§ 73 LB-PG

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht übersteigen.

In Kraft seit 18.05.2019 bis 31.12.9999
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