Gesamte Rechtsvorschrift ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

ZollR-DG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.08.2023

Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 ZollR-DG Zollrecht


(1) Das Zollrecht ist im Anwendungsgebiet nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(2) Das Zollrecht umfasst die zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Rechtsakte der Union verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit die nach Bestimmungen des Zollkodex der Union, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex), in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, ergehenden Verordnungen der Europäischen Kommission noch innerstaatlicher Regelungen zu ihrer Anwendung und Durchführung bedürfen, sind diese Regelungen vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen.

§ 2 ZollR-DG


(1) Das im § 1 genannte Zollrecht sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen, gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)

(3) Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1, (Fristenverordnung) anzuwenden.

(4) Soweit die Anwendung von Bestimmungen des Zollrechts von Wertgrenzen abhängig ist, ist als Wert der Rechnungspreis unter Abzug von Rabatten und Skonti, in Ermangelung eines solchen Preises der Zollwert maßgebend. Das gilt nicht, wenn in der betreffenden Regelung ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 2a ZollR-DG


(1) Im Fall der zentralen Zollabwicklung (Art. 179 des Zollkodex) gelten für sonstige Eingangsabgaben diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld

a)

im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder

b)

in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.

Davon ausgenommen sind Anwendungsfälle des Art. 87 Abs. 4 des Zollkodex.

(2) In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.

(3) Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.

(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der nach Artikel 2 Abs. 3 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 163 vom 23.06.2007 S. 17, an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Bei den dazu mit anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Verwaltungsabsprachen ist für das Ausmaß der Aufteilung auf den im Anwendungsgebiet entstehenden Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.

§ 2b ZollR-DG (weggefallen)


§ 2b ZollR-DG seit 30.06.2020 weggefallen.

§ 3 ZollR-DG Anwendungsgebiet


(1) Anwendungsgebiet ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(2) Dem Anwendungsgebiet sind hinsichtlich der Anwendung des Zollrechts jene Gebiete fremder Staaten gleichgestellt, in denen österreichische Zollorgane das Zollrecht vollziehen dürfen, und zwar im Umfang dieser Befugnis.

(3) Im Gebiet der im Abs. 1 genannten Ortsgemeinden bleiben die bisherigen staatsvertraglichen Regelungen über den Zollausschluß und die Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Zollrechts insoweit unberührt, als sie nicht durch den Beitritt überholt sind.

§ 4 ZollR-DG Begriffsbestimmungen


(1) Die im Art. 5 des Zollkodex oder anderen zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.

(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht

1.

„Abfertigung“ die Gesamtheit der Amtshandlungen, die erforderlich sind, um Waren am Amtsplatz, oder an einem zugelassenen Warenort (Z 18), einem Zollverfahren, einer Verwertung nach Titel 5 Kapitel 4 des Zollkodex oder der Wiederausfuhr zuzuführen, einschließlich der Prüfung summarischer Anmeldungen und der Prüfung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren;

2.

„Bemessungsgrundlage“ alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)

4.

„Binnengrenze“ die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;

5.

„Bürgschaft“ eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;

6.

„Drittstaat“ einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;

7.

„Mitgliedstaat“ einen Staat, der der Europäischen Union angehört;

8.

„normaler Wohnsitz“ oder „gewöhnlicher Wohnsitz“ jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Union zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;

9.

„Voraussetzungen“ je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;

10.

„Ware“ jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;

11.

„Zollgrenze“ die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;

12.

„Zollorgane“ die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts und der in § 6 weiters genannten Aufgaben oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts und der in § 6 weiters genannten Aufgaben tätig werden;

13.

„Zollstelle“ das Zollamt Österreich sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;

14.

„Zollzuwiderhandlung“ jedes Handeln entgegen dem von der Zollverwaltung nach § 2 zu vollziehenden Zollrecht, den Verbrauchsteuervorschriften und dem Ausfuhrerstattungsrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich gebotenen Handelns und der Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung;

15.

„Betrugsbekämpfung“ alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen. Zur Betrugsbekämpfung der Zollverwaltung gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen die sonst von den Zollbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Zuständigkeiten anderer Behörden zur Strafverfolgung bleiben unberührt;

16.

„Vorbereitung“ die Beförderung von richtig erklärten, nicht verbotenen Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren unter Zoll- oder Steueraussetzung oder unter zollamtlicher Überwachung nach Art. 254 des Zollkodex, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Verhalten gesetzt wird, das darauf abzielt und geeignet ist, die betroffenen Waren dem Verfahren zu entziehen;

17.

„Neapel II-Übereinkommen“ den Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung eines Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, Abl. EG Nr. C 24 vom 23.1.1998, S. 01;

18.

„Zugelassener Warenort“ jede nicht zum Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, vom Zollamt Österreich zugelassene Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder der Wiederausfuhr, der Vernichtung oder Zerstörung sowie der Aufgabe zugunsten der Staatskasse zugeführt werden können;

19.

„Verbote und Beschränkungen“ je nach Zusammenhang auch handelspolitische Maßnahmen.

(3) Den Zollorganen sind Organe ausländischer Zollverwaltungen gleichgestellt, wenn sie im Rahmen von Austausch- oder Ausbildungsprogrammen der Union Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

§ 5 ZollR-DG Nachweispflicht


Wer im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, hat dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.

§ 5a ZollR-DG Bezeichnung einer Partei


Eine unrichtige Bezeichnung einer Partei in einer Entscheidung ist auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, wenn nach dem Inhalt der Entscheidung und nach den tatsächlich gegebenen Umständen, insbesondere durch die Anführung der Bezeichnung eines Unternehmens der Partei in deren Anbringen, über die Nämlichkeit der Partei kein Zweifel besteht. Die Entscheidung wird durch die Berichtigung für die Partei rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe wirksam.

Abschnitt B - Zollverwaltung

§ 6 ZollR-DG Aufgaben der Zollverwaltung


(1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

die Vollziehung des Zollrechts,

die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

die Erhebung des Altlastenbeitrages,

die Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs,

die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),

die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),

die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.

(2) Die Organisation der Zollbehörden sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach der Bundesabgabenordnung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden.

(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten im Rahmen eines automationsunterstützten Risikomanagements vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.

§ 6a ZollR-DG


Die Zollbehörden können die operationelle Abwicklung bei der Bestätigung des Ausgangs im Sinn des § 7 Abs. 6 Z 1 Umsatzsteuergesetz bescheidmäßig ganz oder teilweise auf Antrag privaten Unternehmen übertragen, sofern diese die entsprechenden Voraussetzungen in Hinblick auf die technischen Anforderungen erfüllen. Die erforderlichen Voraussetzungen werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgesetzt. Zuständig für die bescheidmäßige Übertragung ist das Zollamt Österreich.

§ 7 ZollR-DG Datenverarbeitung und Übermittlungspflichten


  1. (1)Absatz einsSoweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, darf das Zollamt Österreich, die Zollorgane und der Bundesminister für Finanzen personenbezogene Daten verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung des Zollrechts und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden. Diese Ermächtigung umfasst auch die Verarbeitung dieser Daten zur Unterstützung von damit zusammenhängenden behördeninternen Verwaltungsabläufen, insbesondere die Dokumentation von Amtshandlungen, die Aufsicht sowie die Führung statistischer Aufzeichnungen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn dies zur Erfüllung anderer gesetzlichen Aufgaben der Zollverwaltung oder zur Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen abgabenrechtliche Vorschriften erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Bei der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach den Abs. 3, 4 und 5 lit. c ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren. Dazu haben die Zollbehörden und die ZollorganeBei der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach den Absatz 3,, 4 und 5 Litera c, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren. Dazu haben die Zollbehörden und die Zollorgane
    1. a)Litera avon mehreren zielführenden Maßnahmenbefugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
    2. b)Litera bdarauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr eines Finanzvergehens ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
    3. c)Litera cdarauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den beabsichtigten Finanzvergehen steht;
    4. d)Litera dauch während der Ausübung von Befugnissen der Absätze 3 und 4 auf die Schonung der Rechte und der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
    5. e)Litera edie Ausübung der Befugnisse der Absätze 3 und 4 zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.
  3. (3)Absatz 3Zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen ist das Zollamt Österreich ermächtigt, personenbezogene Daten durch Beobachten (Observation) bestimmter Personen oder Warenbewegungen bereits während der Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung zu ermitteln, wenn dies nach der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Abs. 2) geboten ist, wenn ansonsten die Verhinderung der Zollzuwiderhandlung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Wenn ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen Zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen ist das Zollamt Österreich ermächtigt, personenbezogene Daten durch Beobachten (Observation) bestimmter Personen oder Warenbewegungen bereits während der Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung zu ermitteln, wenn dies nach der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Absatz 2,) geboten ist, wenn ansonsten die Verhinderung der Zollzuwiderhandlung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Wenn ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen nach den §§ 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrGnach den Paragraphen 38 a, Absatz eins und 39 Absatz eins, FinStrG verhindert werden soll, kann sich das Zollamt Österreich, unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres, technischer Hilfsmittel zur Peilung von Beförderungsmitteln bedienen.
  4. (4)Absatz 4Darüber hinaus ist zur Aufdeckung von Finanzvergehen nach den §§ 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die bestehenden abgabenrechtlichen Auskunftspflichten sowie die Observation zulässig, wenn sonst die Aufdeckung gefährdet oder erheblich erschwert werden würde.Darüber hinaus ist zur Aufdeckung von Finanzvergehen nach den Paragraphen 38 a, Absatz eins und 39 Absatz eins, FinStrG das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die bestehenden abgabenrechtlichen Auskunftspflichten sowie die Observation zulässig, wenn sonst die Aufdeckung gefährdet oder erheblich erschwert werden würde.
  5. (5)Absatz 5Zur Ausübung der zollamtlichen Aufsicht im grenzüberschreitenden Warenverkehr darf die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten erfolgen
    1. a)Litera aan grenzüberschreitenden Verkehrswegen in Grenznähe hinsichtlich von Beförderungsmitteln;
    2. b)Litera bauf Amtsplätzen von Zollstellen, in Verkehrseinrichtungen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegeplätze) und Umschlagseinrichtungen, wo Grund zur Annahme besteht, dass Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Personen und Waren;
    3. c)Litera caußerhalb der genannten Örtlichkeiten hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Waren und des öffentlichen Verhaltens von Personen nur dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Observation nach Abs. 4 gegeben sind.außerhalb der genannten Örtlichkeiten hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Waren und des öffentlichen Verhaltens von Personen nur dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Observation nach Absatz 4, gegeben sind.
    Eine über den Zeitraum von 48 Stunden hinausgehende Bildspeicherung darf nur dann erfolgen, wenn der Verdacht einer Zollzuwiderhandlung besteht und ein Verfahren eröffnet wird. Die Daten sind jedenfalls zu löschen, sobald sie für Zwecke der Betrugsbekämpfung einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung nicht mehr benötigt werden. Eine Speicherung darf längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erfolgen. In den Fällen der lit. a und b ist der Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird.Eine über den Zeitraum von 48 Stunden hinausgehende Bildspeicherung darf nur dann erfolgen, wenn der Verdacht einer Zollzuwiderhandlung besteht und ein Verfahren eröffnet wird. Die Daten sind jedenfalls zu löschen, sobald sie für Zwecke der Betrugsbekämpfung einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung nicht mehr benötigt werden. Eine Speicherung darf längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erfolgen. In den Fällen der Litera a und b ist der Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird.
  6. (5a)Absatz 5 aDas Zollamt Österreich und dessen Organe sind ermächtigt, zur Echtzeitüberwachung Bildübertragungsgeräte einzusetzen, sofern sie zum Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten befugt sind oder wenn dies für Zwecke der Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15 ZollRDas Zollamt Österreich und dessen Organe sind ermächtigt, zur Echtzeitüberwachung Bildübertragungsgeräte einzusetzen, sofern sie zum Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten befugt sind oder wenn dies für Zwecke der Betrugsbekämpfung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 15, ZollR-DG) angemessen und erforderlich ist.
  7. (6)Absatz 6Die Zollbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste und von Universaldiensten (Abschnitte 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003-TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003), die einen öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 TKG 2003 erbringen, Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich zu erteilen.Die Zollbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste und von Universaldiensten (Abschnitte 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003-TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,), die einen öffentlichen Telefondienst gemäß Paragraph 3, Ziffer 16, TKG 2003 erbringen, Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich zu erteilen.

§ 8 ZollR-DG


(1) Die Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen von Amts wegen zu übermitteln:

1.

den zur Verfolgung von Verletzungen von Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren oder über die Verwendung eingeführter Waren im Anwendungsgebiet zuständigen Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind,

2.

den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige im Zollverfahren vorgeschriebene Unterlagen ausgestellt haben oder zu deren Ausstellung zuständig gewesen wären, soweit die Daten Aufschluss über die Heranziehung oder das Fehlen der Unterlage im Zollverfahren geben,

3.

den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die in anderen als von den Zollbehörden verwalteten Bereichen für Abgaben, Erstattungen, Förderungen oder sonstigen Leistungen im Bereich landwirtschaftlicher Marktordnungen zuständig sind, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind,

wenn der Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnte; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

(2) Sofern sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen die Verpflichtung zur Abwehr gefährlicher Angriffe nach § 16 des Sicherheitspolizeigesetzes ergibt, sind die zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. § 78 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit des Zollamtes Österreich zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekannt zu geben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesministeriums für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(4) In Fällen, in denen die Behörde keine Daten des Antragstellers verarbeitet hat oder das Wissen der betroffenen Person um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Betrugsbekämpfung unter den Gesichtspunkten des Artikel 23 Abs. 1 lit. d und e DSGVO gefährden oder erheblich erschweren würde, hat die Auskunft zu lauten: „Es wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 22 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, (im Folgenden DSG) und dem Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach § 24 DSG.

(5) In jenen Fällen, in denen die Behörde über die Daten des Betroffenen vollständig oder nur in dem Umfang Auskunft erteilt, in dem kein Sachverhalt nach Absatz 2 vorliegt, hat die Auskunft mit dem Satz zu enden: „Im übrigen wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ Abs. 2 letzter Satz ist anwendbar.

§ 9 ZollR-DG Übertragung von Aufgaben anderer Behörden auf Zollstellen


(1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister zu bestimmen, daß alle oder bestimmte Zollstellen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder Vorschriften der Union im Warenverkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes durch andere Behörden oder Organe auszustellende Bewilligungen, Lizenzen oder sonstige Urkunden auszustellen oder zu ändern oder vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) vorzunehmen haben, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Maßnahmen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollstellen entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Maßnahmen neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Zollrecht zu setzen.

(1a) Die den Zollstellen gemäß Abs. 1 übertragenen Kontrollen können auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, sofern in den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird. § 99 Abs. 1 findet Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften betreffend die übertragenen Kontrollen keine einschlägigen Kostenregelungen enthalten.

(2) Läßt der Anmelder den Zollstellen übertragene Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die Unzulässigkeit der beabsichtigten Beförderung oder Verwendung einer Ware, so hat die Zollstelle die Ware dem Anmelder erst zu überlassen, wenn der Zollstelle ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid oder eine entsprechende Bescheinigung der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) zuständigen Behörde vorgewiesen wird.

(3) Bei der Übertragung der Ausstellung oder Änderung von Bewilligungen, Lizenzen oder sonstigen Urkunden kann zur Vereinfachung des Verfahrens auch bestimmt werden, daß mit der Annahme der Anmeldung die Urkunden als im Sinn der Angaben in der Anmeldung ausgestellt oder geändert gelten.

(4) Auf das Verfahren der Zollstellen in den Fällen der Abs. 1 bis 3 findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.

