§ 36 Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Erhöhung der Bezüge

 

§ 36

 

Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Bezüge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

1.

Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, kann die Erhöhung dementsprechend erfolgen.

2.

Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kann die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten einerseits und dem Salzburger Gemeindeverband und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, andererseits erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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