§ 48 Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Pauschalvergütung für einen

verlängerten Dienstplan

 

§ 48

 

(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 48 Abs 6 BDG 1979 gilt, gebührt für die über die im § 48 Abs 2 BDG 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

 

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.

 

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 45 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 bis 6 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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