§ 119f ZollR-DG

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
Paragraph 119 f,

Die nachfolgend gemäß § 119g ermächtigten Behörden dürfen bei der Durchführung der in § 119e Abs. 1 genannten Maßnahmen folgende Informationen ermitteln und dem eingebenden Mitgliedstaat übermitteln: Die nachfolgend gemäß Paragraph 119 g, ermächtigten Behörden dürfen bei der Durchführung der in Paragraph 119 e, Absatz eins, genannten Maßnahmen folgende Informationen ermitteln und dem eingebenden Mitgliedstaat übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsAuffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;
  2. 2.Ziffer 2Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;
  3. 3.Ziffer 3Fahrtroute und Reiseziel;
  4. 4.Ziffer 4Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;
  5. 5.Ziffer 5verwendete Transportmittel;
  6. 6.Ziffer 6beförderte Gegenstände;
  7. 7.Ziffer 7die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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