§ 70 Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Teuerungszulagen

 

§ 70

 

Durch Verordnung der Landesregierung können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs (§ 16 Abs 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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