§ 10 ZollR-DG Öffnungszeiten


(1) Waren können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind vom Zollamt Österreich zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen.

(2) Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die

1.

im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder

2.

von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs weitere Fälle durch Verordnung festlegen, in denen die Gestellung und Abfertigung von Waren außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann.

§ 11 ZollR-DG Amtsplatz und zugelassene Warenorte


(1) Das Zollamt Österreich hat nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen einer Zollstelle als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen.

(2) Die Ausdehnung des Amtsplatzes ist kundzumachen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

(4) Als Amtsplatz gelten auch öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Abfertigung während der Fahrt stattfindet. Eine solche Abfertigung ist nur zulässig, wenn hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung des Personalstandes und des Dienstbetriebes der Zollstelle möglich ist. Die Zollstelle hat die Verkehrsmittel, bei denen die Voraussetzungen für eine Abfertigung während der Fahrt vorliegen, durch Anschlag an ihrer Amtstafel kundzumachen. Betrifft die kundgemachte Regelung einen längeren Zeitraum, so ist die Zollstelle trotz der Kundmachung berechtigt, die Abfertigung nicht während der Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand oder der Dienstbetrieb diese Abweichung erfordert.

(5) Personen, die den Amtsplatz für nicht der Zollbehandlung dienende Zwecke benutzen, haben diesen über Verlangen der Zollstelle zu verlassen sowie behindernde Sachen zu entfernen, wenn durch die zweckwidrige Benutzung die Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß behindert oder schutzwürdige Interessen von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden. Im Falle der Weigerung gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes mit der Maßgabe, daß die dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen von den Zollorganen wahrzunehmen sind.

(6) Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf den Amtsplätzen der Zollstellen oder an zugelassenen Warenorten (§ 4 Abs. 2 Z 18) durchzuführen.

(7) Das Zollamt Österreich bewilligt Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften dauerhaft die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten, wenn Anmeldungen oder Mitteilungen im Informatikverfahren abgegeben werden, die notwendigen Einrichtungen zur Durchführung von Informatikverfahren und von Zollkontrollen vorhanden sind.

(8) Ist aus rechtlichen Gründen die Abgabe einer Anmeldung oder Mitteilung im Informatikverfahren nicht möglich, können die Zollstellen fallweise über Ansuchen die Gestellung und Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der Amtshandlungen gilt der Ort der bewilligten Abfertigung auch ohne die Voraussetzungen des Abs. 7 als zugelassener Warenort.

(9) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs mit Verordnung die Voraussetzungen festlegen, unter denen fallweise über Antrag die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes bewilligt werden kann, wenn dies nach dem Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der bewilligten Amtshandlungen gilt der Ort ihrer Durchführung als zugelassener Warenort.

§ 12 ZollR-DG Mitwirkung im Zollverfahren


(1) Die dem grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Schiffs-, Luft- oder Postverkehr dienenden Einrichtungen sind verpflichtet, die Zollorgane während einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 4, § 22 oder § 29 und bei der Hinfahrt zu und der Rückfahrt von dieser Tätigkeit unentgeltlich zu befördern und für eine kostenlose Hin- oder Rückfahrt mit anderen zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln zu sorgen, wenn eigene nicht vorhanden sind.

(2) Mitarbeiter der im Abs. 1 genannten Einrichtungen können mit Zustimmung des Rechtsträgers zur Erledigung von Geschäften der Zollstelle als deren Organe herangezogen werden, wenn sie eine Ausbildung nachweisen können, die jener der Zollorgane gleichwertig ist. Diese Mitarbeiter unterliegen dabei dem Weisungsrecht der für die Zollstelle weisungsbefugten Organe. Eine Vergütung für diese Tätigkeit wird von der Zollverwaltung nicht geleistet.

(3) Mitarbeiter der im Abs. 1 genannten Einrichtungen haben Zollzuwiderhandlungen, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis kommen, unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen.

(4) Mitarbeiter von öffentlichen Verkehrsunternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden, haben zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien festzuhalten, wenn kein Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle ist von den Feststellungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 13 ZollR-DG Beistellung von Räumlichkeiten und Anlagen für Zollstellen


(1) Die dem grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr, einschließlich Postverkehr, oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden Einrichtungen sind verpflichtet, in ihren Betriebsstätten die erforderlichen Abfertigungsraume, Lagerräume, Lagerplätze und Anlagen sowie deren Einrichtung für die dort eingerichteten Zollstellen bereitzustellen. Die genannten Einrichtungen haben weiters diesen Zollstellen die Amtsräume und die für die Zollorgane notwendigen Aufenthalts- und Übernachtungsräume, samt den Nebenräumen, in der entsprechenden Anzahl, Größe und Ausstattung zur Verfügung zu stellen und für eine zur zweckmäßigen und einfachen Durchführung der Aufgaben dieser Zollstellen erforderlichen Lage aller dieser Räume, Plätze und Anlagen im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu sorgen. Wird zwischen dem Verpflichteten und der Zollverwaltung keine Einigung erzielt, so hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Bestehen und Ausmaß der Verpflichtung mit Bescheid abzusprechen. Die Verpflichtungen nach dem ersten und zweiten Satz schließen die Verpflichtung ein, die Räume, Plätze und Anlagen in gutem Zustand zu erhalten und für ihre Reinigung, Beheizung, Beleuchtung und Belüftung sowie für die sonst zu ihrer Benutzbarkeit erforderlichen Leistungen zu sorgen.

(2) Soweit der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht schon nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes Anspruch auf eine Vergütung hat, sind ihm die aus der Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 zweiter Satz erwachsenden Selbstkosten auf Antrag von der Zollbehörde zu vergüten; zur Vereinfachung der Abrechnung können hiefür auch auf Grund der durchschnittlichen Selbstkosten berechnete Pauschalsätze angewendet werden. Wird zwischen dem Verpflichteten und der Zollbehörde keine Einigung erzielt, so hat der Bundesminister für Finanzen über den Kostenersatz mit Bescheid abzusprechen.

§ 14 ZollR-DG Bewaffnung und Zwangsbefugnisse


(1) Soweit es für die Ausübung besonderer Aufgaben der Zollorgane oder zu ihrem eigenen Schutz erforderlich ist, sind den betroffenen Zollorganen Dienstwaffen zur Verfügung zu stellen.

(2) Beim Waffengebrauch haben die Zollorgane die im Waffengebrauchsgesetz 1969, ausgenommen in dessen §§ 11 bis 14, den Organen der öffentlichen Sicherheit eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen wahrzunehmen. Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen und der scharfe Einsatz eines Diensthundes gegen Menschen sind auch zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person zulässig, die überwiesen oder dringend verdächtig ist, ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen eine Finanzordnungswidrigkeit, begangen zu haben, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß sie eine Waffe oder ein anderes Mittel, dessen Wirkung der einer Waffe gleichkommt, bei sich führen und zum Widerstand benützen wird.

(3) Versucht eine von Zollorganen vorschriftsmäßig angerufene Person sich der Amtshandlung durch die Flucht in ein Gebäude, in einen anderen geschlossenen Raum oder auf ein zum Hauswesen gehöriges, eingefriedetes Grundstock zu entziehen, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug ohne Einholung einer besonderen Ermächtigung befugt, zu fordern, daß das Gebäude, der geschlossene Raum oder das zum Hauswesen gehörige eingefriedete Grundstück, wenn sie gesperrt sind, geöffnet und den Zollorganen der Eintritt ermöglicht wird, um die entflohene Person samt den allenfalls mitgeführten Waren anzuhalten und der gesetzlichen Amtshandlung zu unterziehen. Wird die Öffnung verweigert, so sind die Zollorgane befugt, die Öffnung zu bewirken. Über die Gründe und das Ergebnis der Amtshandlung ist dem Betroffenen auf sein Verlangen sofort oder zumindest binnen 24 Stunden eine Bescheinigung auszufolgen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2004)

§ 15 ZollR-DG Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Geschäften der Zollverwaltung


(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei der Überwachung der Bundesgrenze, soweit diese auch Zollgrenze ist, befugt, hinsichtlich von Waren, die über die Zollgrenze verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 zu setzen; sie gelten dabei als Organe des Zollamtes Österreich.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an Orten, die nicht mehr als 15 Kilometer von der Zollgrenze entfernt sind, bei Feststellung zollrechtlich bedeutsamer Vorgänge die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Zollorganen nicht abgewartet werden kann.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung jene Grenzübergänge bestimmen, an denen allgemein oder in bestimmten Bereichen oder zu bestimmten Zeiten die dort zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Organe des Zollamtes Österreich allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 vorzunehmen haben.

(4) Durch die Befugnisse nach Abs. 1 bis 3 bleiben die §§ 80 und 81 des Finanzstrafgesetzes unberührt. Von getroffenen Maßnahmen ist die in Betracht kommende Zollstelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen; abgenommene Waren und Beweismittel sowie festgenommene Personen sind ihr zu übergeben.

(5) Das Zollamt Österreich hat ungeachtet einer gemäß Abs. 3 ergangenen Verordnung, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Grenzübergang allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht vorzunehmen haben, solche Maßnahmen durch Zollorgane vorzunehmen, wenn dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Verhütung von Zollzuwiderhandlungen, notwendig ist. Hievon ist die zuständige Grenzkontrollstelle vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug sofortiges Einschreiten erforderlich macht.

(6) Im Abs. 3 genannte entsprechend geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können vom Zollamt mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde die Ermächtigung erhalten, über den Abs. 3 hinaus Amtshandlungen des Zollamtes Österreich als Organe des Zollamtes Österreich zu setzen und Entscheidungen, Mitteilungen von Abgabenbeträgen und bestimmte sonstige Erledigungen des Zollamtes Österreich zu erlassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

(7) Die nach den vorstehenden Absätzen als Organe des Zollamtes Österreich einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Zollorganen nach dem Zollrecht oder nach dem Finanzstrafgesetz.

(8) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden, haben überdies zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien festzuhalten, wenn kein Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle ist von den Feststellungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 15a ZollR-DG (weggefallen)


§ 15a ZollR-DG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

Abschnitt C - Zollaufsicht

§ 16 ZollR-DG Grundsätzliche Bestimmung


(1) Die Zollaufsicht umfaßt die Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung, der zollamtlichen Prüfungen, der amtlichen Aufsicht, die Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze und die sonstigen in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen. Die Maßnahmen dieses Abschnittes finden weiters Anwendung bei der Vollziehung der Verbrauchsteuer- und Monopolvorschriften, soweit das nicht bereits durch § 2 Abs. 1 sichergestellt ist.

(2) In Ausübung der Zollaufsicht ist § 143 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden, auch wenn sich die Auskunft nicht auf die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Tatsachen bezieht.

(3) Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Zollorganen auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes durchzuführen.

§ 17 ZollR-DG Zollamtliche Überwachung


(1) Der zollamtlichen Überwachung unterliegen Waren, wenn

1.

dies im Zollkodex, in sonstigen Rechtsakten der Union oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder

2.

die Waren Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes unterliegen.

(2) Der zollamtlichen Überwachung unterliegen auch Behältnisse und Beförderungsmittel, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sich in ihnen in Abs. 1 angeführte Waren befinden.

§ 17a ZollR-DG


(1) Eine zollamtliche Überwachung kann darüber hinaus angeordnet und durchgeführt werden hinsichtlich

1.

Personen, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie eine Zollzuwiderhandlung im Anwendungsgebiet vorbereiten, begehen oder begangen haben oder daran beteiligt sind,

2.

Orten, an denen Warenlager unter Umständen eingerichtet werden, die begründeten Anlass zu der Annahme geben, dass sie Vorgängen dienen, die den von den Zollbehörden zu vollziehenden Aufgaben zuwiderlaufen,

3.

Warenbewegungen, zu denen mitgeteilt wird, dass sie Vorgängen dienen können, die Zollzuwiderhandlungen darstellen,

4.

Beförderungsmittel, bei denen begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sie zu Vorgängen benutzt werden, die Zollzuwiderhandlungen darstellen.

Eine zollamtliche Überwachung im Sinn dieser Bestimmung darf nur dann angeordnet und durchgeführt werden, wenn es sich um Zollzuwiderhandlungen (§ 4 Abs. 2 Z 14) handelt.

(2) Der Transport von verkehrsbeschränkten oder verbotenen Waren aus dem oder durch das Bundesgebiet (kontrollierte Lieferung im Sinne von § 71 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - EU-JZG) ist zollrechtlich zulässig, sofern er gemäß § 72 EU-JZG von der zuständigen Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit der Zollbehörde bewilligt wird. Darüber hinaus kann von Maßnahmen zur Verhinderung von einzelnen Zollzuwiderhandlungen Abstand genommen werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch strafbare Zollzuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr aufgeklärt werden können. Voraussetzung ist, dass dadurch keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter besteht und dabei Vorsorge getroffen wird, dass ein aus der Tat entstehender Schaden zur Gänze abgedeckt wird. Dabei kann die Warensendung abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass ihr ursprünglicher Inhalt unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Voraussetzungen für die Durchführung einer kontrollierten Lieferung im Sinn dieses Absatzes durch Zollbehörden sind, dass ein Auftrag der zuständigen Behörde vorliegt und keine zusätzliche Gefahr für die Erhebung von Abgaben verursacht wird.

§ 17b ZollR-DG Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs


(1) Auf Verlangen der Zollorgane haben natürliche Personen Auskunft zu geben, ob sie Barmittel im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 6-21) im Wert von 10 000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet befördern. Die Barmittel sind für eine Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 gilt sinngemäß.

(2) Werden unbegleitete Barmittel im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1672 im Wert von 10 000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht, ist der Versender, der Empfänger oder der Vertreter dieser Person verpflichtet, auf Verlangen der Zollorgane innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 sinngemäß. Barmittel können bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung vorläufig nach § 17c einbehalten werden.

(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 oder der Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 bzw. der Pflichten nach § 17b Abs. 1 oder Abs. 2 stehen den Zollorganen die Befugnisse nach § 22 zu.

(4) Das Zollamt Österreich meldet die nach Abs. 1 oder Abs. 2 erhobenen Daten der Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

(5) Im Umfang und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 3 kommt die Wahrnehmung der Überwachung des Barmittelverkehrs auch den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.

§ 17c ZollR-DG


(1) Das Zollamt Österreich kann mit Bescheid die vorübergehende Einbehaltung von Barmittel anordnen, wenn

1.

die Anmeldepflicht nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht erfüllt wurde oder

2.

die Auskunftspflicht gemäß § 17b Abs. 1 oder die Offenlegungspflicht nach Abs. 2 nicht erfüllt wurde oder

3.

es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel – unabhängig vom Betrag – in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S 73-117, stehen.

(2) Die Dauer der vorübergehenden Einbehaltung darf 30 Tage nicht überschreiten. Dieser Zeitraum kann vom Zollamt Österreich nach Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Einbehaltung auf höchstens 90 Tage verlängert werden. Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 gilt sinngemäß.

(3) Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind über vorübergehende Einbehaltungen unverzüglich zu verständigen.

§ 18 ZollR-DG Amtliche Aufsicht


(1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen Betriebe, in welchen in § 17 Abs. 1 angeführte Waren hergestellt, be- oder verarbeitet oder gelagert werden.

(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt die in der Bundesabgabenordnung vorgesehenen Maßnahmen und die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Maßnahmen.

§ 19 ZollR-DG Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze


(1) Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Verkehrswegen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch diese Baulichkeiten und Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden. Ohne Zustimmung des Zollamtes hergestellte Anlagen sind unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Eigentümer unverzüglich zu beseitigen.

(2) Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und der Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Entfernung der Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden.

(3) Die Zollorgane sind befugt, zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen Personen, die sich ohne erkennbaren gerechtfertigten Grund in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze aufhalten, zum Verlassen dieses Gebietes aufzufordern.

