§ 5 ZR-DBV Veröffentlichung der Daten

ZR-DBV - Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Von der RTR-GmbH ist der Datenbankstand hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsdes einer Rufnummer jeweils zugeordneten Kommunikationsnetzbetreibers,
    2. 2.Ziffer 2des einer Rufnummer jeweils zugeordneten Kommunikationsdienstebetreibers sowie
    3. 3.Ziffer 3des zur Anwendung gelangenden Tarifes und des Dienstleisters bei zielnetztarifierten Rufnummern
    durch die Ermöglichung von Einzelabfragen öffentlich zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Auf Antrag kann die RTR-GmbH Dritten die Möglichkeit einräumen, für bestimmte, ausreichend begründete und Verbrauchern als Serviceleistung dienende Zwecke automatisierte Einzelabfragen in einem von der RTR-GmbH vorgegebenen Umfang durchzuführen. Der Antrag darf sich dabei jeweils nur auf die Abfrage einzelner Rufnummern beziehen.
  3. (3)Absatz 3,Abfragen zum Zweck der Auswertung der Kundenströme im Zusammenhang mit Rufnummernübertragungen sind jedenfalls unzulässig.
In Kraft seit 15.09.2021 bis 31.12.9999
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