§ 37a LB-PG § 37a

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Abweichend von § 37 und § 77 Abs. 2 sind im Kalenderjahr 2008 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 725,97 € und mehr monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

Ruhe- oder Versorgungsbezug           Erhöhung

von   725,97 € bis 1.050 €             21,-- €

von 1.050,01 € bis 1.700 €              2 %

von 1.700,01 € bis 2.161,50 €       Jener Prozentsatz, den die

                                    Berechnung 3,105 –

                                   (bisheriger Ruhe- oder

                                    Versorgungsbezug x 0,00065)

                                    ergibt

mehr als           2.161,50 €          36,75 €

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz, die jeweils den Betrag von 725,97 € nicht erreichen, ist die Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abs. 1 zu erhöhen; der Erhöhungsbetrag ist auf den einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezug im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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