§ 20 ZollR-DG Zollstraßen


(1) Waren dürfen, soweit im Zollrecht nicht Ausnahmen zugelassen sind, nur auf Zollstraßen über die Zollgrenze verbracht werden.

(2) Zollstraßen sind die nachstehend genannten Verkehrswege zwischen der Zollgrenze und der an diesem Verkehrsweg gelegenen Zollstelle, bei der die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex zu erfüllen ist:

1.

öffentliche Eisenbahnlinien, die über die Zollgrenze führen;

2.

öffentliche Häfen und Länden an Gewässern, durch die die Zollgrenze verläuft, sowie ihre Zufahrten;

3.

Land- und Wasserstraßen, die über die Zollgrenze führen und an denen eine Zollstelle errichtet ist; diese Straßen sind vom Zollamt Österreich kundzumachen und, wenn ihr Verlauf ansonsten unklar wäre, durch Tafeln zu kennzeichnen.

(3) Zollstraßen sind ferner Rohrleitungen und elektrische Leitungen, die über die Zollgrenze führen.

(4) Der Weg auf der Zollstraße muß ohne Abweichung, ohne Verzögerung und ohne Änderung der Ladung zurückgelegt werden, sofern nicht das Zollamt für öffentliche Verkehrsunternehmen aus Betriebsgründen Ausnahmen gestattet. Durch unvorhergesehene Ereignisse oder durch natürliche Einflüsse auf der Zollstraße eingetretene Beförderungsunterbrechungen oder Änderungen der Ladung sind der Zollstelle sofort anzuzeigen. Ebenso ist die Änderung der Fahrtrichtung auf der Zollstraße vor dem Erreichen des Ortes, wo die Zollkontrolle erfolgt, nur über behördliche Anordnung zulässig.

(5) Das Zollamt Österreich kann für Zeiten geringen Verkehrs die Verbringung von Waren über die Zollgrenze auf Zollstraßen im Sinn des Abs. 2 Nr. 3 untersagen oder dort nur den Grenzübertritt mit Waren zulassen, die aufgrund des Zollrechts durch andere Formen der Willensäußerung angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, wenn den Bedürfnissen des grenzüberschreitenden Verkehrs über nahegelegene andere Zollstraßen oder Nebenwege ausreichend Rechnung getragen ist. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der betreffenden Zollstraße und beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich die Zollstraße befindet, kundzumachen.

§ 21 ZollR-DG Nebenwegverkehr


(1) Außerhalb von Zollstraßen ist der Verkehr über die Zollgrenze (Nebenwegverkehr) zulässig für

a)

Reisende, die nur Waren mit sich führen, die aufgrund des Zollrechts durch andere Formen der Willensäußerung angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, unter Einhaltung der vom Zollamt Österreich mittels Verordnung bestimmten Überwachungsmaßnahmen;

b)

Waren, die anläßlich eines Elementarereignisses oder Unfalles geborgen werden; nach der Bergung sind die Waren sobald wie möglich der nächsten Zollstelle zu gestellen;

c)

Waren zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen;

d)

Luftfahrzeuge im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 sowie die von ihnen oder ihrer Besatzung mitgeführten Waren, letztere nur unter der Voraussetzung, dass sie aufgrund des Zollrechts durch andere Form der Willensäußerung angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen. Die nähere Vorgangsweise zur Durchführung dieses Nebenwegverkehrs wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.

(2) Das Zollamt Österreich kann auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen einen Nebenwegverkehr zulassen; dabei hat es die zur Einhaltung der Zollvorschriften notwendigen Überwachungsmaßnahmen und, wenn die Einbringung der Abgaben gefährdet wäre, auch die Leistung einer Sicherheit anzuordnen.

(3) Verordnungen nach Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2 sind durch Anschlag beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich der Nebenweg befindet, kundzumachen.

§ 22 ZollR-DG Allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht


(1) Die Zollorgane sind zur Ausübung der Zollaufsicht befugt, an Orten, die nicht mehr als 15 Kilometer von der Zollgrenze entfernt sind, Wege, Grundstücke und Baulichkeiten jederzeit ungehindert zu betreten oder auf vorhandenen dafür geeigneten Wegen zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist; im Fall der Verfolgung einer vorschriftsmäßig angerufenen Person ist das Verlassen dieser Wege zulässig. Diese Berechtigung gilt auch für eingefriedete, nicht in unmittelbarer Verbindung mit Wohngebäuden stehende Grundstücke, wie umzäunte Fluren und Wildparke, sowie zum Hauswesen gehörige, jedoch nicht geschlossene Räumlichkeiten oder eingefriedete Grundstücke, wie offene Höfe und Lagerplätze. Den Zollorganen ist ohne Zustimmung des Besitzers das Betreten von Wohngebäuden und den mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden geschlossenen Räumen oder eingefriedeten Grundstücken sowie der zum Hauswesen gehörigen, jedoch mit Wohngebäuden nicht unmittelbar verbundenen geschlossenen Räumlichkeiten, wie Keller, Scheunen u. dgl., untersagt.

(2) In den in Abs. 1 genannten Gebietsteilen sowie an Verkehrswegen, in Verkehrseinrichtungen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegeplätze) und Umschlagseinrichtungen, wo Grund zur Annahme besteht, daß Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sind die Zollorgane weiters befugt, zur Ausübung der Zollaufsicht Personen anzuhalten und körperlich zu durchsuchen, Beförderungsmittel anzuhalten und zu durchsuchen sowie Behältnisse und Waren zu untersuchen.

(3) Die im Abs. 2 genannten Befugnisse stehen den Zollorganen im übrigen Anwendungsgebiet zu, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Die körperliche Durchsuchung von Personen und deren Bekleidung ist jedoch nur dann zulässig, wenn begründeter Verdacht besteht, daß die zu durchsuchende Person Gegenstände am Körper verbirgt, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen.

(4) Ist die Ausübung der Befugnis nach Abs. 2 oder 3 an Ort und Stelle nicht tunlich, so hat sie bei der nächstgelegenen der Zollverwaltung zur Verfügung stehenden Einrichtung zu erfolgen, welche die dafür erforderlichen Voraussetzungen bietet. Dies gilt für körperliche Durchsuchungen auch dann, wenn es die angehaltene Person verlangt. Bei der Durchsuchung von Personen sind § 31 Abs. 2 Z 6 und § 40 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 23 ZollR-DG Führung von Aufzeichnungen


(1) Unbeschadet Art. 51 des Zollkodex treffen Personen,

1.

die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO) hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst am Warenverkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder

2.

denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen gebunden sind, oder

3.

die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen, oder

4.

die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Auftrag des Zollamtes Österreich Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zur Aufbewahrung, Bearbeitung oder Veräußerung übernehmen,

besondere Aufzeichnungspflichten.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die vom Zollamt Österreich mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und fünf Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Personen gelten die vorstehenden Sätze im Hinblick auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen, kaufmännischen und sonstigen Belege.

(2a) Belege und Aufzeichnungen im Sinne des Abs. 2 sind für den Fall anhängiger Verfahren, in denen diejenigen Personen Parteistellung haben, die Aufzeichnungspflichten treffen, über die Dauer von 5 Jahren hinausgehend so lange aufzubewahren, als sie für das jeweilige Verfahren von Bedeutung sind.

(3) Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben.

(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung des Zollamtes Österreich die in Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.

(5) Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt. Die Aufbewahrung von Belegen auf Datenträgern ist zulässig, sofern die Anmeldung im Informatikverfahren abgegeben wird und die im Einzelfall anwendbaren Rechtsvorschriften keine Aufbewahrung der Originale erforderlich machen.

§ 24 ZollR-DG Nachschauen


(1) In Ausübung der Zollaufsicht ist das Zollamt Österreich befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Unionsrecht Kontrollen zulässig sind, Nachschauen (§§ 144 bis 146 BAO) vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Kontrolle von Waren und die Kontrolle und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Kontrolle von Waren gelten die Bestimmungen des Unionsrechts.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 90 Z 15 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)

(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Dies ist mit Bescheid festzustellen.

§ 25 ZollR-DG


(1) Das Zollamt Österreich kann abgabenbehördliche Prüfungen (§§ 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung) bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Unionsrecht Prüfungen zulässig sind, auch dann durchführen, wenn diese Personen nicht abgabepflichtig sind.

(2) Bei Prüfungen nach Abs. 1 kommen dem Zollamt Österreich und dessen Organen die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Befugnisse zu abgabenbehördlichen Prüfungen sowie die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Befugnisse zu.

§ 26 ZollR-DG Beschlagnahme von Waren und Geschäftsunterlagen


(1) Die Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn

1.

dies zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung erforderlich ist und andere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung nicht möglich oder nicht tunlich sind, oder

2.

ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von durch die Union oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder

3.

diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben benötigt werden und ohne diese Beschlagnahme zu befürchten ist, daß sie ansonsten für dieses Verfahren nicht zur Verfügung stehen.

(2) Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme nur in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und nur auf Grund einer Entscheidung des Zollamtes vorgenommen werden.

(3) Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen des Zollamtes Österreich gelten die §§ 90 Abs. 1, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß.

(4) Befinden sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Waren in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Waren an einen für die Verwahrung geeigneten Ort verwendet werden, wenn eine Umladung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(5) Abs. 1 bis 3 erstrecken sich auch auf Geschäftsunterlagen. Werden diese bloß automationsunterstützt gehalten, so können die Zollorgane verlangen, daß die die Geschäftsunterlagen bildenden Daten ausgedruckt oder sonst in einer allgemein lesbaren Form ausgefolgt werden. Die Bestimmungen über die Beschlagnahme beziehen sich dabei auch auf die die Daten enthaltenden Träger und Geräte.

§ 27 ZollR-DG Nämlichkeitszeichen, Zollverschluß


(1) Zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung können Waren mit Nämlichkeitszeichen versehen oder unter Verschluß gelegt werden.

(2) Durch die Verwendung von Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen dürfen die Waren nicht beschädigt und die zulässige Verwendung der Waren nicht beeinträchtigt werden.

(3) An Packstücken, Laderäumen und Räumlichkeiten dürfen Verschlüsse nur angebracht oder anerkannt werden, wenn damit gewährleistet ist, daß Waren weder eingebracht noch entnommen werden können, ohne den Verschluß zu verletzen oder sonst sichtbare Spuren am Verschluß oder an den Wandungen zu hinterlassen. Der Beteiligte hat die Packstücke, Laderäume und Räumlichkeiten auf seine Kosten zollsicher herzurichten und die notwendigen Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeitsmittel anzubringen.

(4) Soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, kann für Beförderungsmittel, die im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 allgemein durch Ausstellung eines Verschlußanerkenntnisses festgestellt werden.

(5) Wenn der Verdacht besteht, daß mit einem verschlossenen Beförderungsmittel gerichtlich strafbare Handlungen grenzüberschreitend begangen werden und dessen Öffnung zur Durchführung der Amtshandlung erforderlich ist, sind außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Verschlüsse zu öffnen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten eines Zollorgans nicht abgewartet werden kann. Nach dem Abschluss der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, dass die zollamtliche Überwachung der beförderten Waren durch Zollorgane sichergestellt werden kann; hierzu haben sie das Zollamt Österreich zu verständigen. Dieses hat den einschreitenden Organen des zuständigen Sicherheitsdienstes mitzuteilen, wie eine möglichst schnelle Übernahme der zollamtlichen Überwachung durch Zollorgane sichergestellt wird.

§ 27a ZollR-DG Ausschluß von bestimmten Formen des Zollverfahrens


(1) Sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen Personen von bestimmten Formen des Zollverfahrens auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, obliegt dieser Ausschluss dem Zollamt Österreich.

(2) Der durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates verfügte Ausschluß gilt ohne weiteren innerstaatlichen Rechtsakt auch im Anwendungsgebiet.

§ 28 ZollR-DG Überwachung bei Begünstigungen


Wenn Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen in Anspruch genommen werden, hat das Zollamt Österreich die Befugnis,

1.

dem Begünstigten die für eine einfache und kostensparende Ausübung der Zollaufsicht notwendigen Anordnungen zu erteilen über

a)

den Bezug, die Be- oder Verarbeitung, die Verwendung, den Absatz und die Lagerung der den Gegenstand der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung bildenden Waren und der Erzeugnisse aus ihnen,

b)

die Führung von besonderen Aufzeichnungen über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge oder Tatsachen sowie die Ablage diesbezüglicher Belege und deren Vorlage an das Zollamt Österreich,

c)

die Abschließung der Betriebsstätte oder Betriebsräume, in denen sich Waren befinden, die Gegenstand der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung sind, sowie ihrer Einrichtungen;

2.

im Fall von Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen, deren Ausübung Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der im betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften erfordert, dem Begünstigten aufzutragen, einen Verantwortlichen zu bestellen, der über solche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet;

3.

die Betriebsstätte, in der die Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung ausgeübt wird oder die Waren aufbewahrt werden, unterständige Überwachung zu stellen, wenn auf andere Weise die Einhaltung von Bedingungen oder Auflagen für die Gewährung der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung nicht überwacht werden kann;

4.

den Verantwortlichen abzulehnen, wenn er den Erfordernissen der Nr. 2 nicht entspricht.

§ 29 ZollR-DG Überwachung bei Verboten und Beschränkungen


(1) Das Zollamt Österreich und die Zollorgane haben an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes nach Maßgabe der nachstehenden Absätze mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Rechtsvorschriften betreffend diese Verbote und Beschränkungen wird hiedurch nicht berührt. Sofern diese Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit mehrerer Sicherheitsbehörden vorsehen, insbesondere dann, wenn der Besitz, die Verbringung oder die Verwendung der Waren eine allgemeine Gefahr (§ 16 Sicherheitspolizeigesetz - SPG) darstellt, und soweit Zollorgane Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 4 setzen, ist das Handeln der Zollorgane der Landespolizeidirektion jenes Bundeslandes zuzurechnen, in dem sie einschreiten.

(2) Wird eine Ware, die einem Verbot oder er Beschränkung im Sinn des Abs. 1 unterliegt oder von der nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung unterliegt, zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die unzulässige Verfügung über die Ware zu untersagen. Abweichende Regelungen der Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung und ihrer Organe in diesen Fällen bleiben unberührt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 ist die jeweils zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Zollamt Österreich und die befassten Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen sowie bei Gefahr im Verzug die Ware zu beschlagnahmen. § 26 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Weitergehende gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Zollbehörden bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs bleiben unberührt.

(4) Das Zollamt Österreich hat die Übertragung von Aufgaben zur Vollziehung der Rechtsvorschriften über Verbote und Beschränkungen auf einzelne Zollstellen kundzumachen. Die betroffenen Zollstellen haben die für die Durchführung der übertragenen Befugnisse erforderlichen Zulassungskriterien zu erfüllen und entsprechende Zulassungsverfahren einzuhalten.

§ 30 ZollR-DG Überwachung bei öffentlichen Beförderungsunternehmen


(1) Die dem linienmäßigen Verkehr über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sowie die Betreiber von Flughäfen, Häfen und ähnlichen Einrichtungen sind verpflichtet, die für die Durchführung des Zollverfahrens in den Grenzstationen notwendigen Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen und durch ihre Bediensteten an diesen Maßnahmen mitzuwirken. Sie haben überdies bei der Erstellung ihrer Fahrpläne auf die für die Abfertigung erforderlichen Aufenthalte Bedacht zu nehmen, die Fahrpläne rechtzeitig bekanntzugeben und jede Änderung der Fahrpläne, jede Abweichung von den Fahrplänen sowie die Ankunft und die Abfahrt von außerplanmäßigen Fahrzeugen zeitgerecht der zuständigen Zollstelle bekanntzugeben.

