§ 65 ZollR-DG

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex kommt auch zu

1.

der Einzahlung mit Erlagschein,

2.

der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,

3.

der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,

4.

der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.

§ 211 Abs. 2 und 3 BAO sind nicht anzuwenden.

(2) Die Aufrechnung nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex hat nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO zu erfolgen.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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