§ 37 LB-PG § 37

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn

1.

auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.

sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

 

 

(2) Der Anpassungsfaktor ist von der Landesregierung durch Verordnung so festzulegen, dass die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht. Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist dabei auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 2008 begonnen hat oder beginnt, oder bei Versorgungsbezügen von Angehörigen oder Hinterbliebenen solcher Beamter die ersten drei Erhöhungen nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen:

1.

Nur jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 91,25 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht überschreiten, sind mit dem Anpassungsfaktor (Abs. 2) zu vervielfachen.

2.

Alle übrigen Ruhe- und Versorgungsbezüge sind mit einem Fixbetrag zu erhöhen, der der Erhöhung eines Betrages von 91,25 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, mit dem Anpassungsfaktor entspricht.

In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 LB-PG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 LB-PG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 LB-PG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 LB-PG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 LB-PG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LB-PG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 LB-PG
§ 37a LB-PG