§ 37k LB-PG

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

nicht mehr als 1.666,66 €

30 % des Gesamtpensionseinkommens

ab 1.666,66 € bis zu 2.000 €

500 €

ab 2.000 € bis zu 2.500 €

ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt

  1. (2) Personen, die in den nachstehend genannten Zeiträumen einen Anspruch auf Ergänzungszulage (§ 33) hatten, gebührt für das Kalenderjahr 2022 eine Einmalzahlung im folgenden Umfang:

    Anspruch auf Ergänzungszulage im Dezember 2021

    150 €

    Anspruch auf Ergänzungszulage im Februar 2022

    150 €

    Anspruch auf Ergänzungszulage im Juni 2022

    300 €

    1. (3) Die Einmalzahlungen nach Abs 1 und 2 sind kein Pensionsbestandteil, sie sind aber mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung bis 01. März 2023 auszuzahlen. Die Einmalzahlungen gelten auch nicht als Einkommen im Sinne des § 33.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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