Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, mit Stichtag 31.3. jeden Jahres den Nutzungsstatus jeder Rufnummer, für die sie als Kommunikationsdienstebetreiber erfasst sind, binnen 14 Tagen einzutragen oder den Nutzungsstatus laufend aktuell zu halten.
(2)Absatz 2,Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, in den Rufnummernbereichen gemäß §§ 80 und 86 KEM-V 2009 für jene Rufnummern, für die sie als Kommunikationsdienstebetreiber erfasst sind, Name und Anschrift des Dienstleisters tagesaktuell zu halten.Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, in den Rufnummernbereichen gemäß Paragraphen 80 und 86 KEM-V 2009 für jene Rufnummern, für die sie als Kommunikationsdienstebetreiber erfasst sind, Name und Anschrift des Dienstleisters tagesaktuell zu halten.
(3)Absatz 3,Im Zusammenhang mit der Rufnummernzuteilung gemäß § 65 Abs. 3 TKG 2003 und im Rahmen von Aufsichtsverfahren gemäß § 91 Abs. 1 TKG 2003 kann die RTR-GmbH von Datenbanknutzern verlangen, den Status für die im Verfahren relevanten Rufnummern einzutragen.Im Zusammenhang mit der Rufnummernzuteilung gemäß Paragraph 65, Absatz 3, TKG 2003 und im Rahmen von Aufsichtsverfahren gemäß Paragraph 91, Absatz eins, TKG 2003 kann die RTR-GmbH von Datenbanknutzern verlangen, den Status für die im Verfahren relevanten Rufnummern einzutragen.
In Kraft seit 01.02.2022 bis 31.12.9999
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