§ 9a Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2024

Allgemeine Voraussetzung für den Übertritt oder

die Versetzung in den Ruhestand

 

§ 9a

 

Die Bestimmungen der §§ 9b bis 9f gelten mit der Maßgabe, dass ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand frühestens dann stattfinden kann, wenn der Beamte auch Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 222 Abs 1 Z 1 oder 2 ASVG hat. Diese Voraussetzung findet auf folgende Beamte keine Anwendung:

1.

Beamte, die die Voraussetzungen des Art IIIa des Gesetzes LGBl Nr 23/2001 erfüllen;

2.

Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden (§ 9f).

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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