(2) Die der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Waren über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sind verpflichtet, den Zollstellen und Zollorganen über Aufforderung für Zwecke der Ausübung der Zollaufsicht Auskünfte über ihnen vorliegende Daten wie Name, Herkunft und Bestimmung der beförderten Personen sowie über Herkunft, Bestimmung, Versender und Empfänger der beförderten Waren, für die keine summarische Eingangsanmeldung gemäß Art. 127 des Zollkodex abgegeben wurde, zu geben. Werden die Daten automationsunterstützt verarbeitet haben diese Unternehmen den Zollorganen auf automationsunterstütztem Weg im Wege eines elektronischen Zugangs Einsichtnahme in die diesbezüglich automationsunterstützten Aufzeichnungen zu gestatten.

§ 31 ZollR-DG Überwachung im Luftverkehr


(1) Aus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen

1.

auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder

2.

außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle, oder

3.

auf Militärflugplätzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 lit. d, sofern es sich bei den landenden oder abfliegenden Flugzeugen um Militärluftfahrzeuge oder um Zivilluftfahrzeuge handelt, die Personen und Waren zu ausschließlich militärischen Zwecken befördern.

Die Einrichtung einer Zollstelle auf einem Flugplatz (Zollflugplatz) obliegt dem Zollamt Österreich nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse sowie einer zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Vollziehung und ist entsprechend kundzumachen.

(2) Vor der Landung und nach dem Abflug im Sinn des Abs. 1 dürfen aus dem Luftfahrzeug im Anwendungsgebiet Waren nur mit Zustimmung der Zollstelle abgeworfen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß der zollamtlichen Überwachung unterliegende Waren dem vorgesehenen Zollverfahren zugeführt werden.

(3) Von Notlandungen, Notabwürfen und Notabsprüngen ist die nächstgelegene Zollstelle, allenfalls im Weg der nächstgelegenen Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden oder der Bundespolizei, zu verständigen. Zur Wahrung der zollamtlichen Überwachung sind einschreitende Zoll- oder Sicherheitsorgane befugt, in die die Waren betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug und die Waren unter Aufsicht zu nehmen.

(4) Der Halter eines Zollflugplatzes hat auf diesem unter Beachtung diesbezüglichen Unionsrechts Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Anmeldung von Waren anläßlich der Ankunft aus Drittstaaten oder nach der Anmeldung von Waren anläßlich des Abflugs nach Drittstaaten oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Anwendungsgebiet ist nur über die von der Zollstelle zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können.

(5) Wer in dem im Abs. 4 bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies der Zollstelle anzuzeigen. Die Abgabe von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, bedarf der Bewilligung der Zollstelle. Diese ist nur zu erteilen, wenn der Anbieter Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gewährleistet ist, daß die Abgabe solcher Waren nur an Personen erfolgt, die unmittelbar danach im Luftverkehr nach Drittstaaten reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet der Union zu belassen. Bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten.

§ 32 ZollR-DG Überwachung im Schiffsverkehr


(1) Außerhalb von Zollstraßen im Sinn des § 20 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist das Anhalten, Festmachen und Auslaufen von Wasserfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr nur nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2 gestattet. Die gesetzlichen Vorschriften über den Grenzübertritt von Personen bleiben unberührt. Dies gilt nicht, wenn ein Wasserfahrzeug aus zwingenden nautischen oder betrieblichen Gründen oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen anhalten muß.

(2) Der Schiffsführer hat die nächstgelegene Zollstelle bzw. die nächstgelegene Dienststelle der Sicherheitsbehörden oder der Bundespolizei von Vorgängen im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.

(3) Für Zwecke von Aufsichtsmaßnahmen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 hat der Schiffsführer

1.

den Zollorganen, wenn sie ihn mit den im Schiffsverkehr üblichen Zeichen dazu auffordern, das Betreten und Verlassen des Wasserfahrzeuges zu ermöglichen;

2.

die Zollorgane unentgeltlich vom Land zum Wasserfahrzeug und zurück zu befördern;

3.

die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten und für die Sicherheit der Zollorgane und die Beleuchtung des Wasserfahrzeuges zu sorgen.

(4) Der Schiffsführer oder sein Vertreter hat die Aufzeichnungen über Art und Menge der mitgeführten unverzollten Schiffsvorräte (Betriebsmittel und Schiffsproviant) auf Verlangen vorzulegen; soweit solche Schiffsvorräte im Gewahrsam einer anderen Person als dem Halter des Wasserfahrzeuges mitgeführt werden, trifft diese Verpflichtung den Inhaber. Für persönliche Vorräte von Besatzungsmitgliedern bedarf es keiner Aufzeichnungen.

(5) Nicht-Unionswaren, einschließlich solche aus dem Schiffsproviant, dürfen vor dem ersten Anlegen und nach dem letzten Ablegen im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren, sofern sie nicht verbraucht sind, vom Reisenden beim ersten Anlegen dem Zollamt Österreich zu gestellen, sofern im Zollrecht keine Ausnahme zugelassen ist.

(6) Waren, die dem Schiffsführer zur Beförderung in Gewahrsam übergeben wurden, können wie Schiffsvorräte behandelt werden.

§ 33 ZollR-DG Besondere Verkehrsbeschränkungen


(1) Die Bundesregierung kann für Teile des Anwendungsgebietes besondere Verkehrsbeschränkungen anordnen, wenn dort der Schmuggel (§ 35 FinStrG) in bedrohlicher Weise überhand genommen hat.

(2) Diese Beschränkungen bestehen in nachstehenden Maßnahmen, die einzeln oder zusammen angeordnet werden können:

1.

Waren, die hauptsächlich Gegenstand des Schmuggels sind, müssen während der Beförderung mit der Bestätigung der Zollstelle über die Zollbehandlung oder mit einem Transportschein, aus dem der Herkunfts- und Bestimmungsort sowie der Beförderungsweg der Waren ersichtlich sind, gedeckt sein.

2.

Die unter Nr. 1 genannten Waren, insbesondere Tiere, unterliegen einer besonderen Kennzeichnung oder der Anmeldung und Abmeldung für ein amtliches Verzeichnis.

3.

Handels-, Gewerbe- sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen die unter Nr. 1 genannten Waren, sofern es sich um neue Waren, um Tiere und Verbrauchsgüter handelt, an bestimmten, der Nachschau der Zollstelle zugänglichen Orten aufbewahren, diese Waren durch Zoll- oder Bezugspapiere gedeckt halten, über Zugang und Abgang besondere, der Zollstelle zugängliche Aufschreibungen führen und ihre Vorräte auf bestimmte Höchstmengen beschränken.

(3) Von den Beschränkungen nach Abs. 2 sind jedenfalls ausgenommen:

1.

Beförderungen von Waren durch öffentliche Verkehrsunternehmen oder durch die Post;

2.

Beförderungen geringfügiger Warenmengen, soweit es sich dabei nicht um die Versendung im Rahmen eines Gewerbebetriebes handelt;

3.

Warenbewegungen auf Zollstraßen;

4.

Warenbewegungen innerhalb einer Ortschaft;

5.

Beförderungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes;

6.

der Auf- und Abtrieb von Weidetieren, wenn die Almweiden mit dem Gebiet eines Drittstaates in keiner für den Viehtrieb

benutzbaren Verbindung stehen.

§ 34 ZollR-DG Vorgehen bei Zuwiderhandlungen gegen die der Zollverwaltung zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften


(1) Die Zollorgane haben, unbeschadet ihrer sonstigen Aufgaben, im Rahmen und nach Maßgabe der ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften auch Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhindern, aufzudecken und deren nähere Umstände zu erforschen sowie erforderliche Maßnahmen zu setzen. Ihre Befugnisse richten sich dabei nach dem Finanzstrafgesetz, soweit sich nicht aus § 29 etwas anderes ergibt. Bei gerichtlich zu ahndenden Zollzuwiderhandlungen dürfen die Zollorgane bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchungen auch ohne richterlichen Befehl vornehmen.

(2) Die Zollorgane sind ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften vorläufige Sicherheiten bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Sie sind weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben.

§ 35 ZollR-DG Behinderung der Zollaufsicht


(1) Jedermann ist verpflichtet, den von den Zollorganen in Wahrung ihrer gesetzlichen Aufgaben ergangenen Anordnungen Folge zu leisten. Wird einer Anordnung nicht Folge geleistet, so sind die Zollorgane ermächtigt, die ihnen im Zollrecht eingeräumten Befugnisse mit Zwangsgewalt durchzusetzen. Für die Zollorgane gilt dabei § 50 Abs. 2 bis 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) sinngemäß.

(2) Wer sich trotz vorausgehender Abmahnung gegenüber einem Zollorgan, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch die Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 215 Euro zu bestrafen. Anstelle der Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Den Zollorganen kommen dabei die in den §§ 35 und 36 des Verwaltungsstrafgesetzes geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.

(3) Die Zollorgane sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß er Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt (§ 51 Abs. 1 Buchstabe e FinStrG); § 35 Abs. 2 und 3 SPG gilt sinngemäß.

(4) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die Zollorgane sind in solchen Fällen jedoch zur Festnahme gemäß § 35 VStG ermächtigt und haben einen Festgenommenen unverzüglich den zuständigen Sicherheitsbehörden zu übergeben.

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex

§ 36 ZollR-DG


Soweit der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.

§ 37 ZollR-DG


(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten des mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführten Informationsaustausches im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Zollkodex (zollrechtliches Informatikverfahren) zu regeln, soweit diese nicht bereits durch das Zollrecht (§ 1) festgelegt sind.

(2) Die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP) oder andere Portale der österreichischen Verwaltung. Es gelten die Regelungen des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, und die USP-Nutzungsbedingungenverordnung – USP-NuBeV, BGBl. II Nr. 34/2016, beziehungsweise die Regelungen für das verwendete Portal. Für die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren ist eine Registrierung und Authentifizierung erforderlich. Es ist dabei die Rollen- und Rechteverwaltung des USP oder des jeweils verwendeten Portals zu nutzen. Die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren im Rahmen von e-zoll bedarf zusätzlich einer Zugangskennung aus dem USP.

(3) Nachrichten im zollrechtlichen Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift. Nachrichten im Rahmen von e-zoll müssen jedoch eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefasst hat. Sonstige Nachrichten werden jener Benutzerin/jenem Benutzer zugerechnet, der/dem die im Nachrichtenaustausch verwendete Benutzeridentifikation zuzuordnen ist.

(4) Zollrechtliche Erledigungen erfolgen im zollrechtlichen Informatikverfahren, außer es besteht in den zollrechtlichen Vorschriften eine anderslautende Regelung oder die technischen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es gelten bezüglich des Inhaltes der Erledigungen im zollrechtlichen Informatikverfahren die besonderen zollrechtlichen Vorschriften.

(5) Sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen, gelten elektronische Nachrichten und Erledigungen im zollrechtlichen Informatikverfahren in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie im jeweiligen elektronischen System hinterlegt sind und somit in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

(6) Für elektronische Erledigungen der Zollbehörden im Bereich der §§ 1 und 2 Abs. 1 ist kein Zustellnachweis erforderlich.

(7) Im zollrechtlichen Informatikverfahren ergangene Entscheidungen der Zollbehörden gelten als Abgabenbescheide.

§ 38 ZollR-DG Vertretung


(1) Im Sinn von Art. 19 Abs. 2 des Zollkodex hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht Amts bekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt. Für die direkte und indirekte Vertretung im zollrechtlichen Informatikverfahren über das USP oder andere Portale gelten die Regelungen des Vertretungsmanagements des USPG (§ 2) und der USP-NuBeV (§ 9) oder des jeweiligen Portals.

(2) Für die indirekte Vertretung zur Abgabe einer Anmeldung genügt die Glaubhaftmachung der Vertretungsmacht durch Vorlage der auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Unterlagen.

(3) Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Zollabfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Zollabfertigung bevollmächtigt und befugt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wusste oder vernünftigerweise wissen musste.

(4) Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zum elektronischen Nachrichtenaustausch im zollrechtlichen Informatikverfahren eingesetzt werden, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen oder hinterlegten Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens beim elektronischen Datenaustausch bevollmächtigt und befugt; die Teilnehmer haben diesbezüglich eigenverantwortlich Berechtigungen und Rollen zu warten. Das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen.

§ 38a ZollR-DG (weggefallen)


§ 38a ZollR-DG (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

§ 39 ZollR-DG (weggefallen)


§ 39 ZollR-DG seit 30.06.2020 weggefallen.

§ 40 ZollR-DG


(1) Zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Art. 33 des Zollkodex ist der Bundesminister für Finanzen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise dem Zollamt Österreich übertragen.

§ 41 ZollR-DG


Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten. Die Höhe dieser Verwaltungsabgabe sowie die hiervon betroffenen Zollzuwiderhandlungen sind mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen fest zu legen.

§ 42 ZollR-DG


Für das Rechtsbehelfsverfahren im Sinn des Art. 44 des Zollkodex kommen im Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 nachfolgende besondere Regelungen zur Anwendung.

§ 43 ZollR-DG


(1) Gegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex) die Beschwerde zu.

(2) Die §§ 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass bei zollrechtlichen Entscheidungen an die Stelle der in § 284 Abs. 1 BAO genannten Frist von sechs Monaten die in Art. 22 Abs. 3 des Zollkodex oder in einer sonstigen Regelung des Zollrechts festgelegte Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 26, BGBl. I Nr. 104/2019)

§ 44 ZollR-DG


Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Eingangsabgabenbescheid steht innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Beschwerdefrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zu.

§ 45 ZollR-DG


Die Regelungen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO sind nicht anzuwenden.

§ 46 ZollR-DG


Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bildet das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe b des Zollkodex). Zur Vertretung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sind auch Spediteure, Frachtführer, sowie dem Eisenbahnverkehr oder Postverkehr dienende Einrichtungen befugt.

Entscheidungen im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften, die keine Bescheide im Sinn der BAO sind, unterliegen ebenfalls der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes im Sinn des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG.

§ 47 ZollR-DG


Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden den § 2 Abs. 3 und die §§ 42 bis 47 auch dann an, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 tätig werden.

§ 47a ZollR-DG


Die Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung bewirkt keine Hemmung der Einbringung.

§ 48 ZollR-DG


Die Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Art. 46 des Zollkodex sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes.

§ 49 ZollR-DG


Durch die Regelung des Art. 51 des Zollkodex und des § 23 bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt.

§ 50 ZollR-DG


Umrechnungskurse im Sinn des Art. 53 des Zollkodex sind die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemachten Zollwertkurse.

§ 51 ZollR-DG


(1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Art. 56 Abs. 2 des Zollkodex einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 2) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere Regelungen der Union gemäß Art. 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.

(2) Zollsätze, die

1.

in Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder von Rechtsakten der Europäischen Union vor ihrer entsprechenden Kundmachung angewendet werden sollen oder

2.

nicht durch Unionsrecht, sondern durch die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Zusammenwirken zu bestimmen sind,

hat der Bundesminister für Finanzen durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

(3) Der Gebrauchszolltarif kann in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen. Zollsätze im Sinn des Abs. 2 sind in diesem Fall jedenfalls auch in Schriftform kundzumachen; diese Kundmachungen sind bei allen Zollstellen während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(4) Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Ablichtungen des Gebrauchszolltarifs oder der Kundmachung von Zollsätzen im Sinn des Abs. 2 zu erhalten.

§ 52 ZollR-DG


Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds im Sinn des Art. 56 Abs. 4 des Zollkodex sowie für die Verwaltung der Überwachung bestimmter Waren, die einer zolltariflichen Überwachungsmaßnahme unterliegen, festzulegen. Dabei sind die Vorgangsweise in anderen Mitgliedstaaten und die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Erfordernisse der Datenverarbeitung zu beachten. In der Verordnung können besondere Anzeigepflichten, die vor der Anmeldung zu erfüllen sind, festgelegt werden.

