§ 73 LB-PG

Landesbeamten-Pensionsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2019 bis 31.12.9999

Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht übersteigen.

Stand vor dem 17.05.2019

In Kraft vom 01.01.2003 bis 17.05.2019

Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht übersteigen.

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