§ 25 LB-PG

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Waisenversorgungsbezug besteht aus dem Waisenversorgungsgenuss, den nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen und einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Sterbetag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(4) Die Voraussetzungen des Abs. 3 gelten für jene Zeitdauer als erfüllt, für die das Kind eines verstorbenen Beamten oder eine andere Person für ein solches Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist vom Bezieher nachzuweisen.

(4a) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag, der längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden kann, ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange es als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist.

(4b) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs 3 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

(4c) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

(4d) Der Nachweiszeitraum nach den Abs 4b und 4c wird verlängert:

1.

durch vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit),

2.

durch nachgewiesenes Auslandsstudium.

Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.

(4e) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs 4b und 4c wird gehemmt:

1.

durch Zeiten des Mutterschutzes;

2.

durch Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.

(4f) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(5) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 3 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(6) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 3 und 4 ruht, wenn

1.

das Kind Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen;

2.

das Kind einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt; oder

3.

das Kind verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und die Einkünfte der Ehegatten oder eingetragenen Partner zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(7) Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die im § 2 EStG 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten jedoch auch

1.

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresentschädigungsgesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, dem Überbrückungshilfengesetz und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;

2.

die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001;

3.

die Geldleistungen nach § 4 des Auslandseinsatzgesetzes;

4.

die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz; und

5.

die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

(8) Einkünfte, die für länger als einen Monat bezogen werden, sind verhältnismäßig umzurechnen. Dabei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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