§ 76 LB-PG § 76

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die §§ 3 Abs. 2, 3a, 4, 5, 6 Abs. 4, 8 Abs. 2, 12 Abs. 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4 bis 7, 25 Abs. 1 und 47 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2001 und hinsichtlich der §§ 4 Abs. 2 und 3 und 5 Abs. 2 auch in der Fassung des Art IV Z 1 des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 32a in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2001, des Art III des Gesetzes LGBl 116/2001 und des Art IV Z 1 des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 32a gelten für Beamte, deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienststand nach dem 31. Dezember 2004 wirksam wird.

(3) Die §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 5, 10 Abs. 2 und 4, 17 Abs. 2, 21 Abs. 1, 25 Abs. 2 und 12, 48, 57 Abs. 3, 63 und 65 Abs. 1 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 116/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Jeweils in der Fassung des Art III des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten in Kraft:

1.

die §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 25 Abs. 12 mit 1. Jänner 2002;

2.

die §§ 20 Abs. 2, 48 und 60 bis 75 mit 1. Jänner 2003.

(5) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind, ist § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl Nr 485/1971, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 61/1997 weiter anzuwenden.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2004 treten in Kraft:

1.

§ 37 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005;

2.

§ 47 mit 1. Jänner 2005.

(7) § 71 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume sind Nebengebührenwerte nur für die gemäß § 131 Abs. 3 L-BG auszuzahlenden Beträge gutzuschreiben.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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