§ 7 ZR-DBV Verwendung von Daten durch die RTR-GmbH

ZR-DBV - Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die RTR-GmbH ist zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben berechtigt, die in der ZR-DB enthaltenen Daten zu nutzen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Hintanhaltung einer missbräuchlichen Verwendung der ZR-DB ist die RTR-GmbH berechtigt, Datenbanktransaktionen und Datenbankabfragen zu analysieren.
  3. (3)Absatz 3,Im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der ZR-DB kann die RTR-GmbH geeignete Maßnahmen ergreifen, um die missbräuchliche Verwendung abzustellen. Die RTR-GmbH ist in einem solchen Fall auch berechtigt, die öffentliche Abfragemöglichkeit gemäß § 5 Abs. 1 zu sperren.Im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der ZR-DB kann die RTR-GmbH geeignete Maßnahmen ergreifen, um die missbräuchliche Verwendung abzustellen. Die RTR-GmbH ist in einem solchen Fall auch berechtigt, die öffentliche Abfragemöglichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu sperren.
In Kraft seit 01.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 ZR-DBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 ZR-DBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 ZR-DBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 ZR-DBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 ZR-DBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 ZR-DBV
§ 8 ZR-DBV