

(3) Die §§ 8a Abs 1 und 79a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(4) § 72 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(5) § 77 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 79 Z 9 außer Kraft.

(6) § 9 Abs 3 Z 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann der Beamte einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 42 Abs 1a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 einzuhalten. In diesem Fall hat der Beamte den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstbehörde bekannt zu geben.

(7) § 9 Abs 3 Z 3c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 Sbg. GBG 1968


Anlage

 

Verzeichnis der nach § 9 auf die Gemeindebeamten nach Maßgabe des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 anzuwendenden bundesgesetzlichen Vorschriften

1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, und hiezu die Gesetze Art. VII Z. 2 aus BGBl. Nr. 545/1980, Art. II aus BGBl. Nr. 306/1981, BGBl. Nr. 350/1982, BGBl. Nr. 137/1983, BGBl. Nr. 612/1983, BGBl. Nr. 659/1983, BGBl. Nr. 395/1984, BGBl. Nr. 550/1984, BGBl. Nr. 268/1985, BGBl. Nr. 295/1985, BGBl. Nr. 574/1985, mit Ausnahme des Art. I Z. 3, BGBl. Nr. 164/1986, BGBl. Nr. 389/1986, BGBl. Nr. 237/1987, BGBl. Nr. 641/1987, BGBl. Nr. 148/1988, BGBl. Nr. 287/1988, BGBl. Nr. 346/1989, BGBl. Nr. 372/1989, BGBl. Nr. 651/1989, BGBl. Nr. 408 und 447/1990, BGBl. Nr. 24/1991, Art. I Z. 1 bis 5 aus BGBl. Nr. 277/1991, BGBl. Nr. 362/1991, BGBl. Nr. 12/1992, BGBl. Nr. 314 und Nr. 873/1992, BGBl. Nr. 256, Nr. 334 und Nr. 518/1993, BGBl. Nr. 16/1994, BGBl. Nr. 389/1994, Art. I Z. 1 bis 7 und Art. XXIII aus BGBl. Nr. 43/1995, Art I Z 1 aus BGBl Nr 297/1995; Art I Z 1 aus BGBl Nr 522/1995; Art I Z 2 bis 5 und 7 aus BGBl Nr 820/1995, Art 1 Z 1 aus BGBl Nr 201/1996; Art 1 Z 1, 3 und 5 aus BGBl Nr 375/1996, Art 5 Z 1 bis 4 aus BGBl Nr 392/1996; BGBl I Nr 26/1997; Art I Z 1 bis 5, 8 bis 22, 24 bis 26, 29 bis 33 und 36 bis 42 aus BGBl I Nr 61/1997; Art 31 Z 1 bis 5 aus BGBl I Nr 30/1998; Art I Z 6 bis 8, 10 bis 17, 18 bis 25 und 27 bis 29 aus BGBl I Nr 123/1998; Art 1 aus BGBl I Nr 6/2000;

 

Die angeführten Gesetze gelten jeweils, sofern nicht anderes bestimmt ist, einschließlich der bei der Erlassung bzw. Änderung getroffenen Neben- und Übergangsbestimmungen.

Artikel

Art. 3 Sbg. GBG 1968


Artikel III

(zu LGBl. Nr. 27/1968 und Nr. 31/1968)

 

(1) Art. I Z. 8 tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft. Er ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Pensionsbeitrag im Kalenderjahr 1994 drei v.H. und im Kalenderjahr 1995 sechs v.H. der gekürzten Bemessungsgrundlage beträgt.

(2) Die im Art. I Z. 6 vorgenommene Einfügung der Z. 1a im § 9 Abs. 5 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, Art. I Z. 7 und die im Art. I Z. 10 übernommenen Änderungen des § 49 BDG 1979 und des § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft. Sie sind nur auf Überstunden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 geleistet werden.

(3) Bei der gemäß Art. II Z. 5 geänderten Berechnung des zweijährigen Zeitraumes bis zur nächsten Vorrückung sind alle Dienstzeiten zu berücksichtigen, wenn der Bedienstete dies beantragt.

