§ 13 ZR-DBV Routingverpflichtung

ZR-DBV - Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Kommunikationsnetzbetreiber sind verpflichtet, Kommunikationsverbindungen direkt oder indirekt zum in der zentralen Datenbank eingetragenen Kommunikationsnetzbetreiber oder Routingziel aufzubauen, sofern die Einrichtung des Routings gemäß den Zusammenschaltungsverträgen oder
    -bescheiden erfolgt ist.
    Kommunikationsnetzbetreiber sind verpflichtet, Kommunikationsverbindungen direkt oder indirekt zum in der zentralen Datenbank eingetragenen Kommunikationsnetzbetreiber oder Routingziel aufzubauen, sofern die Einrichtung des Routings gemäß den Zusammenschaltungsverträgen oder , -bescheiden erfolgt ist.
  2. (2)Absatz 2,Ausgenommen davon sind vom in der zentralen Datenbank eingetragenen Kommunikationsnetzbetreiber ausgehende bilaterale Vereinbarungen.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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