§ 53 ZollR-DG


(1) Wer Papiere im Sinn des Art. 78 des Zollkodex ausfertigt und dadurch bewirkt, dass eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Wiederausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.

(3) Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von Druckereien auf Grund einer Bewilligung des Bundesministers für Finanzen hergestellt werden.

§ 54 ZollR-DG


In den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schuldet eine nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Art. 79 Abs. 3 und Abs. 4 des Zollkodex als Schuldner in Betracht kommt.

§ 54a ZollR-DG


Das Zollamt Österreich kann auf Antrag einer dritten Person bewilligen, dass diese neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).

§ 55 ZollR-DG


(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat geleistete Sicherheit, die im Sinn des Art. 89 Abs. 2 Buchstabe b des Zollkodex für die Zwecke, für die sie geleistet worden ist, auch gegenüber der Republik Österreich gelten soll, wird für im Anwendungsgebiet entstehende Forderungen im Zeitpunkt der Annahme durch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates wirksam; eine im Anwendungsgebiet für ein Zollverfahren, das auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden soll, geleistete Sicherheit ist mit der Annahme durch die österreichische Zollstelle auch für Forderungen anderer Mitgliedstaaten aus diesem Verfahren wirksam.

(2) Dienststellen internationaler Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, sind als „andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen“ im Sinn des Art. 89 Abs. 7 des Zollkodex zu verstehen.

§ 56 ZollR-DG


Die Einfuhrumsatzsteuer ist auf Antrag bei der Bemessung der Sicherheit außer Ansatz zu lassen, wenn

1.

der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete ein im Anwendungsgebiet zur Umsatzsteuer veranlagter Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist, der seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und bei dem auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen, sowie

2.

die Sicherheit nicht aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften auch die Einfuhrumsatzsteuer abzudecken hat.

§ 57 ZollR-DG


Einer Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinn des Art. 92 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex sind solche Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex verwendet werden können.

§ 58 ZollR-DG


Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Dritter, der nicht ein in der Union nach den geltenden Unionsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen ist, ist vom Zollamt Österreich als Bürge zuzulassen, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

§ 59 ZollR-DG


Die Mitteilung nach Art. 102 Abs. 1 des Zollkodex gilt als Abgabenbescheid.

§ 60 ZollR-DG


Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so beträgt die Verjährungsfrist im Sinn des Art. 103 Abs. 2 des Zollkodex zehn Jahre.

§ 61 ZollR-DG


(1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Art. 104 Abs. 2 des Zollkodex nicht buchmäßig erfasst zu werden brauchen, hat zu unterbleiben.

(2) Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz BAO maßgebend.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 28, BGBl. I Nr. 104/2019)

§ 62 ZollR-DG


Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 105 Abs. 4 des Zollkodex oder eine buchmäßige Erfassung gemäß Art. 105 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 77 des Zollkodex, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß § 201 BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsverfahren hat zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung gelangt ist oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist.

§ 63 ZollR-DG


Einfuhr- und Ausfuhrabgaben werden mit Beginn des Tages, an dem sie nach dem Zollrecht spätestens zu entrichten sind, im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften fällig.

§ 64 ZollR-DG


Die Fristverlängerung nach Art. 108 Abs. 1 dritter Unterabsatz des Zollkodex darf zehn Tage nicht überschreiten.

§ 65 ZollR-DG


(1) Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex kommt auch zu

1.

der Einzahlung mit Erlagschein,

2.

der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,

3.

der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,

4.

der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.

§ 211 Abs. 2 und 3 BAO sind nicht anzuwenden.

(2) Die Aufrechnung nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex hat nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO zu erfolgen.

§ 66 ZollR-DG (weggefallen)


§ 66 ZollR-DG seit 19.07.2022 weggefallen.

§ 67 ZollR-DG


(1) Der Zahlungsaufschub ist nach den Modalitäten des Art. 110 des Zollkodex zu gewähren.

(2) Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Art. 111 Abs. 6 zweiter Unterabsatz des Zollkodex am 15. Tag.

(3) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung vom Zollamt Österreich zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).

(4) Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in Bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.

(5) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 4 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).

§ 68 ZollR-DG


Sonstige Zahlungserleichterungen (Art. 112 des Zollkodex) können auch lediglich einem Gesamtschuldner bewilligt werden und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber dann ohne Wirkung.

§ 68a ZollR-DG (weggefallen)


§ 68a ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 69 ZollR-DG


Zur Sicherstellung der Entrichtung von Abgabenbeträgen haften Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und können aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden (Sachhaftung). Die Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld. In gleicher Weise haften Waren, die sich im Besitz einer anderen Person befinden, sofern diese wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass der Zollanmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben zugrunde gelegt worden waren, dass die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone in einen anderen Teil des Zollgebiets verbracht worden waren, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren oder dass andere Umstände vorgelegen hatten, die zu einer Entstehung der Zollschuld nach Art. 79 des Zollkodex geführt haben.

§ 70 ZollR-DG


Säumniszuschläge nach § 217 BAO sind im Anwendungsbereich des Art. 114 des Zollkodex nicht zu erheben.

§ 71 ZollR-DG


Der Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Nr. 28 des Zollkodex steht die Gutschrift, Umbuchung oder Überrechnung des Betrages gleich.

§ 71a ZollR-DG (weggefallen)


§ 71a ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 72 ZollR-DG (weggefallen)


§ 72 ZollR-DG seit 30.06.2020 weggefallen.

§ 72a ZollR-DG (weggefallen)


§ 72a ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 73 ZollR-DG


Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben in sinngemäßer Anwendung des Art. 120 des Zollkodex und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzteren Falls stellt die betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht.

Im Fall der Billigkeit wegen Existenzgefährdung des Abgabenschuldners im Sinn dieser Bestimmung kann der Antrag auf Erstattung oder Erlass auch über die in Art. 121 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex angeführte Frist hinaus gestellt werden.

§ 74 ZollR-DG


(1) Die Beförderung im Sinn des Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.

(2) Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend von Abs. 1 die Bestimmungen über das Unionsversandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für bestimmte Waren eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.

(4) Das Zollamt Österreich kann mit einer nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.

§ 75 ZollR-DG


Die Ungültigerklärung der Zollanmeldung erfolgt in der Form, in der die Zollanmeldung abgegeben worden ist.

§ 76 ZollR-DG


Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Art. 197 des Zollkodex ist unbeschadet der Bestimmungen über die aktive Veredelung nur nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 und 2 zulässig.

§ 77 ZollR-DG


(1) Die Verwertung der Waren hat gemäß den diesbezüglichen Unionsvorschriften und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflusst würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.

(2) Sofern im Einzelfall lediglich sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie andere Geldleistungen zu erheben sind, können vorübergehend verwahrte Waren, für die sich kein Käufer findet, dritten Personen unentgeltlich überlassen werden, falls es dadurch zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerbsverhältnisse kommt.

(3) Handelt es sich bei den Waren im Sinn des Art. 198 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des Abs. 1 und 2 zu verwerten. § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Art. 198 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.

(4) Wenn Waren dem Anmelder aus den in Art. 198 Abs. 1 Buchstabe b des Zollkodex angeführten Gründen nicht überlassen werden können, so gilt Abs. 1 sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist.

§ 78 ZollR-DG


Die Aufgabe von Nicht-Unionswaren zugunsten der Staatskasse, das ist im Anwendungsgebiet die Republik Österreich, im Sinn des Art. 199 des Zollkodex bedarf der Annahme durch die Zollstelle; dadurch erwirbt der Bund originär Eigentum an den Waren. Die Annahme ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren oder die Zuführung zu karitativen Zwecken nach § 77 Abs. 1 und 2 möglich erscheint.

§ 79 ZollR-DG


In den Fällen des Art. 215 Abs. 3 des Zollkodex ist unbeschadet der zollamtlichen Überwachung von Nicht-Unionswaren erforderlichenfalls nach § 77 vorzugehen.

§ 80 ZollR-DG


Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Teile des Anwendungsgebiets zu Freizonen erklären.

§ 81 ZollR-DG (weggefallen)


§ 81 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 82 ZollR-DG (weggefallen)


§ 82 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 83 ZollR-DG (weggefallen)


§ 83 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 84 ZollR-DG (weggefallen)


§ 84 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 85 ZollR-DG (weggefallen)


§ 85 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 85a ZollR-DG (weggefallen)


§ 85a ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 85b ZollR-DG (weggefallen)


§ 85b ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 85c ZollR-DG (weggefallen)


§ 85c ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 85d ZollR-DG (weggefallen)


§ 85d ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 85e ZollR-DG (weggefallen)


§ 85e ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 85f ZollR-DG (weggefallen)


§ 85f ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

Abschnitt E - Zollbefreiungen

§ 86 ZollR-DG Außertarifliche Ein- und Ausfuhrabgabenfreiheit


(1) Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach den in § 1 genannten zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den §§ 89 bis 97.

(2) Die §§ 87 bis 92 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrabgabepflichtiger Waren. In diesen Fällen genügt mündliche Anmeldung.

(3) Die Art. 85, 114 und 254 Abs. 4 des Zollkodex sind sinngemäß anzuwenden.

§ 87 ZollR-DG Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit


(1) Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt

1.

in jenen Fällen, in denen

a)

für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder

b)

der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,

mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO),

2.

in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.

(2) Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 34, BGBl. I Nr. 104/2019)

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)

§ 88 ZollR-DG Besondere Ermächtigung


Soweit im Zollrecht der Union für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.

§ 89 ZollR-DG Diplomaten- und Konsulargut


(1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind:

a)

Amtserfordernisse, Büromaterialien, Heizmaterialien und Einrichtungsgegenstände für Amtsräume sowie Dienstfahrzeuge, sofern diese Waren dem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch der im Anwendungsgebiet befindlichen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen fremder Staaten gegen über der Republik Österreich dienen; das gleiche gilt, sofern diese Waren der Vertretung vom Entsendestaat oder auf dessen Veranlassung geliefert werden, für Baumaterialien, die zum Bau oder Umbau von Gebäuden der Vertretung verwendet werden, einschließlich von Waren, die als Einrichtungsstücke mit den Gebäuden fest verbunden werden.

b)

Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die dem Personal der unter Buchstabe a genannten Vertretungen angehörenden ausländischen Diplomaten und Berufskonsuln sowie durch die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder eingehen. Die Einfuhrabgabenfreiheit für Kraftfahrzeuge ist dabei auf die Einbringung von zwei motorgetriebenen Fahrzeugen innerhalb eines Zeitraumes von jeweils zwei Jahren beschränkt, gleichgültig ob die Einbringung unter dem Namen des Begünstigten oder dem Namen eines Familienmitgliedes erfolgt. Daneben kann auch ein Wohnwagen (Anhänger) einfuhrabgabenfrei eingeführt werden, für den jedoch die Verwendungspflicht zeitlich unbeschränkt gilt. Wird ein einfuhrabgabenfrei eingeführtes Fahrzeug vor Ablauf der genannten Frist wieder ausgeführt, ordnungsgemäß verzollt oder nachweislich ernsthaft beschädigt, so kann an dessen Stelle ein anderes Fahrzeug einfuhrabgabenfrei eingeführt werden.

c)

Waren, die durch die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der unter Buchstabe a genannten Vertretungen im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes zu ihrem persönlichen Gebrauch oder Verbrauch eingebracht werden. Die Einfuhrabgabenfreiheit ist dabei jedoch auf die Einbringung von zwei Kraftfahrzeugen und hinsichtlich zum Verbrauch bestimmter Waren auf jene Mengen beschränkt, die als Haushaltsvorräte zusammen mit dem sonstigen Übersiedlungsgut eingebracht werden. Eine Ware gilt dann als im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes eingebracht, wenn ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des ersten Dienstantrittes beantragt wird.

Die Einfuhrabgabenfreiheit für motorgetriebene Beförderungsmittel ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt; das gilt auch hinsichtlich der Dauer der Verwendungspflicht gemäß § 93 Abs. 1.

(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen für Waren zum Gebrauch oder Verbrauch durch

a)

österreichische Staatsangehörige oder Personen, die ihren normalen Wohnsitz in Österreich hatten, ehe sie zu den in Abs. 1 Buchstaben b und c genannten Personen gehörten,

b)

Personen, die in Österreich eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

§ 90 ZollR-DG Ausstattung ausländischer Dienststellen


(1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind:

a)

Baubedarf, Betriebsmittel und Dienstbedarf für die inländischen Anschlußstrecken, Anschlußstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen;

b)

Amtserfordernisse, Büromaterialien, Einrichtungsgegenstände sowie Dienstfahrzeuge, die für ausländische Kulturinstitute, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen im Anwendungsgebiet errichtet sind, oder für der Förderung kultureller oder wirtschaftlicher Beziehungen mit dem Ausland dienende Einrichtungen, deren Aufwand überwiegend vom Ausland aus getragen wird, eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit verwendet werden.

(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt; das gilt auch hinsichtlich der Dauer der Verwendungspflicht gemäß § 93 Abs. 1.

§ 91 ZollR-DG Bordvorräte


(1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind Vorräte an Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Waren, die zum Verbrauch oder zu einmaliger Verwendung durch die Reisenden und die Besatzung an Bord von im Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen ein derartiges Service üblich ist. Im Straßen- und Eisenbahnverkehr ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf Waren beschränkt, welche auf den betreffenden Beförderungsmitteln über die Zollgrenze eingebracht werden, und für Tabakwaren und Spirituosen ausgenommen.

(2) Umschließungen, in denen die Waren abgegeben werden, müssen so gekennzeichnet sein, daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb des Beförderungsmittels leicht feststellbar ist.

§ 92 ZollR-DG Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe


Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Art. 107 der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden.

§ 93 ZollR-DG Verwendungspflicht


(1) Waren, die nach § 89 Abs. 1, § 90 oder im Rahmen von sonstigen Privilegien für Einrichtungen fremder Staaten oder internationaler Organisationen einfuhrabgabenfrei eingeführt wurden, dürfen erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne vorherige Unterrichtung der Zollbehörde verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden. Bei motorgetriebenen Fahrzeugen beträgt diese Frist zwei Jahre. Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung von nach § 89 Abs. 1 einfuhrabgabenfrei eingeführten Waren vor Ablauf dieser Fristen oder einer sich aus den einzelnen diesbezüglichen Rechtsvorschriften oder der Gegenseitigkeit ergebenden längeren Frist werden jedoch die Einfuhrabgaben nicht erhoben, wenn der Begünstigte abberufen wurde, sofern zumindest ein halbes Jahr dieser Frist abgelaufen ist oder der Begünstigte verstorben ist oder ein Fahrzeug ernsthaft beschädigt wurde; letzteres gilt auch für Dienstfahrzeuge.

(2) Waren, die nach § 91 einfuhrabgabenfrei eingeführt wurden, sind bestimmungsgemäß zu verbrauchen.

(3) Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die gemäß § 92 von den Einfuhrabgaben befreit sind, dürfen nicht in einem anderen Beförderungsmittel als dem, in dem sie eingeführt oder in das sie nach der Entnahme aus dem Zollager eingefüllt wurden, verwendet werden, ausgenommen während an dem Fahrzeug erforderlicher Reparaturen; auch dürfen sie von dem von der Befreiung Begünstigten weder veräußert noch überlassen werden.

