§ 1 LB-PG § 1

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Dieses Gesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamten (§ 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 - L-BG) - im Folgenden kurz “Beamte” genannt - sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

(2) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.

(3) Überlebender Ehegatte oder überlebender eingetragener Partner (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist oder mit diesem eine eingetragene Partnerschaft begründet hat.

(4) Kinder sind eheliche und uneheliche Kinder, legitimierte Kinder sowie Wahl- und Stiefkinder.

(5) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) oder früherer eingetragener Partner ist, wessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder aufgelöst worden ist.

 

In Kraft seit 01.06.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 LB-PG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 LB-PG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 LB-PG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 LB-PG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 LB-PG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LB-PG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 LB-PG