§ 75 LB-PG § 75

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) An Stelle der Rundung gemäß § 39 sind die Auszahlungsbeträge bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf zehn Groschen auf- oder abzurunden. Beträge unter fünf Groschen werden abgerundet und Beträge ab einschließlich fünf Groschen aufgerundet.

(3) In bestehende Bescheide wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 75 LB-PG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 LB-PG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 75 LB-PG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 75 LB-PG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 75 LB-PG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LB-PG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 74 LB-PG
§ 76 LB-PG