§ 119d ZollR-DG

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) In der in § 119c Z 5 genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.

(2) In den in § 119c Z 1 bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1.

Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;

2.

Geburtsdatum und Geburtsort;

3.

Staatsangehörigkeit;

4.

Geschlecht;

5.

Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);

6.

Anschrift;

7.

besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;

8.

Grund für die Eingabe der Daten;

9.

vorgeschlagene Maßnahmen;

10.

Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;

11.

amtliches Kennzeichen des Transportmittels.

(3) In der in § 119c Z 6 genannten Kategorie dürfen nur der Familienname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.

(4) In den in § 119c Z 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1.

Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;

2.

Geburtsdatum und Geburtsort;

3.

Staatsangehörigkeit;

4.

Geschlecht;

5.

Anschrift.

(5) Im Zollinformationssystem und im Aktennachweissystem dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden.

In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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