§ 37d LB-PG § 37d

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Ergänzend zur Erhöhung durch Verordnung nach § 37 sind im Kalenderjahr 2017 jene Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß § 37 Abs 1, die einen Betrag von 1.750 € nicht überschreiten, um weitere 0,5 %, dh insgesamt ab dem 1. Jänner 2017 um 1,3 % (Anpassungsfaktor 1,013) zu erhöhen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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