§ 71 LB-PG § 71

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für eine Verwendungszulage nach § 75 Abs. 1 Z 3 L-BG, soweit diese Zulage nicht ruhegenussfähig geworden ist.

(2) Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Zulage nach Abs. 1 heranzuziehen, wobei

1.

die zuletzt bezogene Zulage zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten auszudrücken ist;

2.

diese Nebengebührenwerte mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen sind, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat; und

3.

für die Höhe der Nebengebührenwerte die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruchs auf die Zulage maßgebend sind.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf jene Zulagen nicht anzuwenden, die der Beamte in einer niedrigeren Verwendungsgruppe bezogen hat als jener, in der er aus dem Dienststand ausgeschieden ist.

(4) Dem Beamten gebührt weiters eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für die Spitalsärztezulage nach § 74a L-BG und die Pflegezulage nach § 78a L-BG.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 71 LB-PG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 LB-PG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 71 LB-PG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 71 LB-PG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 71 LB-PG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LB-PG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 70 LB-PG
§ 72 LB-PG