§ 94 ZollR-DG Durchführung der Zollbefreiungsverordnung


(1) Unmittelbare Nähe des Betriebssitzes eines Landwirts und des von diesem bewirtschafteten Grundstücks zur Zollgrenze im Sinn des Titels II Kapitel VIII und IX der Zollbefreiungsverordnung ist dann gegeben, wenn der Betriebssitz nicht mehr als 5 Kilometer von der Zollgrenze entfernt ist und die Fläche des bewirtschafteten Grundstücks innerhalb eines 5 Kilometer tiefen Streifens längs der Zollgrenze liegt.

(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung gemäß Titel II Kapitel IX der Zollbefreiungsverordnung ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt.

§ 95 ZollR-DG (weggefallen)


§ 95 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.12.2008 weggefallen.

§ 96 ZollR-DG


Für die Anwendung des Art. 99 Abs. 1 Buchstabe b) der Zollbefreiungsverordnung gilt § 78 sinngemäß.

§ 97 ZollR-DG


(1) Der Bundesminister für Finanzen kann die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von Spezialcontainern mit Verordnung auf eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken (Art. 108 ZBefrVO).

(2) Sind für die im Hinblick auf Abs. 1 einfuhrabgabepflichtigen Treibstoffe neben dem Zoll auch andere Einfuhrabgaben zu entrichten, so kann das Zollamt Österreich zur Vereinfachung des Verfahrens einheitliche Bemessungsgrundlagen und alle Einfuhrabgaben umfassende Pauschalsätze anwenden, wenn der Anmelder keine Festsetzung der einzelnen Einfuhrabgaben verlangt. Die Verrechnung der einzelnen Einfuhrabgaben entsprechend den für sie anzuwendenden finanzgesetzlichen Ansätzen ist sicherzustellen.

§ 97a ZollR-DG (weggefallen)


§ 97a ZollR-DG (weggefallen) seit 21.08.2003 weggefallen.

Abschnitt F - Kosten und sonstige Nebenansprüche

§ 98 ZollR-DG Allgemeine Bestimmungen


(1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben

1.

Kosten, und zwar:

a)

Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,

b)

Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des § 104,

c)

Kostenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;

d)

Auslagenersätze für Verwahrungs- und Lagerkosten, die dem Bund im Falle der Lagerung beschlagnahmter Waren bei privaten Lagerhaltern entstehen, höchstens jedoch im Ausmaß des § 104. Diese Beschränkung der Höhe der Verwahrungs- und Lagerkosten findet keine Anwendung, wenn eine Lagerung in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, auf Grund der Natur der betroffenen Waren nicht möglich oder nicht tunlich ist.

e)

Bereinigungsgebühren im Sinne von Art. 9 des A.T.A.-Abkommens bzw. Art. 11 der Anlage A des Übereinkommens von Istanbul in Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze, höchstens jedoch 10% der Eingangsabgaben.

2.

Kreditzinsen und Verzugszinsen nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften;

3.

Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;

4.

sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist;

5.

Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des § 41.

(2) Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Art. 116 Abs. 6 des Zollkodex zu zahlenden Zinsen.

(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben.

(4) Kreditzinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, soweit der Schuldner oder einer der Gesamtschuldner hinsichtlich dieser Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(5) Zinsen auf Aussetzungszinsen, Kreditzinsen oder Verzugszinsen sind nicht zu erheben.

§ 99 ZollR-DG Kommissionsgebühren


(1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a) unterliegt

1.

die Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) vorgenommen wird;

2.

die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Z 3;

3.

die Gestellung und die Abfertigung von Waren an einem zugelassenen Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird;

4.

die Durchführung bewilligter Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes im Sinne von § 11 Abs. 9.

5.

die Durchführung der Zollbeschau an einem anderen als dem dafür bezeichneten Ort.

(2) Von den Kommissionsgebühren sind Amtshandlungen im Sinn des § 10 Abs. 2 und Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges ausgenommen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.

(4) Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach § 28 Nr. 3 der Begünstigte.

§ 100 ZollR-DG Kostenschuldner


Ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten. Die Zollbehörden können im Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn eine derartige Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.

§ 101 ZollR-DG Höhe der Kommissionsgebühren


(1) Die Kommissionsgebühren umfassen die Personalkosten und die Reisekosten.

(2) Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für Finanzen in der auf Grund des § 17 Abs. 4 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 erlassenen WFA-Finanzielle Auswirkungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2012, in der jeweils geltenden Fassung, im zweiten Jahr vor der kostenpflichtigen Amtshandlung als durchschnittlicher Personalaufwand einschließlich der Valorisierung für das entsprechende Jahr bekannt gibt. Für Bedienstete der Verwendungsgruppe A 1 und A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen ist der Wert für die Verwendungsgruppe A 2/5 und für sonstige Bedienstete der Wert für die Verwendungsgruppe A 3 heranzuziehen. Für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit ist der einfache Satz dieser Personalkosten, für Amtshandlungen in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ist der doppelte Satz dieser Personalkosten vorzuschreiben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

(3) Die Reisekosten sind vom Kostenpflichtigen in der in den entsprechenden Bestimmungen festgelegten, nicht pauschalierten Höhe zu entrichten, auch wenn für die kostenpflichtigen Amtshandlungen Zollorgane herangezogen werden, die pauschalmäßig entschädigt werden. Wenn der Kostenpflichtige die Beförderung der Zollorgane in angemessener Weise unentgeltlich besorgt, vermindern sich die Reisekosten um die sonst notwendigen Fahrtkosten.

(4) Zur Vereinfachung der Bemessung der Personalkosten kann der Bundesminister für Finanzen für die gesamte Amtshandlung oder für Teile derselben (Zurücklegung des Weges, Prüfung der Unterlagen und Beschau der Waren, Bemessung der Abgaben) Durchschnittszeiten in Teilen einer Stunde bestimmen. Diese Durchschnittszeiten treten für die Bemessung der Personalkosten oder Kommissionsgebühren an die Stelle der tatsächlichen Dauer der Amtshandlung oder des entsprechenden Teiles derselben.

§ 102 ZollR-DG Personalkostenbeitrag


(1) Wenn einem Kostenpflichtigen für länger als drei Monate ständig kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Art bewilligt sind, ist ihm auf Antrag zu bewilligen, die Personalkosten in Form eines monatlichen Personalkostenbeitrages zu entrichten. Der Personalkostenbeitrag ist vom Inhaber der Bewilligung monatlich jeweils bis zum 15. Tag des Monats zu entrichten.

(2) Der Personalkostenbeitrag beträgt das Einhundertsechzigfache der auf eine Stunde entfallenden Personalkosten. Wird die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamten geändert, so hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Multiplikator des ersten Satzes auf das Vierfache der neuen regelmäßigen Wochendienstzeit zu ändern.

(3) Wenn ein für in kostenpflichtigen Amtshandlungen eingesetztes Zollorgan durch diese nicht voll ausgelastet wird und daher auch für andere Tätigkeiten der Zollstelle zur Verfügung steht, ist der Personalkostenbeitrag angemessen, höchstens jedoch auf zwei Drittel herabzusetzen. Enden die kostenpflichtigen Amtshandlungen im Laufe eines Monats, so bleibt dies auf den für diesen Monat zu entrichtenden Personalkostenbeitrag ohne Einfluß.

§ 103 ZollR-DG (weggefallen)


§ 103 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

§ 104 ZollR-DG


(1) Für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten, deren Sätze der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der dem Bund entstehenden Kosten und Risken und unter Bedachtnahme auf die von privaten Lagerhaltern verlangten Entgelte festzusetzen hat.

(2) Die Verwaltungsabgaben nach Abs. 1 sind vorzuschreiben

1.

anläßlich der Beendigung der Lagerung von Waren, im Fall der Auslagerung einer Teilmenge für die gesamte bis dahin gelagerte Menge,

2.

anläßlich einer Behandlung der Waren für die bis dahin gelagerten Waren,

3.

jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Lagerung diese Dauer überschreitet,

4.

wenn die Kosten den voraussichtlichen Erlös aus der Verwertung der Waren erreichen.

§ 105 ZollR-DG (weggefallen)


§ 105 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 106 ZollR-DG Kostenersätze


(1) Die Kosten nach Art. 52 Abs. 2 Buchstabe b des Zollkodex sind zu ersetzen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten, einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben, wenn die Untersuchung oder die Einholung des Gutachtens auf Antrag oder im Verfahren zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 14 oder 33 des Zollkodex erfolgt.

(2) Im Fall einer Auskunft gemäß Art. 33 des Zollkodex sind die Kosten mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen festzusetzen und vom Zollamt Österreich einzuheben.

(3) Kosten sind zu ersetzen, welche für in den Art. 52 Abs. 2 Buchstabe c und d des Zollkodex oder in Art. 198 Abs. 3 des Zollkodex angeführten Dienstleistungen entstehen. Die Kosten sind mit der Mitteilung nach Art. 102 des Zollkodex der für die betreffenden Waren entstandenen Zollschuld, sonst mit gesondertem Bescheid festzusetzen.

§ 107 ZollR-DG


Der aus der Erteilung von Auskünften nach § 8 Abs. 3 erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden ist zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen.

§ 108 ZollR-DG Abgabenerhöhung


(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)

(2) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages kann sich eine Person, die hinsichtlich von in das Zollgebiet der Union verbrachten oder aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 1 000 Euro beträgt und diese Person schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 42 ff) und auf einen Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Art. 116 des Zollkodex verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu erheben sind.

Abschnitt G - Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe

Unterabschnitt 1. - Ermittlungshilfe

§ 109 ZollR-DG Anwendungsbereich


Das Zollamt Österreich ist befugt, in Vollziehung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere der Betrugsbekämpfung, ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren

1.

aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Union oder

2.

aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder

3.

bei Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.

Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Europäischen Kommission, wenn sie in Vollziehung von Unionsrecht betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (BGBl. Nr. 165/1955) errichteten internationalen Organisation gleichgestellt. Als ausländische Zollbehörden gelten für Zwecke dieses Abschnittes weiters jene ausländischen Abgabenverwaltungen, die Verbrauchsteuerangelegenheiten vollziehen.

Die Leistung von Amtshilfe kann nach den Bestimmungen des § 111 Abs. 4 auch ohne Ersuchen erfolgen (spontane Mitteilung).

(2) Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des § 112 Absatz 4 der ausländischen Zollbehörde übersendet werden.

(3) Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 110 ZollR-DG


Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Finanzen. Darüber hinaus ist das Zollamt Österreich für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig

1.

gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten

2.

bei Gefahr im Verzug,

3.

auf Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen in besonderen Einzelfällen.

In den Fällen der Z 2 und 3 ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich Mitteilung zu machen.

§ 111 ZollR-DG Ersuchen um Amtshilfe, spontane Amtshilfe


(1) Ein Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde darf nur gestellt werden, wenn die im Inland möglichen Maßnahmen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichen.

(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.

(3) Wenn eine ausländische Zollbehörde anlässlich der Gewährung von Amtshilfe Bedingungen hinsichtlich der Beschränkung der Informationsweitergabe oder hinsichtlich von Formalitäten bei der Beschaffung von Beweismitteln stellt, so sind diese einzuhalten.

(4) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht werden über

1.

neue oder besonders gefährliche Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Zoll- oder Verbrauchsteuervorschriften;

2.

Verstecke in Beförderungsmitteln oder Behältnissen;

3.

Verfälschung oder Nachahmung von im Zollverfahren verwendeten Urkunden, Stempeln und Nämlichkeitszeichen;

4.

Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch Interessen der Republik Österreich gefährden, insbesondere über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln, Waffen, Schiess- und Sprengmittel, gefährliche Abfälle oder Kunst- und Kulturgüter.

§ 112 ZollR-DG Erledigung von Amtshilfeersuchen


(1) Ausländischen Zollbehörden darf Amtshilfe nur gewährt werden, soweit hierdurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Österreichs sowie schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung, insbesondere von Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen, nicht verletzt werden. Der Umstand, dass Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) stehen der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.

(2) Einer ausländischen Zollbehörde darf Amtshilfe überdies nur gewährt werden, wenn gewährleistet ist, dass

1.

die ausländische Zollbehörde die im Wege der Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO) nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren, für das die Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang stehenden anderen Verfahren befasst sind, zugänglich machen und im übrigen geheim halten wird, es sei denn, dass der Bundesminister für Finanzen der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens zustimmt, dessen Durchführung im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig und im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist;

2.

die ausländische Zollbehörde einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen und allfällige an die Gewährung der Amtshilfe geknüpfte Bedingungen beachten wird;

und

3.

die ausländische Zollbehörde die aus Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten für Sachverständige oder für auf Ersuchen einer ausländischen Zollbehörde als Zeugen oder Sachverständige in das Ausland entsendete Behördenorgane ersetzt.

(3) Überdies muss gewährleistet sein dass die ausländische Zollbehörde die mitgeteilten personenbezogenen Daten unverzüglich löscht, wenn

1.

sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,

2.

die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind oder

3.

die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgaben benötigt werden, es sein denn dass die ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden.

Weiters muss gewährleistet sein, dass die ausländische Zollbehörde im Falle eines Ersuchens einer österreichischen Zollbehörde Auskunft über jegliche Verwendung der betroffenen Daten gibt.

(4) Gegenstände können übersendet werden, wenn gewährleistet ist, dass an ihnen bestehende Rechte unberührt bleiben und sie so bald wie möglich zurückgegeben werden. Akte, Bescheinigungen, Dokumente, amtliche Mitteilungen und sonstige Schriftstücke sollen vorrangig in Abschrift allenfalls in beglaubigter Form übersendet werden; soweit möglich, kann die Übersendung auch in elektronischer Form erfolgen. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.

(5) Die selbständige Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen durch Organe ausländischer Zollbehörden im Anwendungsgebiet ist unzulässig. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch den Organen der Zollverwaltung des ersuchenden Staates bei gesicherter Gegenseitigkeit die Teilnahme an Erhebungen und Verfahrenshandlungen sowie Organen von ausländischen Zollverwaltungen und anderen am Verfahren beteiligten Personen und deren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei Amtshilfehandlungen gestatten, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist. Diese Personen können durch Stellung von Ersuchen oder durch Fragen am Verfahren mitwirken.

§ 113 ZollR-DG Verfahren bei der Amtshilfe


(1) Für die zur Leistung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten in Angelegenheiten der Erhebung von Abgaben und der Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen die Vorschriften des Zollrechts, in Angelegenheiten der Verfolgung und Ahndung von Zollzuwiderhandlungen, die Vorschriften für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.

(2) Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten vom österreichischen Verfahrensrecht abweichenden Vorgangsweise kann entsprochen werden, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen Verfahrensrechtes vereinbar ist.

(3) Hat eine am Verfahren beteiligte Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsgebiet, so ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu hören, es sei denn, dass die beabsichtigte Informationserteilung der Öffentlichkeit zugängliche Verhältnisse oder Umstände betrifft oder im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung der Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist oder deren Zweck durch die Anhörung in Frage gestellt wäre.

(4) Der Amtshilfeverkehr kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Unterabschnitt 2. - Besondere Formen der Zollzusammenarbeit

§ 114 ZollR-DG Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet


(1) Soweit es völkerrechtlich vorgesehen ist, können Zollorgane im Ausland und ausländische Zollorgane in Österreich einschreiten, um ihre Aufgaben im Rahmen der Betrugsbekämpfung zu erfüllen. Die Voraussetzungen für ein derartiges Einschreiten, insbesondere die Fälle einer grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile, richten sich gleichermaßen nach den innerstaatlichen und völkerrechtlichen Rechtsvorschriften.

(2) Das Handeln von Zollorganen im Ausland, soweit es nicht im Rahmen eines Mandats der Europäischen Kommission erfolgt, oder von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland, ist dem Zollamt Österreich zuzurechnen.

(3) Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Zollorganen im Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Staates, in dem die Zollorgane einschreiten, zulässig sind.

