§ 101 NÖ STROG

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Ehrungen, die Städte nach anderen oder außer Kraft getretenen landesgesetzlichen Bestimmungen verliehen haben, gelten als solche nach diesem Gesetz weiter.

(3) Die §§ 32 Z 26, 38 Abs. 4 lit. e sowie 47 Abs. 2 lit. d bis f in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 75/2015 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

(4) § 78 Abs. 5, § 79 Abs. 2, § 91 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 sind frühestens am 1. Jänner 2018 und danach mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 2) nach der darauf folgenden Gemeinderatswahl (§ 60 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.

(5) § 26 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) Die Bestimmungen des § 62d Abs. 3, § 76 Abs.1 und Abs. 3, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 18/2019 zu entsprechen.

Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2019 anzuwenden. Bestehende Finanzierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Widerspruch zu Bestimmung des § 62d Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 18/2019 stehen, bleiben unberührt.

(7) § 98 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.§ 10 Abs. 3, § 24 Abs. 1a, § 28 Abs. 5, § 34 Abs. 8, § 37 Abs. 8, § 50 Abs. 5, § 56 Abs. 6, § 67 Abs. 6 und Abs. 7, § 79 Abs. 5 sowie § 93 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(8) § 28 Abs. 5 und § 98 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(9) § 28 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 28 Abs. 5, § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 7, § 79 Abs. 5, § 93 Abs. 7 und § 98 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(910) Der Eintrag zu § 50a im Inhaltsverzeichnis und § 50a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft.

(11) § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 79 Abs. 2 und § 101 Abs. 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Bürgerbefragungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 liegt, sind nach der bisherigen Rechtslage durchzuführen. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie die Ausübung eines Amtes aufgrund einer Wahl zum Gemeinderat richten sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 gelegen ist.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 12.04.2022 bis 31.05.2022

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Ehrungen, die Städte nach anderen oder außer Kraft getretenen landesgesetzlichen Bestimmungen verliehen haben, gelten als solche nach diesem Gesetz weiter.

(3) Die §§ 32 Z 26, 38 Abs. 4 lit. e sowie 47 Abs. 2 lit. d bis f in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 75/2015 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

(4) § 78 Abs. 5, § 79 Abs. 2, § 91 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 sind frühestens am 1. Jänner 2018 und danach mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 2) nach der darauf folgenden Gemeinderatswahl (§ 60 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.

(5) § 26 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) Die Bestimmungen des § 62d Abs. 3, § 76 Abs.1 und Abs. 3, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 18/2019 zu entsprechen.

Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2019 anzuwenden. Bestehende Finanzierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Widerspruch zu Bestimmung des § 62d Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 18/2019 stehen, bleiben unberührt.

(7) § 98 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.§ 10 Abs. 3, § 24 Abs. 1a, § 28 Abs. 5, § 34 Abs. 8, § 37 Abs. 8, § 50 Abs. 5, § 56 Abs. 6, § 67 Abs. 6 und Abs. 7, § 79 Abs. 5 sowie § 93 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(8) § 28 Abs. 5 und § 98 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(9) § 28 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 28 Abs. 5, § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 7, § 79 Abs. 5, § 93 Abs. 7 und § 98 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(910) Der Eintrag zu § 50a im Inhaltsverzeichnis und § 50a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft.

(11) § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 79 Abs. 2 und § 101 Abs. 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Bürgerbefragungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 liegt, sind nach der bisherigen Rechtslage durchzuführen. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie die Ausübung eines Amtes aufgrund einer Wahl zum Gemeinderat richten sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 gelegen ist.

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