§ 70 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Als Steuerbürge zugelassenSäumniszuschläge nach § 217 BAO sind im SinnAnwendungsbereich des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:

in der Union ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet,

Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.

(2) Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Union können zur VereinfachungArt. 114 des Verfahrens zugelassen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet istZollkodex nicht zu erheben.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 16.06.2010 bis 30.04.2016

(1) Als Steuerbürge zugelassenSäumniszuschläge nach § 217 BAO sind im SinnAnwendungsbereich des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:

in der Union ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet,

Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.

(2) Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Union können zur VereinfachungArt. 114 des Verfahrens zugelassen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet istZollkodex nicht zu erheben.

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