(4) Die Zollorgane dürfen im Ausland keine Handlungen setzen, die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.

§ 114a ZollR-DG Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet


(1) Organe ausländischer Zollverwaltungen dürfen im Bundesgebiet einschreiten, soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist.

(2) Dem Leisten von Amtshilfe (§ 113) ist gegenüber dem Einschreiten ausländischer Organe im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht, haben die Zollbehörden darauf hin zu wirken, dass ein Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen nur erfolgt, soweit eine Aufgabenbesorgung durch eine Zollbehörde der Sache nach oder wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht kommt.

(3) Im Falle des Einschreitens der Organe ausländischer Zollverwaltungen nach Abs. 1 sind auf das Führen, den Besitz, die Einfuhr und die Ausfuhr ihrer Dienstwaffen die Bestimmungen des Waffengesetzes und des Kriegsmaterialgesetzes nicht anzuwenden.

(4) Für das Einschreiten der ausländischen Organe können von den zuständigen inländischen Behörden zusätzliche Anordnungen getroffen werden.

§ 115 ZollR-DG Weitere Formen der Zollzusammenarbeit


(1) Bei Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen und im Auftrag der zuständigen Behörde kann im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, die auslieferungsfähige Zuwiderhandlungen betreffen, auf die Geltendmachung von Abgabenansprüchen nach Maßgabe des anwendbaren Unionsrechts und auf die Strafverfolgung gänzlich oder vorerst verzichtet werden, wenn anzunehmen ist dass die Abgabenfestsetzung und die Strafverfolgung im Ausland erfolgt (grenzüberschreitende kontrollierte Lieferung).

(2) Die Durchführung kontrollierter Lieferungen gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union richtet sich nach Artikel 22 des Neapel II-Übereinkommens in Verbindung mit § 17a Abs. 2. Gegenüber Drittstaaten ist § 17a Abs. 2 nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen anwendbar.

(3) Bei Durchführung von grenzüberschreitenden Observationen ist gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 21 des Neapel II-Übereinkommens in Verbindung mit § 7 Abs. 3 vorzugehen. Gegenüber Drittstaaten ist, sofern nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine besondere Regelung vorsehen, § 7 Abs. 3 anwendbar mit der Maßgabe, dass eine Observation jeweils bei der inländischen oder ausländischen Grenzstelle oder im Nahbereich der Staatsgrenze begonnen oder beendet werden darf.

(4) Sofern es nach völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere nach Artikel 23 des Neapel II-Übereinkommens, zulässig ist, können unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Zollorgane auch außerhalb des Anwendungsgebietes Auskünfte ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter einholen.

(5) Angehörige ausländischer Zollverwaltungen, die vorübergehend aus besonderem Anlass zur Aufklärung von konkreten Zuwiderhandlungen, die eine länderübergreifende gleichzeitige und abgestimmte Vorgangsweise erfordern, im Anwendungsgebiet tätig werden, sind berechtigt, zu diesem Zweck Informationen bei den Zollbehörden im Inland zu beschaffen. Eine aktive Tätigkeit im Rahmen eines arbeitsteiligen Verhaltens darf nur insoweit ausgeübt werden, als keine Akte behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbständig ausgeführt werden. Wenn von Zollverwaltungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union konkrete gemeinsame Ermittlungsteams eingerichtet werden sollen, so ist Artikel 24 des Neapel II-Übereinkommens anzuwenden. Die Bestimmungen über die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Durchführung gemeinsamer Ermittlungen nach §§ 60 bis 62 des EU-JZG bleiben unberührt.

(6) Wenn Angehörige ausländischer Zollverwaltungen als Verbindungsbeamte im Anwendungsgebiet tätig sind, so richten sich, insoweit sie den Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören, ihre Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 6 des Neapel II-Übereinkommens. Angehörige von Zollverwaltungen von Drittstaaten dürfen nur unterstützend tätig werden, es sei denn dass im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung besondere Regelungen getroffen werden.

(7) Zuständige Behörde für die Bewilligung von Maßnahmen nach diesem Artikel ist der Bundesminister für Finanzen.

§ 115 ZollrDG Weitere Formen der Zollzusammenarbeit


(1) Bei Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen und im Auftrag der zuständigen Behörde kann im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, die auslieferungsfähige Zuwiderhandlungen betreffen, auf die Geltendmachung von Abgabenansprüchen nach Maßgabe des anwendbaren Unionsrechts und auf die Strafverfolgung gänzlich oder vorerst verzichtet werden, wenn anzunehmen ist dass die Abgabenfestsetzung und die Strafverfolgung im Ausland erfolgt (grenzüberschreitende kontrollierte Lieferung).
(2) Die Durchführung kontrollierter Lieferungen gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union richtet sich nach Artikel 22 des Neapel II-Übereinkommens in Verbindung mit § 17a Abs. 2. Gegenüber Drittstaaten ist § 17a Abs. 2 nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen anwendbar.
(3) Bei Durchführung von grenzüberschreitenden Observationen ist gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 21 des Neapel II-Übereinkommens in Verbindung mit § 7 Abs. 3 vorzugehen. Gegenüber Drittstaaten ist, sofern nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine besondere Regelung vorsehen, § 7 Abs. 3 anwendbar mit der Maßgabe, dass eine Observation jeweils bei der inländischen oder ausländischen Grenzstelle oder im Nahbereich der Staatsgrenze begonnen oder beendet werden darf.
(4) Sofern es nach völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere nach Artikel 23 des Neapel II-Übereinkommens, zulässig ist, können unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Zollorgane auch außerhalb des Anwendungsgebietes Auskünfte ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter einholen.
(5) Angehörige ausländischer Zollverwaltungen, die vorübergehend aus besonderem Anlass zur Aufklärung von konkreten Zuwiderhandlungen, die eine länderübergreifende gleichzeitige und abgestimmte Vorgangsweise erfordern, im Anwendungsgebiet tätig werden, sind berechtigt, zu diesem Zweck Informationen bei den Zollbehörden im Inland zu beschaffen. Eine aktive Tätigkeit im Rahmen eines arbeitsteiligen Verhaltens darf nur insoweit ausgeübt werden, als keine Akte behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbständig ausgeführt werden. Wenn von Zollverwaltungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union konkrete gemeinsame Ermittlungsteams eingerichtet werden sollen, so ist Artikel 24 des Neapel II-Übereinkommens anzuwenden. Die Bestimmungen über die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Durchführung gemeinsamer Ermittlungen nach §§ 60 bis 62 des EU-JZG bleiben unberührt.
(6) Wenn Angehörige ausländischer Zollverwaltungen als Verbindungsbeamte im Anwendungsgebiet tätig sind, so richten sich, insoweit sie den Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören, ihre Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 6 des Neapel II-Übereinkommens. Angehörige von Zollverwaltungen von Drittstaaten dürfen nur unterstützend tätig werden, es sei denn dass im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung besondere Regelungen getroffen werden.
(7) Zuständige Behörde für die Bewilligung von Maßnahmen nach diesem Artikel ist der Bundesminister für Finanzen.

§ 115a ZollR-DG Entsendung von Verbindungsbeamten, Kooperationsvereinbarung


(1) Zur Vertiefung der internationalen Zollzusammenarbeit im Interesse der Betrugsbekämpfung kann der Bundesminister für Finanzen Verbindungsbeamte in das Ausland entsenden. Dies wird insbesondere vom Umfang des legalen und illegalen Warenverkehrs zwischen dem Anwendungsgebiet und der Region, in der der Verbindungsbeamte tätig sein soll, abhängig zu machen sein. Vor Entsendung eines Verbindungsbeamten ist mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten das Einvernehmen herzustellen.

(2) Durch Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Inneres oder der Zollverwaltung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union kann festgelegt werden, dass ein in ein bestimmtes Land entsendeter Verbindungsbeamter für beide Verwaltungen tätig wird. Zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt.

§ 116 ZollR-DG Besonderer Rechtsschutz


(1) Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 42 bis 47 Anwendung.

(2) Das Zollamt Österreich erkennt außerdem über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 41 lit. c, BGBl. I Nr. 104/2019)

(4) Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Abs. 1 oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.

Unterabschnitt 3. - Vollstreckungshilfe

§ 117 ZollR-DG Vollstreckungshilfe


(1) Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe

a)

völkerrechtlicher Vereinbarungen oder

b)

der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Abl. Nr. L 84 vom 31.3.2010 S. 1 (Beitreibungsrichtlinie).

(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.

(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.

(4) § 112 Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.

§ 118 ZollR-DG


(1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten gegenüber auf nicht vom Geltungsbereich der Beitreibungsrichtlinie erfasste Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Gegenseitigkeit gewährt.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen ermächtigter Vertreter. Zuständige Behörde im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen gemäß § 117 Abs. 1 Buchstabe a ist der Bundesminister für Finanzen, sofern in den Vereinbarungen selbst nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise dem Zollamt Österreich übertragen.

§ 119 ZollR-DG


Nach Maßgabe des Art. 112 des Zollkodex kann die ersuchte Behörde mit Zustimmung der ersuchenden Behörde der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine sonstige Zahlungserleichterung gewähren, sofern nicht die Voraussetzungen der Richtlinie dafür gegeben sind, die Unterstützung nicht zu gewähren. Die von der ersuchten Behörde wegen dieser Zahlungserleichterung erhobenen Zinsen sind an den Staat zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. An den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Zahlungsverzug erhoben werden.

Unterabschnitt 4 Zollinformationssystem

§ 119a ZollR-DG Rechtsgrundlage


Nach Maßgabe des Beschlusses 2009/917/JI über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, ABl. Nr. L 323 vom 10.12.2009 S. 20, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 234 vom 04.09.2010 S. 17, wird ein Zollinformationssystem (ZIS) eingerichtet, um die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu unterstützen.

§ 119b ZollR-DG Begriffsbestimmungen


Im Sinne des in § 119a angeführten Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise zuständig ist, betreffend:

a)

den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbesondere nach den Art. 36 und 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) unterliegen;

b)

Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Union, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit Art. 65 des AEUV getroffen werden;

c)

den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Vermögensgegenständen oder Erlösen, die unmittelbar oder mittelbar erworben oder erzielt worden sind durch illegalen internationalen Drogenhandel oder durch Zuwiderhandlungen gegen:

(i)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Anwendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Verboten und Beschränkungen oder Kontrollen insbesondere aufgrund der Art. 36 und 346 des AEUV unterliegen, sowie die nicht harmonisierten Verbrauchsteuern betreffen;

(ii)

die Gesamtheit der auf Unionsebene erlassenen Vorschriften und der Vorschriften zur Durchführung der Unionsregelungen für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie – im Fall von Waren, die nicht den Unionsstatus im Sinne des Art. 28 des AEUV haben oder bei denen der Erwerb des Unionsstatus von zusätzlichen Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist – im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;

(iii)

die Gesamtheit der auf Unionsebene im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden besonderen Regelungen; oder

(iv)

die Gesamtheit der auf Unionsebene erlassenen Vorschriften über harmonisierte Verbrauchsteuern und über die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung oder die in diesem Rahmen verwendeten Vorschriften;

2.

„eingebender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der Daten in das Zollinformationssystem eingibt.

§ 119c ZollR-DG Betrieb und Nutzung des Zollinformationssystems


Das Zollinformationssystem umfasst folgende Kategorien von Daten:

1.

Waren;

2.

Transportmittel;

3.

Unternehmen;

4.

Personen;

5.

Tendenzen bei Betrugspraktiken;

6.

Verfügbarkeit von Sachkenntnis;

7.

Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;

8.

Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln.

Die Daten, die in die Kategorien Z 1 bis 8 eingegeben werden, werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.

§ 119d ZollR-DG


(1) In der in § 119c Z 5 genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.

(2) In den in § 119c Z 1 bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1.

Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;

2.

Geburtsdatum und Geburtsort;

3.

Staatsangehörigkeit;

4.

Geschlecht;

5.

Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);

6.

Anschrift;

7.

besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;

8.

Grund für die Eingabe der Daten;

9.

vorgeschlagene Maßnahmen;

10.

Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;

11.

amtliches Kennzeichen des Transportmittels.

(3) In der in § 119c Z 6 genannten Kategorie dürfen nur der Familienname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.

(4) In den in § 119c Z 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1.

Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;

2.

Geburtsdatum und Geburtsort;

3.

Staatsangehörigkeit;

4.

Geschlecht;

5.

Anschrift.

(5) Im Zollinformationssystem und im Aktennachweissystem dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden.

§ 119e ZollR-DG


(1) Daten der Kategorien gemäß § 119c Z 1 bis 7 dürfen nur zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung, der gezielten Kontrolle und der strategischen oder operativen Analyse im Zollinformationssystem verarbeitet werden.

(2) Daten der Kategorie gemäß § 119c Z 8 dürfen nur zum Zweck der strategischen oder operativen Analyse im Zollinformationssystem verarbeitet werden.

(3) Personenbezogene Daten der Kategorien gemäß § 119c Z 1 bis 8 dürfen für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen nur dann im Zollinformationssystem verarbeitet werden, wenn es – insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen – tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.

§ 119f ZollR-DG


Die nachfolgend gemäß § 119g ermächtigten Behörden dürfen bei der Durchführung der in § 119e Abs. 1 genannten Maßnahmen folgende Informationen ermitteln und dem eingebenden Mitgliedstaat übermitteln:

1.

Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;

2.

Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;

3.

Fahrtroute und Reiseziel;

4.

Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;

5.

verwendete Transportmittel;

6.

beförderte Gegenstände;

7.

die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.

§ 119g ZollR-DG


(1) Das Bundesministerium für Finanzen und das Zollamt Österreich sind ermächtigt, Daten in dem mit Beschluss 2009/917/JI über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich errichteten Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zur Erreichung des Zwecks gemäß § 119a zu verarbeiten.

(2) Dem Bundesminister für Finanzen kommt beim Betrieb des Zollinformationssystems und des Aktennachweissystems die Aufgabe des Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister auch andere Behörden ermächtigen, Daten im Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zu verarbeiten, sofern und in dem Umfang diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Erreichung des Zwecks gemäß § 119a tätig werden.

(4) Eine Verwendung für andere als in § 119a genannte Zwecke ist nur mit vorheriger Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates insoweit zulässig, als dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der ermächtigten Behörde erforderlich ist. Ist die Verwendung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates nicht abgegangen werden.

(5) Die gemäß Abs. 1 und 3 ermächtigten Behörden dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem nach vorhergehender Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates an andere nicht gemäß Abs. 3 ermächtigte nationale Behörden, sofern diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, sowie an Drittstaaten, internationale oder regionale Organisationen nach den Bestimmungen des Unterabschnitts 1 dieses Abschnitts übermitteln. Ist die Verwendung dieser Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates nicht abgegangen werden.

(6) Das Bundesministerium für Finanzen kann der Verwendung von Daten, die von einer gemäß Abs. 1 und 3 ermächtigten Behörde im Zollinformationssystem verarbeitet wurden, durch Europol und Eurojust zustimmen. Die Zustimmung kann an Auflagen gebunden werden. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Verwendung der Daten durch Europol und Eurojust die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen oder eine laufende Ermittlung beeinträchtigen würde.

§ 119h ZollR-DG Datenänderung


(1) Die in § 119g ermächtigten Behörden haben Änderungen, Ergänzungen, Richtigstellungen und Löschungen von Daten ausschließlich hinsichtlich jener Daten durchzuführen, die von ihnen eingegeben worden sind. Die von anderen Mitgliedstaaten ermächtigten Behörden sowie Europol und Eurojust sind darüber zu informieren.

