§ 72 Sbg. GBG 1968 § 72

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Auf Beamte und deren Angehörige und Hinterbliebene finden die Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG) mit folgenden Abweichungen Anwendung:

1.

An die Stelle der Zuständigkeit der Landesregierung tritt jene der Gemeindevorstehung.

2.

Verweisungen auf Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 gelten als Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

3.

Soweit der Eintritt der Rechtsfolgen davon abhängt, dass bestimmte Leistungen aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren, treten diese Rechtsfolgen auch dann ein, wenn die entsprechenden Leistungen aus der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG gebühren. Steht Personen, die nach dem LB-PG in der für Gemeindebeamte anzuwendenden Fassung anspruchsberechtigt sind, infolge eines Ereignisses, das die Gemeinde als Pensionsträger zur Leistung oder Erhöhung von Ruhe- (Versorgungs-)bezügen verpflichtet, ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch gegen Dritte zu, geht dieser Anspruch im Umfang der so entstandenen Ruhe-(Versorgungs-)bezüge auf die Gemeinde über. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen nicht auf die Gemeinde über.

4.

Der von der Gemeinde zu leistende Ruhe-(Versorgungs-)genuss vermindert sich um eine dem Berechtigten zustehende Pension aus der Pensionsversicherung gemäß den §§ 221 ff ASVG, soweit die der anzurechnenden Pension zugrunde liegende Versicherungszeit

a)

von der Gemeinde als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet worden ist oder angerechnet wird oder

b)

nach Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Gemeindedienstverhältnis erworben worden ist.

Bei der Ermittlung der zustehenden Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bleiben allfällige Kürzungen der Pension außer Betracht, die nach sozialversicherungsrechtlichen Ruhensbestimmungen auf Grund einer Erwerbstätigkeit des Berechtigten vorgenommen werden. Gemeindebeamte und deren Hinterbliebene haben der Gemeinde alle für die Bemessung des Pensionsanspruches nach dem ASVG maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Der Wirksamkeitsbeginn der Minderung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses richtet sich nach dem gemäß den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften frühestmöglichen Anfall der Pensionsleistung im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall. Der Wirksamkeitsbeginn wird durch Anspruchsverwirkung nicht gehemmt.

5.

Gemeindebeamte und deren nach diesem Gesetz anspruchsberechtigte Hinterbliebene sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegenüber dem Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung jeweils rechtzeitig entsprechend geltend zu machen und weiter zu verfolgen, und zwar, falls eine Aufforderung dazu missachtet wird, bei sonstigem Verlust ihrer Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)genüsse zur Hälfte.

6.

Anstelle der im § 4 LB-PG Abs. 1 Z 3 enthaltenen Tabelle ist folgende Tabelle anzuwenden:

 

bei erstmaligem Gebühren des     Anzahl der Beitragsgrundlagen

Ruhe- oder Versorgungsgenusses

ab einschließlich dem

1. Jänner 2003                               12

1. Jänner 2004                               24

1. Jänner 2005                               36

1. Jänner 2006                               36

1. Jänner 2007                               36

1. Jänner 2008                               48

1. Jänner 2009                               60

1. Jänner 2010                               72

1. Jänner 2011                               84

1. Jänner 2012                               96

1. Jänner 2013                              108

1. Jänner 2014                              120

1. Jänner 2015                              132

1. Jänner 2016                              144

1. Jänner 2017                              156

1. Jänner 2018                              168

1. Jänner 2019                              180

1. Jänner 2020                              192

1. Jänner 2021                              204

1. Jänner 2022                              216

1. Jänner 2023                              228

1. Jänner 2024                              240

 

7.

§ 7 LB-PG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entscheidung der Gemeindevorstehung der vorausgehenden Genehmigung der Landesregierung bedarf.

8.

An die Stelle des Empfanges eines Überweisungsbetrages tritt bei der Anwendung der §§ 8 bis 11 LB-PG der Eintritt der in Z 9 geregelten Bedingung.

9.

§ 9 LB-PG ist mit der Ergänzung anzuwenden, dass Versicherungszeiten gemäß § 224 ASVG aufschiebend bedingt anzurechnen sind. Die Bedingung wird erfüllt und die Anrechnung wirksam, wenn die angerechneten Zeiten im Zusammenhang mit der Fortsetzung der Pensionsversicherung gemäß § 7 Z 2 ASVG während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zustehende Pension erhöhen. Die Anrechnung wird auch wirksam, wenn diese Bedingung auf Grund von Umständen nicht eintritt, die die Gemeinde zu vertreten hat.

9a.

§ 37d LB-PG ist nicht anzuwenden.

10.

§ 47 LB-PG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine allfällige nach Z 4 eintretende Verminderung der Ruhe- oder Versorgungsgenüsse zu berücksichtigen ist. Anstelle der im § 47 Abs. 1 enthaltenen Tabelle ist folgende Tabelle anzuwenden:

  bei erstmaligem Gebühren des Ruhe-        Beitragshöhe in %

      oder Versorgungsgenusses          der Bemessungsgrundlage

 

bis zum 31. Dezember 1998                       2,1

ab dem 1. Jänner 1999                           2,3

ab dem 1. Jänner 2003                           2,17

ab dem 1. Jänner 2004                           2,04

ab dem 1. Jänner 2005                           1,92

ab dem 1. Jänner 2006                           1,92

ab dem 1. Jänner 2007                           1,92

ab dem 1. Jänner 2008                           1,76

ab dem 1. Jänner 2009                           1,62

ab dem 1. Jänner 2010                           1,49

ab dem 1. Jänner 2011                           1,35

ab dem 1. Jänner 2012                           1,22

ab dem 1. Jänner 2013                           1,08

ab dem 1. Jänner 2014                           0,95

ab dem 1. Jänner 2015                           0,81

ab dem 1. Jänner 2016                           0,68

ab dem 1. Jänner 2017                           0,54

ab dem 1. Jänner 2018                           0,41

ab dem 1. Jänner 2019                           0,27

ab dem 1. Jänner 2020                           0,14

ab dem 1. Jänner 2021                    kein Beitrag

 

11.

Auf Gemeindebeamte des Wachdienstes mit langer Exekutivdienstzeit findet § 83a des Gehaltsgesetzes 1956 Anwendung.

12.

Abweichend zu § 61 Abs. 4 LB-PG ist die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen.

13.

§ 67 Abs. 3 und 4 LB-PG ist nicht anzuwenden.

Anspruchsbegründende Nebengebühren nach § 67 Abs. 1 sind für die letzten drei Jahre nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse und für weiter zurückliegende Jahre pauschal mit dem Durchschnittssatz, der sich pro Jahr aus den letzten drei Jahren ergibt, zu bestimmen.

14.

§ 72 LB-PG ist nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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