Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anzeige der Rufnummernübertragung (Portierung)
(1)Absatz eins,Jede Rufnummernübertragung nach § 23 TKG 2003 ist nach § 65 Abs. 5 TKG 2003 vom aufnehmenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rufnummernübertragung einzutragen.Jede Rufnummernübertragung nach Paragraph 23, TKG 2003 ist nach Paragraph 65, Absatz 5, TKG 2003 vom aufnehmenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rufnummernübertragung einzutragen.
(2)Absatz 2,Jede Rückübertragung nach § 23 Abs. 1a TKG 2003 ist vom abgebenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rückübertragung einzutragen.Jede Rückübertragung nach Paragraph 23, Absatz eins a, TKG 2003 ist vom abgebenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rückübertragung einzutragen.
In Kraft seit 15.09.2021 bis 31.12.9999
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