(4) Die weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes treten hinsichtlich der übernommenen bundesrechtlichen Vorschriften mit deren Wirksamkeitsbeginn und im übrigen sonst mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(5) Auf Beamte, die vor Inkrafttreten von Art. I Z. 9 dieses Gesetzes ernannt worden sind, ist § 18b lit. b des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Art. 3a Sbg. GBG 1968


Artikel IIIa

(zu LGBl Nr 23/2001)

 

Besondere Übergangsbestimmung zu § 2 Abs 5 Z 1

des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981

und zu § 9 Abs 3 Z 1 des Salzburger

Gemeindebeamtengesetzes 1968

 

(1) Auf Magistrats- oder Gemeindebeamte, die vor dem 1. April 1946 geboren worden sind, bleibt die vor dem 1. April 2001 geltende Rechtslage mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bereits mit Ablauf des Monats bewirken kann, in dem er sein

60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit

der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

 

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs 1 zählen:

1.

die ruhegenussfähige Magistrats- oder Gemeindedienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind;

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG, oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs 6 ASVG, § 172 Abs 6 GSVG bzw § 164 Abs 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat;

3.

bei Gemeindebeamten weiters Zeiten, die gemäß § 72 Z 11 oder 12 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 angerechnet worden sind;

4.

Zeiten des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten;

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze.

 

(3) Der Beamte kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs 2 lit h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

 

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs 3 beträgt

1.

für Zeiten nach § 53 Abs 2 lit h des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und

2.

für Zeiten nach § 53 Abs 2 lit i des Pensionsgesetzes 1965 50 000 S.

Ändert sich der Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

 

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 27 des Gemeindebeamtengesetzes bzw aus § 22 Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Magistratsbeamte anwendbaren Fassung ergibt.

 

(6) Beamte können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

 

(7) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

Art. 5 Sbg. GBG 1968


Artikel V

(zu LGBl Nr 23/2001)

 

(1) Art I, III, IIIa und IV treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Die im Art I Z 6 §§ 16 ff für die Bezüge der Gemeindebeamten der Höhe nach festgelegten Beträge gelten rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 2000. Auch die Übernahme der Besoldungs-Novelle 2000, BGBl I Nr 6, in Art I Z 6 § 79 und Z 7.1 und in Art III Z 6 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Art II tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Ein allfälliger Wertausgleich für das Jahr 2001 ist zu entrichten, auch wenn der Zahlungstermin gemäß § 299a Abs 3 ASVG vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt.

 

(2) An Stelle der Rundung gemäß Art I Z 6 §§ 39 Abs 3, 58 Abs 4 und 63 Abs 4 sind der Monatsbezug, die Einzelbeträge, der Auszahlungsbetrag des Fahrtkostenzuschusses und die Grundvergütung bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf zehn Groschen auf- oder abzurunden; dabei werden Beträge ab einschließlich fünf Groschen aufgerundet und Beträge unter fünf Groschen abgerundet.

 

(3) Auf Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Dienstzeit (Art I Z 6 § 59 Abs 2) von 35 Jahren aufweisen, findet an Stelle von Art I Z 6 § 59 Abs 1 und 3 § 20 c Abs 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte zuletzt gültig gewesenen Fassung weiterhin Anwendung.

 

(4) In bestehende Bescheide wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.

Art. 6 Sbg. GBG 1968


Artikel VI

(zu LGBl Nr 71/1998)

 

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die im Art I Z 16.4, Art III Z 2.3 und Art IV Z 3.3 erfolge Übernahme des Art XX Z 1b des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 tritt mit 1. Juni 1997 in Kraft.

(3) Art II Z 1.1 ist auf Personen nicht anzuwenden, die die Ausbildung an der Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpfleger vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begonnen haben. Auf diese Personen findet § 2 Abs 3 Z 2 des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(4) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 BDG 1979 in der für Landes-, Magistrats- und Gemeindebeamte bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 BDG 1979 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach § 50a BDG 1979 für Magistrats- oder Gemeindebeamte in einer vor dem 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen nach § 50a Abs 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 nach § 50a BDG 1979 zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Magistrats- oder Gemeindebeamten angehört und für dessen Unterhalt er bzw sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind. Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 50a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des BDG 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956

-

alle in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 geltenden Fassung

-

weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1998 enden.

