§ 119k ZollR-DG Betrieb und Nutzung des Aktennachweissystems für Zollzwecke

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Aktennachweissystem umfasst folgende Kategorien von Daten:

1.

Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde oder einer gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörde sind oder waren und

a)

im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß § 119j Abs. 2 zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;

b)

bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder

c)

denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;

2.

den von der Ermittlung betroffenen Ermittlungsbereich

3.

den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adresse der aktenführenden Behörde zusammen mit dem Aktenzeichen.

Die in Z 1 bis 3 genannten Daten werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.

(2) Im Aktennachweissystem dürfen nur folgende Daten zu Personen und Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 verarbeitet werden:

1.

bei Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;

2.

bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer.

(3) Die Verarbeitung von Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke hat nicht zu erfolgen wenn dadurch

1.

die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt würden

2.

Rechte der Betroffenen verletzt werden würden oder

3.

eine laufende Ermittlung beeinträchtigt würde.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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