§ 2 ZR-DBV Begriffsbestimmungen

ZR-DBV - Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„Rufnummer“: Eine Rufnummer nach der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 265/2009;„Rufnummer“: Eine Rufnummer nach der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2009,;
  2. 2.Ziffer 2„Kommunikationsnetzbetreiber“: Betreiber eines Kommunikationsnetzes iSd. § 3 Z 4 TKG 2003;„Kommunikationsnetzbetreiber“: Betreiber eines Kommunikationsnetzes iSd. Paragraph 3, Ziffer 4, TKG 2003;
  3. 3.Ziffer 3„Kommunikationsdienstebetreiber“: Betreiber eines Kommunikationsdienstes iSd. § 3 Z 3 TKG 2003;„Kommunikationsdienstebetreiber“: Betreiber eines Kommunikationsdienstes iSd. Paragraph 3, Ziffer 3, TKG 2003;
  4. 4.Ziffer 4„aufnehmender Kommunikationsnetzbetreiber“: Jener Kommunikationsnetzbetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung nach dieser als Kommunikationsnetzbetreiber fungiert;
  5. 5.Ziffer 5„abgebender Kommunikationsnetzbetreiber“: Jener Kommunikationsnetzbetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung vor dieser als Kommunikationsnetzbetreiber fungiert hat;
  6. 6.Ziffer 6„aufnehmender Kommunikationsdienstebetreiber“: Jener Kommunikationsdienstebetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung nach dieser als Kommunikationsdienstebetreiber fungiert;
  7. 7.Ziffer 7„abgebender Kommunikationsdienstebetreiber“: Jener Kommunikationsdienstebetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung vor dieser als Kommunikationsdienstebetreiber fungiert hat;
  8. 8.Ziffer 8„Bescheidinhaber“: Derjenige, dem eine Rufnummer, ein Rufnummernbereich oder ein Rufnummernblock per Bescheid nach § 65 Abs. 3 TKG 2003 zugeteilt wurde oder sein Rechtsnachfolger;„Bescheidinhaber“: Derjenige, dem eine Rufnummer, ein Rufnummernbereich oder ein Rufnummernblock per Bescheid nach Paragraph 65, Absatz 3, TKG 2003 zugeteilt wurde oder sein Rechtsnachfolger;
  9. 9.Ziffer 9„Datenbanknutzer“: Ein Kommunikationsnetz- oder -dienstebetreiber, der Rufnummern der KEM-V 2009 für die Adressierung von Kommunikationsdiensten nutzt oder beabsichtigt zu nutzen und daher Anzeigeverpflichtungen betreffend Rufnummern über die zentrale Datenbank abwickelt sowie ein Kommunikationsnetzbetreiber, der österreichische Rufnummern routet;
  10. 10.Ziffer 10„Datenbanktransaktion“: Jede Änderung eines Datensatzes aufgrund von Eintragungen durch Datenbanknutzer oder der RTR-GmbH;
  11. 11.Ziffer 11„Datenbankstand“: Eine aktuelle Darstellung der in der Datenbank erfassten Nutzungsverhältnisse je Rufnummer;
  12. 12.Ziffer 12„Ankerkommunikationsnetzbetreiber“: Jener Kommunikationsnetzbetreiber, der bei Nutzung der Rufweiterleitungsmethode bei der Zustellung von portierten Rufnummern die Zustellung an den aufnehmenden Kommunikationsnetzbetreiber durchführt;
  13. 13.Ziffer 13„Ankerkommunikationsdienstebetreiber“: Jener Kommunikationsdienstebetreiber, der im Falle einer Rückübertragung nach § 23 Abs. 1a TKG 2003 als aufnehmender Kommunikationsdienstebetreiber agiert;„Ankerkommunikationsdienstebetreiber“: Jener Kommunikationsdienstebetreiber, der im Falle einer Rückübertragung nach Paragraph 23, Absatz eins a, TKG 2003 als aufnehmender Kommunikationsdienstebetreiber agiert;
  14. 14.Ziffer 14„Einzelabfragen“: Abfragen, bei denen auf Ebene der Schnittstelle eine technische Einschränkung der Abfragemöglichkeit auf den Datenbankstand zu einer einzelnen Rufnummer erfolgt;
  15. 15.Ziffer 15„Zusätzliche Routinginformation“: Information zu einer Rufnummer, die vom in der zentralen Datenbank zu dieser Rufnummer als Kommunikationsnetzbetreiber erfassten Betreiber eingetragen wird und die das Routingziel dieser Rufnummer genauer definiert,
  16. 16.Ziffer 16„Dienstleister“: ein Dienstleister gemäß § 3 Z 8 KEM-V 2009.„Dienstleister“: ein Dienstleister gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, KEM-V 2009.
In Kraft seit 01.12.2020 bis 31.12.9999
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