Säumniszuschläge nach § 217 BAO sind im Anwendungsbereich des Art. 114 des Zollkodex nicht zu erheben. Säumniszuschläge nach Paragraph 217, BAO sind im Anwendungsbereich des Artikel 114, des Zollkodex nicht zu erheben.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 70 ZollR-DG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 ZollR-DG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 70 ZollR-DG