§ 11 ZR-DBV Anzeige des Kommunikationsnetzbetreibers

ZR-DBV - Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für jede Rufnummer hat der jeweilige Kommunikationsdienstebetreiber den zugehörigen Kommunikationsnetzbetreiber einzutragen und dafür zu sorgen, dass dieser Eintrag vom Kommunikationsnetzbetreiber bestätigt wird. Alternativ kann der Kommunikationsdienstebetreiber einen durch den Kommunikationsnetzbetreiber gemäß Abs. 2 erfolgten Eintrag bestätigen.Für jede Rufnummer hat der jeweilige Kommunikationsdienstebetreiber den zugehörigen Kommunikationsnetzbetreiber einzutragen und dafür zu sorgen, dass dieser Eintrag vom Kommunikationsnetzbetreiber bestätigt wird. Alternativ kann der Kommunikationsdienstebetreiber einen durch den Kommunikationsnetzbetreiber gemäß Absatz 2, erfolgten Eintrag bestätigen.
  2. (2)Absatz 2,Kommunikationsnetzbetreiber können sich als Kommunikationsnetzbetreiber einer Rufnummer eintragen, sofern dies vom Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 bestätigt wird.Kommunikationsnetzbetreiber können sich als Kommunikationsnetzbetreiber einer Rufnummer eintragen, sofern dies vom Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Absatz eins, bestätigt wird.
In Kraft seit 15.09.2021 bis 31.12.9999
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