§ 27a ZollR-DG Ausschluß von bestimmten Formen des Zollverfahrens

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen Personen von bestimmten Formen des Zollverfahrens auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, obliegt dieser Ausschluss dem Zollamt Österreich.

(2) Der durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates verfügte Ausschluß gilt ohne weiteren innerstaatlichen Rechtsakt auch im Anwendungsgebiet.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27a ZollR-DG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27a ZollR-DG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27a ZollR-DG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27a ZollR-DG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27a ZollR-DG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZollR-DG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 ZollR-DG
§ 28 ZollR-DG