§ 5 LB-PG § 5

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Wenn sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte das Regelpensionsalter vollendet (§ 3d Abs. 1 und § 4 Abs. 1a L-BG), die Ruhegenussbemessungsgrundlage zu kürzen. Das Ausmaß der Kürzung beträgt:

bei einer Ruhestandsversetzung     Prozentpunkte je Monat

           im Jahr

             2005                            0,24

             2006                            0,23

             2007                            0,22

             2008                            0,21

          ab 2009                            0,20

Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 4b L-BG beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,14 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Beamte 180 Schwerarbeitsmonate aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0033 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0566 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Der Beamte ist im Dienststand gestorben.

2.

Die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ist auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und dem Beamten gebührt aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung.

3.

Die Ruhestandsversetzung ist auf Grund langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeiten gemäß § 4a L-BG erfolgt.

4.

Der Ruhebezug beträgt einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage bei nicht gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger als das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

5.

Der Ruhebezug beträgt einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage bei gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger als das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. In diesem Fall ist die Kürzung nur so weit vorzunehmen, dass der Ruhebezug die Höhe dieses Betrages erreicht.

(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf, außer im Fall des Abs. 6, folgende Prozentsätze der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten:

bei einer Ruhestandsversetzung       Prozentsätze der

          im Jahr               Ruhegenussberechnungsgrundlage

           2006                            62,75

           2007                            63,5

           2008                            64,25

        ab 2009                            65

 

(6) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 4 Abs. 5 L-BG sind die Abs. 4 Z 4 und 5 und Abs. 5 nicht anzuwenden und beträgt abweichend von Abs. 2 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte das Regelpensionsalter (§ 3d Abs. 1 und § 4 Abs. 1a L-BG) vollendet.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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