§ 77 LB-PG § 77

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 treten in Kraft:

1.

die §§ 4 Abs. 2 und 61 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005;

2.

§ 4 Abs. 1, 2a bis 2c, § 4a, § 5 Abs. 2 bis 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3, § 10a, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 14, § 15, die Aufhebung des § 16, die §§ 18 bis 20, die Aufhebung des § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 12, § 29 Abs. 1, die Aufhebung des § 30, § 32a Abs. 4, 5, 7 und 8, § 33 Abs. 5, § 37, § 40, § 43 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 2, § 48, die Aufhebung der §§ 49 bis 52 und § 62, § 72 und § 74 mit 1. Jänner 2006;

3.

§ 5 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007.

(2) In den Jahren 2006, 2007 und 2008 sind alle Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen des § 37 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 zu erhöhen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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