(6) Auf die bis zum 30. Juni 1998 zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen sind die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(7) Die Bestellung oder Entsendung von Mitgliedern der Disziplinarkommission (Art I Z 15, § 39) kann bereits vor dem 1. Juli 1998, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab diesem vorgenommen werden. Die Bildung der Senate (Art I Z 15, § 40) hat für das Jahr 1998 bis spätestens 15. Juli 1998 zu erfolgen.

(8) Die §§ 5 Z 3a und 27a des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 und § 2 Abs 3 Z 3a und Z 4b des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987 in der Fassung der Art I und II sind nur auf Bedienstete anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Juni 1998 in den Landesdienst eintreten.

(9) § 6c des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung findet auf vor dem 1. Juli 1998 liegende Zeiten weiter Anwendung.

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 (Sbg. GBG 1968) Fundstelle


Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
StF: LGBl Nr 27/1968 (WV)

Änderung

LGBl Nr 94/1968 (DFB)

LGBl Nr 22/1969

LGBl Nr 10/1970

LGBl Nr 20/1971

LGBl Nr 82/1971

LGBl Nr 75/1972

LGBl Nr 24/1973

LGBl Nr 32/1974

LGBl Nr 26/1975

LGBl Nr 42/1975

LGBl Nr 85/1975

LGBl Nr 14/1977

LGBl Nr 110/1977

LGBl Nr 35/1979

LGBl Nr 66/1979

LGBl Nr 54/1980

LGBl Nr 19/1981

LGBl Nr 70/1981

LGBl Nr 78/1982

LGBl Nr 86/1983

LGBl Nr 13/1984

LGBl Nr 67/1984

LGBl Nr 76/1985

LGBl Nr 88/1986

LGBl Nr 59/1988

LGBl Nr 21/1989

LGBl Nr 48/1989

LGBl Nr 82/1989

LGBl Nr 26/1990

LGBl Nr 69/1990

LGBl Nr 67/1991

LGBl Nr 71/1992

LGBl Nr 99/1993

LGBl Nr 107/1993

LGBl Nr 43/1994

LGBl Nr 69/1994

LGBl Nr 110/1994 (DFB)

LGBl Nr 96/1995

LGBl Nr 97/1995

LGBl Nr 3/1997 (Blg LT 11. GP: RV 578, 3. Sess; AB 59, 4. Sess)

LGBl Nr 18/1997 (Blg LT 11. GP: RV 74, AB 156, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 60/1997 (Blg LT 11. GP: RV 341, AB 454, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 70/1997 (Blg LT 11. GP: RV 478, , AB 550, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 5/1998 (Blg LT 11. GP: IA 580, 4. Sess; AB 75, 5. Sess)

LGBl Nr 71/1998 (Blg LT 11. GP: RV 383, AB 488, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 29/1999 (Blg LT 11. GP: RV 108, AB 181, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 7/2000 (Blg LT 12. GP: RV 60, AB 148, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 23/2001 (Blg LT 12. GP: RV 207, AB 318, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 99/2001 (DFB)

LGBl Nr 37/2003 (Blg LT 12. GP: RV 275, AB 318, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 5/2005 (Blg LT 13. GP: RV 136, AB 226, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 47/2005 (Blg LT 13. GP: RV 405, AB 466, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 95/2005 (Blg LT 13. GP: RV 83, AB 124, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 122/2006 (Blg LT 13. GP: RV 7, AB 122, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 44/2009 (Blg LT 13. GP: RV 220, AB 256, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 46/2009 (Blg LT 13. GP: RV 219, AB 255, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 116/2009 (Blg LT 14. GP: RV 158, AB 193, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 53/2011 (Blg LT 14. GP: RV 285, AB 393, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 114/2011 (Blg LT 14. GP: RV 22, AB 128, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 107/2013 (Blg LT 15. GP: RV 81, AB 143, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)

Anmerkung

siehe auch LGBl Nr 60/1995

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