§ 1 ZR-DBV Allgemeines

ZR-DBV - Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Zweck
  1. (1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung wird die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten in Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank gemäß § 65 Abs. 9 TKG 2003 festgelegt.Mit dieser Verordnung wird die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten in Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank gemäß Paragraph 65, Absatz 9, TKG 2003 festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Zweck dieser Datenbank ist die Sicherstellung einer effizienten Verwaltung von Nummerierungsressourcen und die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern. Damit wird die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie die Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des § 98 TKG 2003 unterstützt.Zweck dieser Datenbank ist die Sicherstellung einer effizienten Verwaltung von Nummerierungsressourcen und die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern. Damit wird die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie die Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des Paragraph 98, TKG 2003 unterstützt.
In Kraft seit 01.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 ZR-DBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 ZR-DBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 ZR-DBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 ZR-DBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 ZR-DBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZR-DBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 ZR-DBV