Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die RTR-GmbH ist zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben berechtigt, die in der ZR-DB enthaltenen Daten zu nutzen.
(2)Absatz 2,Zur Hintanhaltung einer missbräuchlichen Verwendung der ZR-DB ist die RTR-GmbH berechtigt, Datenbanktransaktionen und Datenbankabfragen zu analysieren.
(3)Absatz 3,Im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der ZR-DB kann die RTR-GmbH geeignete Maßnahmen ergreifen, um die missbräuchliche Verwendung abzustellen. Die RTR-GmbH ist in einem solchen Fall auch berechtigt, die öffentliche Abfragemöglichkeit gemäß § 5 Abs. 1 zu sperren.Im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der ZR-DB kann die RTR-GmbH geeignete Maßnahmen ergreifen, um die missbräuchliche Verwendung abzustellen. Die RTR-GmbH ist in einem solchen Fall auch berechtigt, die öffentliche Abfragemöglichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu sperren.
In Kraft seit 01.12.2020 bis 31.12.9999
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