(2) Liegen Anhaltspunkte vor, wonach eingegebene Daten unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig verarbeitet worden sind oder sein könnten, haben die in § 119g ermächtigten Behörden die von anderen Mitgliedstaaten ermächtigten Behörden sowie Europol und Eurojust darüber zu informieren.

(3) Sind im Zollinformationssystem bereits Daten zu einer Kategorie gemäß § 119c gespeichert, so ist die Eingabe weiterer Daten zulässig. Stehen die einzugebenden Daten allerdings im Widerspruch zu den bereits eingegebenen Daten, hat sich die in § 119g ermächtigte Behörde mit jener Stelle, die solche Daten bereits eingegeben hat, abzustimmen. Wird keine Einigung erzielt, so bleibt die erste Dateneingabe bestehen und es werden nur die neuen Daten in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zur ersten Dateneingabe stehen.

§ 119i ZollR-DG Speicherzeit


Die im Zollinformationssystem verarbeiteten Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung wird einmal jährlich vom Bundesministerium für Finanzen oder den gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden überprüft. Die Aufbewahrungsdauer der Daten kann verlängert werden, wenn dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.

§ 119j ZollR-DG Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke


(1) Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und den gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, sowie Europol und Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in § 119a genannten Zweck zu erreichen.

(2) Im Aktennachweissystem dürfen nur Daten aus Ermittlungsakten betreffend schwere Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die

1.

mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten oder

2.

mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro

bedroht sind, verarbeitet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen legt mit Verordnung ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im Sinne von Abs. 2 fest.

§ 119k ZollR-DG Betrieb und Nutzung des Aktennachweissystems für Zollzwecke


(1) Das Aktennachweissystem umfasst folgende Kategorien von Daten:

1.

Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde oder einer gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörde sind oder waren und

a)

im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß § 119j Abs. 2 zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;

b)

bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder

c)

denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;

2.

den von der Ermittlung betroffenen Ermittlungsbereich

3.

den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adresse der aktenführenden Behörde zusammen mit dem Aktenzeichen.

Die in Z 1 bis 3 genannten Daten werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.

(2) Im Aktennachweissystem dürfen nur folgende Daten zu Personen und Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 verarbeitet werden:

1.

bei Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;

2.

bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer.

(3) Die Verarbeitung von Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke hat nicht zu erfolgen wenn dadurch

1.

die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt würden

2.

Rechte der Betroffenen verletzt werden würden oder

3.

eine laufende Ermittlung beeinträchtigt würde.

§ 119l ZollR-DG


(1) Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und die gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden sind berechtigt, Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben und abzufragen.

(2) Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält folgende personenbezogene Daten:

1.

bei Personen: den Vornamen und/oder den Familiennamen und/ oder den Geburtsnamen und/oder frühere Familiennamen und/ oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum;

2.

bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Anschrift und/ oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.

§ 119m ZollR-DG Speicherdauer im Aktennachweissystem für Zollzwecke


(1) Die im Aktennachweissystem verarbeiteten Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie erfasst wurden, erforderlich ist.

(2) Die im Aktennachweissystem für Zollzwecke gespeicherten Daten sind, beginnend mit dem Tag der Einleitung der Ermittlungen gemäß § 82 FinStrG oder § 99 StPO, zu löschen nach Ablauf

1.

eines Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung in Strafverfahren, bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß § 82 FinStrG oder § 190 StPO,

2.

von drei Jahren in Strafverfahren bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß § 82 FinStrG oder § 190 StPO,

3.

von sechs Jahren bei Strafverfahren, die zur Erhebung der Anklage oder Anberaumung der mündlichen Verhandlung, aber noch nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, oder

4.

von zehn Jahren bei Strafverfahren, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben.

(3) Wird in einem Verfahren nach Abs. 2 der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen oder die Anberaumung der mündlichen Verhandlung gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, sind seine Daten unverzüglich zu löschen.

§ 119n ZollR-DG Datenschutz für personenbezogene Daten


Daten zu Personen, die von ermächtigten Behörden anderer Mitgliedstaaten in das Zollinformationssystem eingegeben worden sind, dürfen nicht in nationalen Datenverarbeitungen vervielfältigt werden. Das Bundesministerium für Finanzen und das Zollamt Österreich sind berechtigt, soweit dies für konkrete Fälle oder Ermittlungen erforderlich ist, derartige Daten für das automatisationsunterstützte Risikomanagement oder die operative Analyse zu verwenden. Diese Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung des Zwecks, für den sie verwendet wurden, erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung wird einmal jährlich vom Bundesministerium für Finanzen überprüft. Die Speicherdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten, die für das Risikomanagement oder die operative Analyse nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

§ 119o ZollR-DG Verantwortung und Haftung


(1) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verwendung von Daten im Zollinformationssystem oder im Aktennachweissystem durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Zollinformationssystem oder das Aktennachweissystem verursacht worden sind. Soweit dem Bund aus dem Zugriff eines Mitgliedstaates, oder von Europol, Eurojust, der Europäischen Kommission oder einer internationalen oder regionalen Organisation auf das Zollinformationssystem oder das Aktennachweissystem ein Schaden entstanden ist, hat der Bund bei diesem Mitgliedstaat oder bei Europol, Eurojust, der Europäischen Kommission oder bei der internationalen oder regionalen Organisation Regress zu nehmen.

(2) Der Bund hat einem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen jenen Betrag zu erstatten, den der Mitgliedstaat an die Geschädigten zu leisten hatte, wenn durch die Verwendung von unrichtigen Daten, die von gemäß § 119g ermächtigten Behörden im Zollinformationssystem oder Aktennachweissystem verarbeitet worden, sind ein Schaden entstanden ist. Dabei ist ein etwaiges Verschulden des Empfängermitgliedstaats zu berücksichtigen.

Unterabschnitt 5 Durchführung der VO (EG) 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe

§ 119p ZollR-DG


Das Bundesministerium für Finanzen und das Zollamt Österreich sind ermächtigt, Daten in dem mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, ABl. Nr. L 82 vom 22.03.1997 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 123 vom 15.05.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die VO (EG) Nr. 766/2008, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 48, errichteten Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder Agrarregelung zuwiderlaufen, zu verarbeiten.

§ 119q ZollR-DG


Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister auch andere Behörden ermächtigen, Daten im Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zu verwenden, sofern und in dem Umfang diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder Agrarregelung zuwiderlaufen, tätig werden.

§ 119r ZollR-DG Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem


(1) Das Zollamt Österreich und dessen Organe sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 6) berechtigt, die gemäß den §§ 39 und 40 des Bundesgesetzes über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Agentur für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), BGBl. I Nr. 2009/132, (im Folgenden EU-PolKG), im Schengener Informationssystem verarbeiteten Daten einzusehen. Die Einsichtnahme hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) die mit der Einsichtnahme verfolgten Zwecke überwiegen.

(2) Bei Vorliegen einer Ausschreibung gemäß der §§ 39 und 40 EU-PolKG haben die befassten Zollorgane die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich zu verständigen.

Abschnitt H. - Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 120 ZollR-DG Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen


(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.

(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.

(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.

(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.

(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.

(Anm.: Abs. 1i durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 55, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.

(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.

(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31. März 2006 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.

(1n) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 17b Abs. 1 und 2 und 17c Abs. 1 und 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. August 2006, § 17b Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 15. Juni 2007 in Kraft.

(1o) § 9 Abs. 1a, § 11 Abs. 1, 2 und 9, § 20 Abs. 2 Z 3, § 23 Abs. 2a, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1, § 34, § 55 Abs. 4, § 85c Abs. 8 und § 99 Abs. 1 Z 3 (Anm.: richtig: Z 4) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 11 Abs. 3 wird mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.

(1p) Die Aufhebung des § 95 tritt mit Ablauf des 30. November 2008 in Kraft.

(1q) § 54a Abs. 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. Juli 2009 außer Kraft.

(1r) Die §§ 117 Abs. 1 lit. b, 118 Abs. 3 und 119, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für Amtshilfeersuchen, die vor dem 1. Jänner 2012 gestellt wurden, ist die Bestimmung des § 119 Abs. 1 in der zuvor geltenden Fassung jedoch weiter anzuwenden.

(1s) § 29 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(1t) Die §§ 85a bis 85f in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(1u) Die §§ 6a, 54a, 55, 85b, 98, 101 und 119a bis 119q in der Fassung des BGBl. I Nr. 105/2014 und die Aufhebung des § 15a treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(1v) § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 2 Abs. 1 und 2, § 2a Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 7, 8, 9 sowie die Überschrift, § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und Abs. 5, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, die Überschrift zu § 26, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und 5, § 33 Abs. 1, die Überschrift zu § 34, der Abschnitt D, § 86 Abs. 1 und 3, § 87 Abs. 4, § 96, § 98 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 99 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 105, § 106 Abs. 1, 2, 3 sowie die Überschrift, § 108 Abs. 1 und 2, sowie § 119, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft. Die §§ 121 bis 133 treten mit 1. Mai 2016 außer Kraft.

(1w) § 4 Abs. 2 Z 13 und Z 18, § 6 Abs. 2, § 6a, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 7, § 15 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, § 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 1, 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 4, § 32 Abs. 2 und 5, § 40 Abs. 2, § 58, § 66, § 67 Abs. 3, § 74 Abs. 4, § 97 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 106 Abs. 2, § 110, § 114 Abs. 2, § 116 Abs. 1 und 2, § 118 Abs. 4, § 119g Abs. 1, § 119j Abs. 1, § 119k Abs. 1 Z 1, § 119l Abs. 1, § 119n und § 119p, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 2b, § 24 Abs. 2, § 39 samt Überschrift, § 43 Abs. 3, § 61 Abs. 3, § 72, § 80 Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2 und § 116 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1x) § 110 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.

(1y) § 25 Abs. 3, § 109 Abs. 1 erster Satz und § 110, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(1z) Die §§ 17b und 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 treten mit 3. Juni 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,

2.

das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,

3.

das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,

4.

das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,

5.

das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,

6.

das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,

7.

das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,

8.

das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,

9.

das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,

10.

das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,

11.

das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,

samt den zu diesen Bundesgesetzen jeweils ergangenen Verordnungen. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt und in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist. In den Fällen des Artikels 72 der Beitrittsakte ist der Zoll nach den Sätzen zu erheben, die für diese Waren am 1. Jänner 1995 anwendbar gewesen wären, wenn der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht erfolgt wäre.

(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.

(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.

(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).

(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.

(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:

Bundesministeriengesetz-Novelle 2003

§ 123 Abs. 2a KFG,

§ 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,

§ 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,

Bundes-Personalvertretungsgesetz.

_________________________________

*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. (Anm.: Das Neapel II-Übereinkommen ist mit 23.6.2009 in Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 80/2009).)

§ 121 ZollR-DG (weggefallen)


§ 121 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 122 ZollR-DG (weggefallen)


§ 122 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 123 ZollR-DG (weggefallen)


§ 123 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 124 ZollR-DG (weggefallen)


§ 124 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 125 ZollR-DG (weggefallen)


§ 125 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 126 ZollR-DG (weggefallen)


§ 126 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 127 ZollR-DG (weggefallen)


§ 127 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 128 ZollR-DG (weggefallen)


§ 128 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 129 ZollR-DG (weggefallen)


§ 129 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 130 ZollR-DG (weggefallen)


§ 130 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 131 ZollR-DG (weggefallen)


§ 131 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 132 ZollR-DG (weggefallen)


§ 132 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 133 ZollR-DG (weggefallen)


§ 133 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 134 ZollR-DG


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich des § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister,

2.

hinsichtlich des § 15a Abs. 8, des § 27 Abs. 5, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 2 und des § 35 Abs. 2, 3 und 4, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen und, soweit dort vorgesehen, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

3a.

hinsichtlich des § 15a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

4.

hinsichtlich des § 33 die Bundesregierung,

5.

hinsichtlich des § 133 der Bundesminister für Justiz,

6.

im übrigen der Bundesminister für Finanzen.

(2) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt außerdem die Vertretung Österreichs in allen das Zollrecht behandelnden Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Europäischen Union.

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Fundstelle


Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG)
StF: BGBl. Nr. 659/1994 (NR: GP XVIII RV 1699 AB 1815 S. 172. BR: AB 4853 S. 589.)

Änderung

BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat)

BGBl. Nr. 516/1995 (NR: GP XIX RV 221 AB 302 S. 45. BR: AB 5065 S. 603.)

BGBl. Nr. 422/1996 (NR: GP XX RV 131 AB 261 S. 36. BR: AB 5246 S. 616.)

BGBl. Nr. 757/1996 (NR: GP XX RV 397 AB 477 S. 47. BR: AB 5314 S. 619.)

BGBl. I Nr. 13/1998 (NR: GP XX RV 916 AB 994 S. 105. BR: 5574 AB 5586 S. 633.)

BGBl. I Nr. 126/1998 (NR: GP XX RV 1187 AB 1241 S. 129. BR: 5722 AB 5695 S. 642.)

BGBl. I Nr. 28/1999 (NR: GP XX RV 1471 AB 1505 S. 150. BR: 5816 AB 5840 S. 647.)

BGBl. I Nr. 146/1999 idF BGBl. I Nr. 106/2000 (DFB) (NR: GP XX RV 1479 AB 2023 S. 182. BR: 6016 AB 6025 S. 657.)

BGBl. I Nr. 61/2001 (NR: GP XXI RV 567 AB 604 S. 71. BR: AB 6381 S. 678.)

BGBl. I Nr. 84/2002 (NR: GP XXI RV 1031 AB 1072 S. 101. BR: AB 6639 S. 687.)

BGBl. I Nr. 97/2002 (NR: GP XXI IA 666/A AB 1128 S. 103. BR: AB 6656 S. 688.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 124/2003 (NR: GP XXII RV 238 AB 296 S. 38. BR: 6890 AB 6907 S. 703.)

[CELEX-Nr.: 32003L0049]

BGBl. I Nr. 26/2004 (NR: GP XXII RV 405 AB 431 S. 56. BR: AB 7018 S. 707.)

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

BGBl. I Nr. 180/2004 (NR: GP XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0030, 32003L0096]

BGBl. I Nr. 34/2005 (NR: GP XXII RV 848 AB 897 S. 109. BR: AB 7264 S. 722.)

[CELEX-Nr.: 32004L0106]

BGBl. I Nr. 161/2005 (NR: GP XXII RV 1187 AB 1213 S. 132. BR: 7441 AB 7465 S. 729.)

BGBl. I Nr. 99/2006 (NR: GP XXII RV 1435 AB 1470 S. 150. BR: AB 7552 S. 735.)

BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)

[CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 140/2008 (NR: GP XXIV RV 2 AB 9 S. 3. BR: 8036 S. 762.)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. I Nr. 34/2010 (NR: GP XXIV RV 662 AB 741 S. 67. BR: 8311 AB 8313 S. 785.)

BGBl. I Nr. 76/2011 (NR: GP XXIV RV 1212 AB 1320 S. 114. BR: 8524 AB 8558 S. 799.)

BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)

[CELEX-Nr.: 32009L0133, 32010L0024]

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 14/2013 (NR: GP XXIV RV 2007 AB 2049 S. 184. BR: AB 8859 S. 816.)

BGBl. I Nr. 83/2013 (NR: GP XXIV RV 2168 AB 2268 S. 200. BR: AB 8968 S. 820.)

[CELEX-Nr.: 31995L0046]

BGBl. I Nr. 105/2014 (NR: GP XXV RV 360 AB 432 S. 55. BR: 9272 AB 9294 S. 837.)

BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

BGBl. I Nr. 77/2016 (NR: GP XXV RV 1190 AB 1243 S. 136. BR: 9613 AB 9621 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32010L0064, 32012L0013, 32013L0048, 32014L0086, 32015L2060, 32015L2376, 32016L0881]

BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)