§ 12 ZR-DBV Anzeige der Nutzung von Rufnummern

ZR-DBV - Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, mit Stichtag 31.3. jeden Jahres den Nutzungsstatus jeder Rufnummer, für die sie als Kommunikationsdienstebetreiber erfasst sind, binnen 14 Tagen einzutragen oder den Nutzungsstatus laufend aktuell zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, in den Rufnummernbereichen gemäß §§ 80 und 86 KEM-V 2009 für jene Rufnummern, für die sie als Kommunikationsdienstebetreiber erfasst sind, Name und Anschrift des Dienstleisters tagesaktuell zu halten.Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, in den Rufnummernbereichen gemäß Paragraphen 80 und 86 KEM-V 2009 für jene Rufnummern, für die sie als Kommunikationsdienstebetreiber erfasst sind, Name und Anschrift des Dienstleisters tagesaktuell zu halten.
  3. (3)Absatz 3,Im Zusammenhang mit der Rufnummernzuteilung gemäß § 65 Abs. 3 TKG 2003 und im Rahmen von Aufsichtsverfahren gemäß § 91 Abs. 1 TKG 2003 kann die RTR-GmbH von Datenbanknutzern verlangen, den Status für die im Verfahren relevanten Rufnummern einzutragen.Im Zusammenhang mit der Rufnummernzuteilung gemäß Paragraph 65, Absatz 3, TKG 2003 und im Rahmen von Aufsichtsverfahren gemäß Paragraph 91, Absatz eins, TKG 2003 kann die RTR-GmbH von Datenbanknutzern verlangen, den Status für die im Verfahren relevanten Rufnummern einzutragen.
In Kraft seit 01.02.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 ZR-DBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 ZR-DBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 ZR-DBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 ZR-DBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 ZR-DBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 ZR-DBV
§ 13 ZR-DBV