§ 78 LB-PG § 78

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Es treten in Kraft:

1.

die Aufhebung der §§ 72 und 74 Z 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 10. Dezember 2005;

2.

§ 32a Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 1. Juli 2006.

(2) § 33 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) § 71 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume sind Nebengebührenwerte nur für die gemäß § 131 Abs. 10 L-BG auszuzahlenden Beträge gutzuschreiben.

(4) Die §§ 33 Abs. 5, 37a und 37b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(5) Die §§ 15, 37 Abs. 1, 37b, 37c und 40 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2008 treten mit 1. November 2008 in Kraft.

In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
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