§ 63 Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

 

§ 63

 

(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

 

(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist:

1.

bei von der Gemeinde gemieteten Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den die Gemeinde zu leisten hat;

2. a)

bei im Eigentum der Gemeinde stehenden Baulichkeiten,

b)

bei Baulichkeiten, für die die Gemeinde die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, und

c)

bei sonstigen Baulichkeiten

jeweils jener Hauptmietzins, den die Gemeinde bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

 

(3) Die Grundvergütung beträgt:

1.

für Naturalwohnungen 75 % der Bemessungsgrundlage,

2.

für Dienstwohnungen 50 % der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann die Grundvergütung mit einem niedrigeren Prozentsatz bemessen werden.

 

(4) Die Grundvergütung für die im Abs 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie sich das aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrags, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Der neu ermittelte Betrag ist auf volle Cent auf- oder abzurunden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf volle Cent aufzurunden und Beträge bis 0,5 Cent abzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt "Statistik Österreich" folgenden übernächsten Monatsersten.

 

(5) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs 1, 2 und 4 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist

1.

für eine Garage in der Höhe des zwanzigfachen,

2.

für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des zehnfachen Hauptmietzinses, den die Gemeinde als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum der Gemeinde stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt bzw der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 % des sonst zu errechnenden Betrags vorzuschreiben.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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