§ 10 ZR-DBV Anzeige der Weitergabe von Rufnummern

ZR-DBV - Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Jede Weitergabe von Rufnummern, Rufnummernbereichen oder Rufnummernblöcken nach § 10 Abs. 5 KEM-V 2009 ist vom Bescheidinhaber spätestens bis 24.00 Uhr am Tag der erfolgten Weitergabe einzutragen. Jede Weitergabe von Rufnummern, Rufnummernbereichen oder Rufnummernblöcken nach Paragraph 10, Absatz 5, KEM-V 2009 ist vom Bescheidinhaber spätestens bis 24.00 Uhr am Tag der erfolgten Weitergabe einzutragen.

In Kraft seit 15.09.2021 bis 31.12.9999
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